Werberecht: Nahrungsergänzungsmittel kein Mittel gegen Kater

Lebensmittelrecht
30.09.201950 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Werbeaussagen eines Nahrungsergänzungsmittel-Hersteller für unzulässig erklärt.

Bei der Werbung der Lebensmittel als "Anti-Kater-Mittel" handele es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Aussage, so das Gericht.

Wettbewerbsverein klagt vor Gericht

Fast jeder wird das Gefühl eines Katers nach dem Alkoholkonsum kennen. Manche greifen zur Bekämpfung der körperlichen Symptome auf Hausmittel zurück. Auch Hersteller von Nahrungsergänzungsmittel vertreiben Produkte, die dem Körper helfen sollen, einen Kater besser zu verarbeiten. Doch bei der Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit krankheitsbezogenen Aussagen ist Vorsicht geboten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun die Werbung des Herstellers eines "Anti-Alkoholkater-Mittels" für unzulässig erklärt (Urteil v. 12.09.2019, Az.: 6 U 114/18).

Ein Wettbewerbsverein war auf die Werbeaussagen des Herstellers aufmerksam geworden. Dieser vertreibt zwei Nahrungsergänzungsmittel und bewarb diese als "Hangover Drink" oder "Anti "Hangover Shot". Verschiedene Werbeaussagen des Herstellers ließen den Schluss zu, dass das Mittel einen Kater vorbeugen oder die Symptome eines Katers lindern könne. Das OLG hatte nun über die Zulässigkeit dieser Werbeaussagen zu entscheiden.

Kater als Krankheit eingestuft

Im Ergebnis stellten die Richter in Frankfurt klar, dass es sich bei einem Kater um eine Krankheit handele. Im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes sei der Begriff der Krankheit weit auszulegen. Unter Krankheit sei jede, auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Darunter falle demnach auch der körperliche Zustand, der sich nach einem übermäßigen Alkoholkonsum, dem Kater, einstellt.

Diese Einordnung hatte folglich Konsequenzen für die Frage der Zulässigkeit der Werbeaussagen des Herstellers im Bezug auf sein "Anti-Kater-Mittel". Da es sich bei einem Kater um eine Krankheit handelte und bei dem Nahrungsergänzungsmittel um ein Lebensmittel, bestätigte das Gericht die Einordnung als unzulässige Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen. Nach Ansicht des Gerichtes dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen - ansonsten handele es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Aussage.

Kein Heilmittel für Krankheit

Die Werbeaussagen des Herstellers allerdings vermittelten nach Ansicht des Gerichtes den Eindruck, das Mittel könne einen Kater vorbeugen oder dessen Symptome lindern. Damit verstoße der Hersteller gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen. Im Lebensmittelrecht ist diese Verbot ausdrücklich im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt. Im Ergebnis stellen die Werbeaussagen des Herstellers daher eine unzulässige Werbung dar, so das Oberlandesgericht.

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