Keine Restschuldbefreiung bei verspäteter Antragstellung

Keine Restschuldbefreiung bei verspäteter Antragstellung
21.08.2013340 Mal gelesen
Eröffnet das Gericht aufgrund eines Gläubigerantrages das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und stellt der Schuldner danach Antrag auf Restschuldbefreiung, ist dieser nach Ansicht des Amtsgerichts Stuttgart zurückzuweisen, wenn das Insolvenzgericht die erforderliche Belehrung zur

Erlangung der Restschuldbefreiung rechtzeitig erteilt hat.

Am 27. Januar 2008 wurde von einem Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des späteren Insolvenzschuldners beantragt. Der Antrag wurde dem Insolvenzschuldner zur Stellungnahme übersandt.

Mit der Aufforderung zur Stellungnahme wurde er auf die Möglichkeit der Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hingewiesen.

Zur Stellung entsprechender Anträge wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Belehrung gesetzt. Das Schreiben ging dem späteren Insolvenzschuldner am 16. Februar 2008 zu.

Mit Schreiben vom 14. März 2008 zeigte ein Rechtsanwalt die Vertretung des späteren Insolvenzschuldners an, und beantragte die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Insolvenzantrag bis zum 20. April 2008, weil sich sein Mandant zurzeit nicht in Deutschland aufhalte.

Am 8. April 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss wurde am 14. April 2008 durch einlegen in den Hausbriefkasten des Schuldners in Stuttgart an diesen zugestellt.

Gegen diesen Eröffnungsbeschluss wurde mit Schreiben vom 21. April 2008 sofortige Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 stellte der Schuldner einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung und einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Da diesem Antrag keinerlei Unterlagen beigefügt waren, wurde er mit Schreiben vom 18. Juni 2008 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen bis zum 9. Juli 2008 vorzulegen, weil sonst der Antrag zurückgewiesen werden müsse.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 wurde um Verlängerung dieser Frist bis zum 18. Juli 2008 gebeten. Am 9. Juli 2008 wurde dann per Fax ein vollständig vom Schuldner ausgefülltes Antragsformular vorgelegt, verbunden mit der Bitte, vorläufig nicht zu entscheiden, weil zuvor die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss vom 8. April 2008 abgewartet werden sollte.

Die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss wurde sodann zurückgewiesen. Der Schuldner nahm nun seinen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, nahm indes seinen Antrag auf Restschuldbefreiung von der Rücknahme aus.

Das Amtsgericht entschied, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzuweisen sei.

Es könne davon ausgegangen werden, dass der Schuldner spätestens am 14. März 2008 das Schreiben erhalten habe, dass er binnen zweier Wochen den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen könne. Eine Fristverlängerung hinsichtlich der Frist, die Restschuldbefreiung zu beantragen, sei nicht gestellt worden.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung wurde daher in jedem Falle deutlich nach Ablauf der gesetzten Frist gestellt und aus diesem Grunde zurückzuweisen.

(Quelle: Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.10.2008; 12 IN 72/08)

 

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