Zweimonatsfrist für Entschädigungsansprüche des AGG vom BAG bestätigt

Arbeit Betrieb
02.07.2012463 Mal gelesen
Das BAG hat mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: 8 AZR 160/11) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend machen will, die zweimonatige Frist von § 15 Abs. 4 AGG einhalten müsse.

Diese Frist sei auch europarechtskonform, so das Gericht. Der Fristbeginn liege regelmäßig im Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Bewerbers von der Benachteiligung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com  führen aus: Dem Rechtstreit zugrunde lag der Fall, dass das beklagte Land drei Lehrkräftestellen an einer Justizvollzugsanstalt ausschrieb, auf die sich der Kläger unter Hinweis auf seine anerkannte Schwerbehinderung bewarb. Das beklagte Land lehnte die Bewerbung mit beim Kläger am 02.09.2008 eingegangenen Schreiben ab. Das Schreiben des Klägers, mit dem dieser Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche nach dem AGG geltend machte, weil man ihn nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe, ging bei dem beklagten Land am 04.11.2008 ein.
Das BAG entschied vorliegend, dass der Kläger mit Zugang des Ablehnungsschreibens von den die Benachteiligung begründenden Umständen Kenntnis gehabt habe, da er nicht nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Demzufolge sei die Zweimonatsfrist am 04.11.2008 schon abgelaufen gewesen und die Klage blieb in drei Instanzen ohne Erfolg.

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