Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einstellung von Krankengeld

Sozialversicherungsrecht
20.08.2020608 Mal gelesen
Sozialgericht erlässt einstweilige Anordnung

Die gesetzlichen Krankenkassen stellen zuweilen sehr kurzfristig eine Krankengeldzahlung ein, wenn sie aufgrund einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) zu der Einschätzung kommen, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt oder eine hinzugetretene Erkrankung den Bezugszeitraum nicht verlängert.

Die Gutachten des MDK

Die Krankenkasse darf selbstsverständlich den MDK einschalten, um das weitere Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Nicht selten bestehen die Stellungnahmen des MDK jedoch allein darin, dass eine vorgedruckte Antwort in einem Formular angekreuzt wird. Eine gründliche Auswertung der ärztlichen Diagnosen lässt sich nicht immer erkennen. Eine Persönliche Untersuchungen des Versicherten findet in diesem ersten Stadium praktisch nicht statt. Nach Eingang der MDK-Stellungnahme teilt die Krankenkasse dem Versicherten dann kurzfristig mit, dass das Krankengeld eingestellt wird. Die Betroffenen geraten dadurch nicht selten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil Sie über keine anderen Einkünfte mehr verfügen und allerhöchstens auf Hartz-IV verwiesen werden müssen.

Eilverfahren vor dem Sozialgericht

Gegen ein solches Vorgehen der Krankenkasse kann gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden, indem vor dem zuständigen Sozialgericht ein sogenannter "Eilantrag" mit dem Ziel gestellt wird, die Krankenkasse zu verpflichten, dass Krankengeld vorläufig weiterzuzahlen.

SG Speyer verurteilt Techniker Krankenkasse

Einen solchen Antrag haben wir im April 2020 für einen Versicherten der Techniker Krankenkasse gestellt. Das Sozialgericht Speyer gab diesem Antrag durch Beschluss vom 12.05.2020 statt. Der Versicherte war im fraglichen Bezugszeitraum in erster Linie aufgrund orthopädischer Beschwerden und Schmerzreaktionen krankgeschrieben. Im Hintergrund bestand latent eine psychische Erkrankung, die sich nach den Feststellungen des behandelnden Arztes aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die TK war der Auffassung, dass diese Erkrankung durchgehend zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen habe und deshalb die Bezugsdauer ausgeschöpft sei. Das Sozialgericht folgte jedoch der Einschätzung des Arztes und stellte fest, dass die Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum nicht auf dem psychischen Grundleiden des Versicherten beruhte. Die Techniker Krankenkasse akzeptierte den Beschluss. Das Krankengeld wird vorläufig weiter gezahlt.

SG Speyer - B.v. 12.05.2020 - S 17 KR 129/20 ER

 

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