Markenschutz: Benutzungsmarke

Künstlersozialkasse und Künstlersozialrecht
27.02.20063777 Mal gelesen

Marken gewinnen im Wirtschaftsverkehr an immer größerer Bedeutung. Marken sind markante Werbeträger, sichern den guten Ruf eines Unternehmens und schaffen Vertrauen in die Qualität der Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Kurzum, eine Marke ist der Name und die Visitenkarte eines Unternehmens und seiner Produkte und Dienstleistungen. Darüber hinaus bieten Marken einen wirksamen Schutz im Wettbewerb, insbesondere gegen Markenpiraterie und sog. Trittbrettfahrer, die sich an den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens anhängen wollen. Die markenrechtliche Schutzwirkung gilt dabei nicht nur für identische Marken und Bezeichnungen (Identitätsschutz) sondern auch für ähnliche Marken und Bezeichnungen, die mit Ihrer Marke verwechselt werden können (Ähnlichkeitsschutz). Schließlich stellen Marken auch einen erheblichen Vermögenswert dar und können über Lizenzen, Franchising, Merchandising und Sponsoring wirtschaftlich verwertet werden. Insbesondere für Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich kann das Markenportfolio den wertvollsten und nicht selten den einzigen Vermögensgegenstand ausmachen. Dabei hat sich als Vorteil erwiesen, dass Marken als Kreditsicherungsmittel eingesetzt und selbständig, d.h. ohne den dazugehörigen Geschäftsbetrieb, veräußert werden können.

Trotz dieser herausragenden Stellung bestehen nach wie vor viele Unklarheiten über den Markenschutz und seine Möglichkeiten. Mit unseren Beiträgen möchten wir daher kurze Einblicke in das Markenrecht bieten, um dem interessierten Leser den Umgang mit diesem wichtigen Thema zu erleichtern.

Markenschutz kann auf dreierlei Weise erworben werden: durch Benutzung und Erwerb von Verkehrsgeltung (sog. Benutzungsmarke), durch Eintragung (sog. Eintragungsmarke) und durch den Erwerb notorischer Bekanntheit (sog. notorisch bekannte Marke). Im Folgenden soll auf die Erlangung sowie die Vorzüge und Nachteile einer Benutzungsmarke näher eingegangen werden. Ausführungen zu Eintragungsmarke und notorisch bekannter Marke bleiben künftigen Beiträgen vorbehalten.

Markenschutz kann - entgegen der landläufigen Meinung - nicht nur durch eine Eintragung eines bestimmten Zeichens in das Markenregister erlangt werden. Markenschutz kann vielmehr auch durch die Benutzung eines bestimmten Zeichens im Geschäftsverkehr erlangt werden, wenn und sobald das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 Markengesetz: Entstehung des Markenschutzes). Für die Erlangung von Markenschutz ist damit nicht allein die Benutzung des Zeichens als Marke im Geschäftsverkehr ausreichend. Die Benutzung des Zeichens muss vielmehr darüber hinaus noch zur Verkehrsgeltung geführt haben. Verkehrsgeltung bedeutet dabei, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (d.h. die potentiellen Abnehmer der Waren und Dienstleistungen, kurz die Händler und Verbraucher) eine Verbindung zwischen dem Zeichen und Ihrem Unternehmen herstellt und das Erscheinungsbild des Zeichens wieder erkennt. Der für die Erlangung von Verkehrsgeltung erforderliche Zuordnungsgrad ist dabei stark von der jeweiligen Kennzeichnungskraft des Zeichens abhängig. Handelt es sich um originäre und phantasievolle Zeichen, wird ein Zuordnungsgrad von 20 - 25 % als ausreichend angesehen. Bei Zeichen mit beschreibendem Charakter (z.B. "SAIL" für Seglerausrüstung) oder Zeichen, an deren Benutzung die Mitbewerber ein berechtigtes Interesse haben (z.B. "Bonus"), wird häufig ein Zuordnungsgrad von mehr als 50 % gefordert.

Der Schutz einer Benutzungsmarke ist dabei sowohl örtlich als auch zeitlich von der Verkehrsgeltung abhängig; kurz: ist die Verkehrsgeltung örtlich begrenzt, so ist auch der Schutz durch die Benutzungsmarke örtlich begrenzt; entfällt die Verkehrsgeltung, so erlischt auch der Schutz durch die Benutzungsmarke.

 

Derjenige, der sich in einem Rechtsstreit auf den Schutz einer Benutzungsmarke beruft - sei es, dass er gegen Markenpiraten oder Trittbrettfahrer vorgehen möchte oder von vermeintlich älteren Rechteinhabern rechtlich angegriffen wird (z.B. durch eine Abmahnung) - muss zunächst differenzierte Angaben über Beginn, Dauer und Umfang seiner Benutzung durch die Bekanntgabe sensibler Geschäftsdaten wie Umsätze, Marktanteile, Werbeaufwendungen, Vorlage von Preislisten und Werbematerial machen. Darüber hinaus ist regelmäßig die Vorlage eines Meinungsforschungsgutachtens zur Feststellung der Verkehrsgeltung erforderlich.

Damit haben Benutzungsmarken gegenüber eingetragenen Marken folgende wesentliche Nachteile:

  • Benutzungszwang: keine Benutzungsschonfrist, keine Vorratsmarken möglich
  • Verkehrsgeltung erforderlich: Zuordnungsgrad von 20 % bis über 50 %
  • Äußerst schwierige Beweislage: Offenlegung von sensiblen Geschäftsdaten und Vorlage eines kostenintensiven Meinungsforschungsgutachtens erforderlich

Daher spielen Benutzungsmarken im Wirtschaftsverkehr nur ausnahmsweise dort eine Rolle, wo die Erlangung von Markenschutz durch Eintragung versäumt wurde.