Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer - diese Entscheidung sollte man kennen

Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer - diese Entscheidung sollte man kennen
16.11.201511509 Mal gelesen
Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer einer GmbH hat es rechtlich durchaus in sich. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf könnte hier für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Die Gründe, warum ein Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Gesellschaft aufgibt, können ganz unterschiedlich sein:

  • Streit mit anderen Geschäftsführern über die Geschäftsführung;
  • Streit mit den Gesellschaftern über die strategische Ausrichtung des Unternehmens;
  • drohende Haftungsrisiken durch angewiesene Maßnahmen der Gesellschafter;
  • anderweitige berufliche Perspektiven

Für den betroffenen Geschäftsführer stellt sich immer die Frage, wie und wann er seine Tätigkeit für die GmbH ordnungsgemäß beenden kann.

Doch auch für die Gesellschaft, die Mitgeschäftsführer und die Gesellschafter ist es von großem Interesse, wann ein Geschäftsführer sein Amt niederlegen kann (darf).

Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2015 - I-25 Wx 18/15, hat in einer aktuellen Entscheidung betreffend die Amtsniederlegung mehr Rechtssicherheit gebracht.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Der Entscheidung des OLG Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Betroffene war seit längerem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, das heißt der Geschäftsführer war selbst nicht Gesellschafter der GmbH. Er war zugleich auch der einzige Geschäftsführer der GmbH. Der GmbH ging es wirtschaftlich zunehmend schlecht, eine Krise folgte und auch die Insolvenz drohte (bzw. diese war schon eingetreten).

Der Geschäftsführer entschied sich in dieser höchst haftungsträchtigen Situation, das Amt als Geschäftsführer niederzulegen und seine Amtsniederlegung, die er zuvor den Gesellschaftern mitgeteilt hatte, dem Registergericht selbst noch zur Eintragung anzumelden.

Das Registergericht sah die Amtsniederlegung jedoch für rechtsmissbräuchlich und unzulässig an. Diese sei zur "Unzeit" erfolgt. Nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem die GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewesen sei und in die Insolvenz geraten sei. Die Gesellschaft werde durch die Amtsniederlegung faktisch führungslos.

Nachdem die Vorinstanzen den Antrag des Geschäftsführers auf seine Löschung abgelehnt hatten, entschied das OLG Düsseldorf zu seinen Gunsten. Die Niederlegung des Amts des Geschäftsführers einer GmbH sei grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn kein wichtiger Grund für eine Amtsniederlegung vorläge. Etwas anderes gelte nur, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen Geschäftsführer handelt und dieser zugleich alleiniger Gesellschafter sei.

Hintergrund zur Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

(a) Grundsatz: Freie Amtsniederlegung

Der Geschäftsführer ist grundsätzlich berechtigt, sein Amt jederzeit durch einseitige Erklärung und ohne Vorliegen eines besonderen Grundes niederzulegen. Dies ist letztlich das Spiegelbild des Rechts der GmbH, den Geschäftsführer ebenfalls jederzeit durch einseitige Erklärung und ohne Vorliegen eines besonderen Grundes von seinem Amt abzuberufen.

Die Amtsniederlegung ist auch unabhängig von der Kündbarkeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages zu sehen. Die Amtsniederlegung   ist   wirksam,   selbst   wenn   sie   nicht   mit   der   Kündigung   des Anstellungsverhältnisses verbunden wird oder eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich zulässig ist. Ist die Kündigung des Anstellungsverhältnisses indes rechtlich unzulässig, wird in der vorherigen Amtsniederlegung in der Regel eine Verletzung des Anstellungsvertrages liegen.

(b) Ausnahme 1: Regelung im Gesellschaftsvertrag

Nicht ausgeschlossen ist, dass der Gesellschaftsvertrag die jederzeitige und grundlose Amtsniederlegung ausschließt oder an bestimmte Bedingungen knüpft. Dies geschieht meist in der Weise, dass (a) eine besondere Frist für die "grundlose" Amtsniederlegung bestimmt wird oder (b) die Gründe für eine sofortige Amtsniederlegung ausdrücklich genannt werden.

(c) Ausnahme 2: Rechtsmissbrauch

Vom Grundsatz der jederzeit freien Amtsniederlegung machen die Gerichte eine weitere wichtige Ausnahme: So ist die Niederlegung unwirksam, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sein Amt niederlegt, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Entsprechendes soll auch gelten, wenn der Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer sein Amt niederlegt. Hintergrund dieser Sichtweise der Gerichte ist die Überlegung, die Gesellschaft soll durch die Amtsniederlegung (und unterlassene Neubestellung) nicht führerlos im Rechtsverkehr werden.

(d) Ausnahme 3: Amtsniederlegung zur Unzeit

Vielerorts wird zudem die Ansicht vertreten, dass der Geschäftsführer sein Amt nicht niederlegen könne, wenn dies zur "Unzeit" geschehe. Unter dem Begriff der "Unzeit" werden insbesondere "Krisenzeiten" der Gesellschaft, wie beispielsweise eine bevorstehende oder bereits vorhandene Insolvenz der GmbH, verstanden.

Praxishinweis und Folgerungen der Entscheidung des OLG Düsseldorf

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt noch einmal die bisherige Rechtsprechung, wonach die Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH rechtsmissbräuchlich und unwirksam ist, wenn er nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt. Die Entscheidung stellt zudem noch einmal ausdrücklich klar, dass eine Amtsniederlegung durch einen Fremdgeschäftsführer auch in wirtschaftlichen Krisenzeiten der Gesellschaft rechtlich zulässig sein kann.

Anzumerken ist gleichwohl, dass die rechtliche Möglichkeit einer Amtsniederlegung noch nichts über eventuelle Schadensersatzpflichten des Geschäftsführers wegen der Verletzung seines Anstellungsvertrages aussagt. Diese sind gewöhnlich dann nicht gegeben, wenn tatsächlich ein außerordentlicher Grund für die Amtsniederlegung vorlag - berechtigt dieser doch gewöhnlich auch zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages.

Wichtiges für Geschäftsführer, Gesellschafter und Gesellschaft

Ungeachtet der Frage der jederzeitigen Amtsniederlegung stellen sich für Geschäftsführer, Gesellschafter und Gesellschaft eine Reihe weiterer zu beachtender Aspekte:

- Welche Wege der Amtsniederlegung gibt es?

- Gegenüber wem muss die Niederlegung des Amtes erklärt werden? 

- Wie erfolgt die Löschung im Handelsregister? Wer kann diese initiieren?

- Welche Haftungsrisiken bestehen bei einer Amtsniederlegung?

- Was ist hinsichtlich des Geschäftsführeranstellungsvertrages zu beachten?

Die Beteiligten sollten diese Aspekte - wenn möglich vorab - klären, um informierte Entscheidungen treffen zu können.

Unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer-abberufung-kuendigung.html sind weitere Informationen zu Allgemein zu Amtsniederlegung, Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers zusammengefasst.


Dr. Ronny Jänig, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ROSE & PARTNER LLP

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