Zwangsverwaltung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks

Miete und Wohnungseigentum
29.03.2012508 Mal gelesen
Entscheidung des BGH vom 07.07.2011 - V ZB 9/11

Zwangsverwaltung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks

 

Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt lediglich dazu, dass der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners dessen Rechte als Vermieter oder Verpächter bestehen bleibender Miet- und Pachtverträge wahrzunehmen hat. Dies mag für diese Mieter/Pächter eine Beeinträchtigung sein, weil der Zwangsverwalter, anders als ein "normaler" Vermieter/Verpächter verpflichtet ist, den größtmöglichen Ertrag aus dem Grundstück "herauszuholen". Für Untermieter oder Unterpächter dieser Mieter oder Pächter trifft dies aber nicht zu. Für sie ändert sich durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nichts! Ihr Vertragspartner bleibt der Mieter oder Pächter des Schuldners.

 

Erträge aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis werden von der Zwangsverwaltung regelmäßig nicht erfasst. Diese Erträge stehen vielmehr dem Mieter oder Pächter weiterhin zu. Sie stehen nicht dem Eigentümer zu und unterliegen somit auch nicht dem Zugriff des Zwangsverwalters. Dieser kann sie folglich nicht einziehen.

Fazit:  Zwangsverwaltung greift nicht auf Untermietverhältnisse durch.

 

Entscheidung des BGH vom 07.07.2011 - V ZB 9/11