BGH konkretisiert den Haftungsmaßstab bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH

BGH konkretisiert den Haftungsmaßstab bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH
16.03.2012917 Mal gelesen
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2012 über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine stillgelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.

I.

  1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebes von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln sowie des Handels mit Waren aller Art. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Aktiva und tätigte keine Umsätze mehr. Am 21. Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderung zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. Die Beklagte erwarb am 30. Dezember 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von DM 50.000,00 zum Preis von EUR 7.500,00. Im Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte Forderungen in Höhe von EUR 37.000,00 zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.
  2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in  vollem Umfang stattgegeben. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  3. Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht zunächst darin bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Als wirtschaftliche Neugründung ist nach der Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft (sog. Vorratsgesellschaft) aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leergewordener Gesellschaftsmantel (sog. Mantelgesellschaft) wieder verwendet werde.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung konkret ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der BGH ist der vom Oberlandesgericht München (Berufungsgericht) vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrentzen Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, hat der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
 

II.

  1. Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit und ist im Ergebnis zu begrüßen. Die vom Berufungsgericht vertretene Haftungsausweitung für die neuen Gesellschafter der GmbH ist nicht zu rechtfertigen. Für die Verwender und Anbieter von sogenannten Vorratsgesellschaften kann insoweit Entwarnung gegeben werden, soweit sie wichtige Grundregeln beachten. Bei einer auf Vorrat gegründeten GmbH ist das Mindeststammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 vor dem Anteilsverkauf stets voll einzuzahlen. Spätestens dann, wenn ein Erwerber einer Vorratsgesellschaft feststeht, sollten die Altgesellschafter der Vorratsgesellschaft auch die zweite Hälfte der Stammeinlage einzahlen, falls sie bei der Gründung nur die Hälfte eingezahlt haben. Bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an einer Vorratsgesellschaft wird unmittelbar nach der Beurkundung des Anteilsabtretungsvertrages regelmäßig eine Gesellschafterversammlung der neuen Gesellschafter abgehalten, die Satzung grundlegend geändert, die alten Geschäftsführer abberufen, die neuen Geschäftsführer bestellt, eine neue Liste der Gesellschafter erstellt und die Veränderungen entsprechend dem Handelsregister mitgeteilt. Gleichzeitig haben die neuen Geschäftsführer ihre entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Registergericht abzugeben. Weiter ist allgemein zu empfehlen, dem Registergericht mitzuteilen, dass die Geschäftsanteile, der als offene Vorratsgesellschaft gegründeten Gesellschaft veräußert und abgetreten wurden und die Vorratsgesellschaft nunmehr ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat.
  2. Fraglich ist, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben, falls diese Offenlegung gegenüber dem Registergericht nicht ausdrücklich erfolgt ist. Der BGH hat nunmehr für die Mantelverwendung einer GmbH entschieden, dass sich eine Haftung der Gesellschafter auf den Differenzbetrag beschränkt zwischen dem Gesellschaftsvermögen und der Stammkapitalziffer im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung. Weiter hat der BGH entschieden, dass die Rechtsprechung auch gerade auf die sogenannte Vorratsgesellschaft anzuwenden ist. In diesen Fällen dürfte eine Deckungslücke zwischen Gesellschaftsvermögen und Stammkapital zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung regelmäßig nicht vorliegen. Der Erwerber einer Vorratsgesellschaft sollte sich eine entsprechende Zusicherung im Anteilsabtretungsvertrag von den Verkäufern einräumen lassen und gegebenenfalls auf einen Nachweis (Kontoauszug), der belegt, dass das Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 noch ungeschmälert vorhanden ist, aushändigen lassen zusammen mit der Garantieerklärung der Verkäufer, dass die Vorratsgesellschaft bis zum Tag der Anteilsübertragung keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat.
  3. In der Handelsregisteranmeldung unter Vorlage der neuen Gesellschafterliste, der Benennung des oder der neuen Geschäftsführer und der geänderten Satzung dürfte regelmäßig konkludent die Erklärung zu sehen sein, dass Geschäftsanteile einer als offen gegründeten Vorratsgesellschaft veräußert und übertragen wurden und auch die Gesellschaft nunmehr ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt. Dies gilt m.E. maßgeblich dann, wenn Geschäftsanteile an einer z.B. als 120. Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH errichteten GmbH veräußert werden und dann im Zuge der Veräußerung die Satzung dieser Gesellschaft geändert wird, d.h. der Unternehmensgegenstand des Haltens und Verwaltens eigenen Vermögens geändert wird, wie z.B. der Produktion und dem Vertrieb von Waren oder der Erbringung allgemeiner Dienstleistungen. In einem solchen Fall ist die zusätzliche ausdrückliche Erklärung, die Geschäftsanteile der als offene Vorratsgesellschaft gegründeten Gesellschaft seien veräußert und abgetreten worden und die Gesellschaft habe nunmehr ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen, eine bloße Förmelei an deren Nichtbeachtung keine haftungsrechtlichen Konsequenzen geknüpft werden dürfen. Dies gilt zumindest bei der Verwendung einen reinen Vorratsgesellschaft. Im Falle der Verwendung von sogenannten Mantelgesellschaften, also Gesellschaften, die über Jahre hinweg einen aktiven Geschäftsbetrieb ausgeübt haben und dann über einen gewissen Zeitraum völlig inaktiv gewesen sind und zu einem bestimmten Zeitpunkt später geschäftlich wieder voll reaktiviert werden, ist die ausdrückliche Mitteilung gegenüber dem Registergericht sinnvoll. Denn in diesen Fällen kann allein auf Grund des Geschäftsführerwechsels und auch auf Grund der Änderung des Unternehmensgegenstandes nicht ohne weitere Kenntnis seitens des Registergerichtes auf die Neuaufnahme des Geschäftsbetriebes geschlossen werden. Hier besteht m.E. der entscheidende Unterschied zwischen der Verwendung einer reinen auf Vorrat gegründeten Gesellschaft und einer sogenannten Mantelverwendung.
 

Dr. Axel Berninger

Rechtsanwalt