Vielfach entschieden Gerichte, dass der zwangsläufig auftretende Lärm von Kinderspielplätzen hinzunehmen sei. Denn die Schaffung von Kinderspielplätzen stelle eine Notwendigkeit dar, um für Kinder Raum zu schaffen und sie von Verkehrsgefahren fernzuhalten. Die Errichtung von Spielplätzen sei daher auch in einem Wohngebiet zulässig. Kinder benötigen Spielmöglichkeiten, um sich kindsgemäß betätigen und entwickeln zu können.
Jedoch müssen diese Spielplätze durch den Betreiber auch gepflegt werden. So entschied das Amtsgericht München (Urteil vom 15.01.2016 - 481 C 17409/15 WEG -) in einem Fall, dass ein Spielplatz, der Teil einer Auflage aus der Baugenehmigung von 1982 sei und die genau bezeichneten Spielgeräte angeschafft und durch die Wohnungs-Eigentümer-Gesellschaft gepflegt werden müssen.
Sollte es in Ihrer Nähe Probleme mit Spielplätzen geben, so wird Ihnen die Kanzlei Cäsar-Preller gerne Ihre Fragen beantworten.