Schenkung wegen groben Undanks widerrufen

Erbrecht Eigentum
19.06.2020192 Mal gelesen
Kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn dem Schenker die Art und Weise, wie sein Geschenk angenommen wird, missfällt?

Kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn dem Schenker die Art und Weise, wie sein Geschenk angenommen wird, missfällt? Oder wenn er sich einige Zeit nach der Schenkung mit dem Beschenkten verwirft?

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.10.2019 (Az. X ZR 48/17) ist dies grundsätzlich möglich, setzt allerdings einen groben Undank des Beschenkten voraus.

Zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf es den Richtern zufolge jedoch keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Der Schenker muss allerdings zum Widerruf eine Erklärung anfertigen, in der er den Sachverhalt, wegen dem er die Schenkung widerruft, so weit darstellt, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden und erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.

Für den Widerruf gilt eine Frist von einem Jahr nach dem Vorfall, der den Widerruf rechtfertigt.

Dieser Vorfall setzt eine objektive Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Zudem muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

Die subjektive Verfehlung ergibt sich aus den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens. Hier ist auch zu berücksichtigen, ob der Beschenkte die Handlung, die seinen Undank offengelegt hat, im Affekt geschehen ist oder ob er sein Verhalten geplant war, wiederholt vorkam, sowie von einer grundlegenden Antipathie zeugt.

Auch wenn der Bundesgerichtshof die Hürden für einen Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nicht allzu hoch ansetzt, kann es Schenkern dennoch angeraten werden, im Schenkungsversprechen oder im Schenkungsvertrag einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen, Fachanwalt für Erb- und Familienrecht, steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder E-Mail für eine Erstberatung im Erbrecht zur Verfügung.