WALDORF FROMMER: AG Leipzig verurteilt Anschlussinhaberin aufgrund widersprüchlichen Vortrags und fehlenden Nachforschungen zur Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00

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26.07.201757 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Leipzig vom 23.06.2017, Az. 118 C 1559/17

Die vor dem Amtsgericht Leipzig gerichtlich in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte die persönliche Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung bestritten.

Nachdem sie außergerichtlich noch behauptet hatte, alleine in ihrer Wohnung gelebt zu haben und arbeitslos gewesen zu sein, behauptete sie im gerichtlichen Verfahren nunmehr, dass neben ihr auch ihr Freund in der Wohnung gelebt und das Internet genutzt habe. Sie gehe zudem davon aus, zur streitgegenständlichen Zeit ihrer Arbeit nachgegangen zu sein. Ihr Computer, auf welchem ohnehin keine Filesharing-Software installiert gewesen sei, wäre zur Zeit der Rechtsverletzung abgeschaltet gewesen. Ob ihr Freund die Rechtsverletzung begangen habe, wisse sie nicht.

Das Amtsgericht sah die sekundäre Darlegungslast mit diesem Vorbringen bereits aufgrund der Widersprüchlichkeiten zwischen außergerichtlichem und gerichtlichem Sachvortrag als nicht erfüllt an. Zudem habe die Beklagte keinerlei Nachforschungen in Bezug auf die Rechtsverletzung angestellt und lediglich pauschal auf einen vermeintlichen "Hackerangriff" verwiesen.

"Der Vortrag der Beklagten ist zum einen schon widersprüchlich, nach dem sie ursprünglich vorgerichtlich noch behauptet hatte, allein gewohnt zu haben und arbeitslos zu sein, während sie nunmehr behauptet, ihr internetnutzender Freund habe damals die Wohnung mitgenutzt und sie sei einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag unsubstantiiert und widersprüchlich ist, hat die Beklagte offenbar keinerlei Nachforschungen in Bezug auf den behaupteten Verstoß angestellt. Darüber hinaus fehlt es an jeglichem Vortrag zur Anschlusssituation, zu den vorgehaltenen Geräten und auch zur konkreten Sicherung des Anschlusses. Noch vorgerichtlich ist wohl auch die Beklagte davon ausgegangen, dass ihr Anschluss "gehackt" wurde."

Im Ergebnis sei daher von der eigenen Verantwortlichkeit der Beklagten auszugehen.

Zudem erachtete das Amtsgericht auch den geltend gemachten Lizenzschadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 für ein Filmwerk als angemessen:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Betrag von 1.000,00 EUR durchaus angemessen, um den aus der Verbreitung eines Filmwerkes unter Nutzung von Filesharing-Software entstandenen Schaden abzugelten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Nutzung einer Filesharing-Software der Film potentiell einer unbegrenzten Vielzahl von weiteren Nutzern zur Verfügung gestellt wird. Auch nach der ständigen Rechtsprechung der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammer des Landgerichts sind 1.000,00 EUR angemessen, bei Zurverfügungstellung eines Filmwerkes unter Nutzung einer Filesharing-Software."

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

 

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