Selbstbezichtigung kann wegen Belehrungsfehlers unverwertbar sein

Selbstbezichtigung kann wegen Belehrungsfehlers unverwertbar sein
08.03.20141046 Mal gelesen
Wird der einer Straftat als Fahrer verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar.

Ausgangslage: Dem Beschuldigten wird eine Verkehrsstraftat vorgeworfen. Allerdings ist seine Fahrereigenschaft fraglich, denn er war nicht auf frischer Tat ertappt worden. Erst bei der Befragung durch die Polizeibeamten, die ihn als Fahrzeughalter aufgrund des angezeigten Kfz-Kennzeichnens aufsuchen, räumt er ein, zur fraglichen Tatzeit gefahren zu sein. Später möchte der Beschuldigte wieder von seiner Aussage abrücken und schweigt im weiteren Verfahren zum Vorwurf.

Der verteidigungstaktische Fehler, nicht von Anfang an konsequent vom Schweigerecht Gebrauch gemacht zu haben, kann aber ggf. noch ausgebügelt werden, wenn der Verteidiger rügt, dass der Beschuldigte vor seiner Aussage von der Polizei nicht darüber belehrt wurde, dass es ihm frei stehe, sich zu äußern. Denn nicht selten wird von den Beamten Druck ausgeübt und die nach § 136 Abs. 1 StPO gegenüber dem Beschuldigten bestehende Belehrungspflicht wird missachtet.

Die Polizei ist nämlich dazu verpflichtet, den Fahrzeughalter zunächst darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, keine Angaben zu machen, wenn der Fahrzeughalter als möglicher Täter in Betracht kommt. Denn das Gesetz verlangt, dass ein Beschuldigter über die Freiwilligkeit einer Aussage stets belehrt werden muss. Das Recht zu Schweigen ist eines der grundlegendsten Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren. Macht ein Beschuldigter im Strafverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf sein Schweigen bei der Beweiswürdigung niemals gegen ihn verwendet werden (BGHSt. 20, 281).

Unterlässt der Beamte die erforderliche Belehrung, besteht deshalb zugunsten des Beschuldigten hinsichtlich seiner Aussage ein Beweisverwertungsverbot. D.h., die Angaben, die er gegenüber der Polizei gemacht hat, dürfen nicht gegen ihn herangezogen werden.

Allerdings besteht das Beweisverwertungsverbot im Verfahren nicht automatisch, sondern es muss mit einem Widerspruch gegen die Verwendung der "kontaminierten" Aussage reagiert werden.

Dabei kann sich das möglichst frühzeitige Anbringen des Widerspruchs insbesondere dann auszahlen, wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Aussage von der Staatsanwaltschaft mit einem Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO überzogen wird. Das Gericht wird dann von der Verhängung dieser Maßnahme ggf. Absehen.

Spätestens muss der Widerspruch gegen die Verwertung der ohne Belehrung erfolgten Aussage jedoch in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Zeugenaussage des Polizeibeamten vorgetragen werden, der die fehlerbehaftete Befragung durchgeführt hatte.

Von der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die hohe Bedeutung der Belehrungspflicht immer wieder betont. So haben aktuell das Landgericht Saarbrücken und das Oberlandesgericht Nürnberg eine frühzeitige Belehrung des Fahrzeughalters verlangt, sobald für die Polizei ausreichende Gründe dafür erkennbar sind, dass dieser als Beschuldigter in Betracht kommt.

In einem Fall ging es um den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, der andere Fall hatte ein Verfahren wegen Unfallflucht zum Gegenstand. In beiden Fällen durfte die Aussage des Angeklagten, in welcher er seine Fahrereigenschaft zunächst zugegeben hatte, nicht gegen ihn verwertet werden, weil dieser Aussage keine Belehrung durch die Polizei über sein Aussageverweigerungsrecht vorausgegangen war.

Denn sobald sich ein gewisser Grad des Tatverdachts auf den Fahrzeughalter verdichtet hat, muss ihn die Polizei wie einen Beschuldigten behandeln und daher gemäß § 136 Abs. 1 S.1 ,2 StPO vor der Vernehmung darüber zu belehren, welche Tat ihm zur Last gelegt und welche Strafvorschriften in Betracht kommen und darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Wird diese Belehrungspflicht nachweislich verletzt, ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger muss aber der Verwertung der Aussage widersprechen - spätestens in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Hier zeigt sich einmal mehr, wie sinnvoll es für den Verdächtigen sein kann, möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger zu konsultieren. Denn der Widerspruch gegen die Beweisverwertung sollte alsbald, möglichst schon im Ermittlungsverfahren, erhoben werden. So lässt sich ggf. erreichen, dass Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten, wie z.B. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, erst gar nicht angeordnet oder angeordnete Maßnahmen wieder aufgehoben werden.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.07.2013, 2 OLG Ss 113/13 und LG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2013, 6 Qs 61/13.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, verteidigt speziell Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren - bundesweit.