Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem Baustellenbereich

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
22.06.2015458 Mal gelesen
Der Schutz der auf einer Baustelle zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten ist auf jene Personen beschränkt, die sich dort berechtigterweise aufhalten. Unbefugten Besuchern genügt der Baustellenbetreiber bereits durch das verhängte Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot.

Der Schutz der auf einer Baustelle zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten ist auf jene Personen beschränkt, die sich dort berechtigterweise aufhalten. Unbefugten Besuchern genügt der Baustellenbetreiber bereits durch das mittels Absperrschranken und entsprechender Beschilderung verhängte Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 29.10.2013 - 9 U 135/13 entschieden.

Folgendes war geschehen: Der Kläger war in der Dämmerung mit seinem Rennrad in eine Straße gefahren, deren Fahrbahn und Radweg durch auch in der Dämmerung gut sichtbare Absperrschranken für den Verkehr gesperrt waren. Die Absperrschranken wie auch Baufahrzeuge hatte der Kläger nach eigenem Bekunden auch wahrgenommen. Ausgenommen von dieser Sperrung waren die Anlieger einer nur über die gesperrte Straße erreichbare Nebenstraße, zu denen der Kläger jedoch nicht gehörte.

Mit der Behauptung, er sei in eine etwa einen Meter tiefe ungesicherte Baugrube gestürzt, wodurch er sich erheblich verletzt habe, machte der Kläger Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Betreiberin der Baustelle geltend.

Das Landgericht hat erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Der Kläger habe durch die breiten Warnbaken erkennen können, dass er sich im Bereich einer für den öffentlichen Verkehr gesperrten Baustelle befinde. Wenn er dennoch in diesen Bereich hineinfahre, müsse er sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Dies habe er nicht getan, sonst wäre der Unfall nicht passiert.

Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt und ergänzt: Selbst wenn die Baugrube ungesichert gewesen sein sollte (was zwischen den Parteien streitig war), hätte die Baustellenbetreiberin keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Derartige Pflichten eines Baustellenbetreibers bestünden nur gegenüber jenen Personen, die sich berechtigt im Baustellenbereich aufhalten, in aller Regel jedoch nicht gegenüber solchen Personen, die sich dort unbefugt befinden. Ausnahmen von dieser Regel in Form von erweiterten Verkehrssicherungspflichten könnten sich zum Schutz von Kindern ergeben (z. B. Baustellenbereich liegt im Bereich einer Schule).

Selbst wenn man annähme, dass auch eine Verkehrssicherungspflicht des Baustellenbetreibers gegenüber dem Kläger bestand, wäre eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten in so erheblichen Maße von dem Mitverschulden des Klägers überwogen worden, dass auch dann Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte vollständig ausgeschlossen wären.

Aufgrund der durch die eingetretene Dämmerung eingeschränkten Sichtverhältnisse und der von ihm erkannten Hinweise auf einen Baustellen- und mithin Gefahrenbereich hätte der Kläger entweder umkehren und den Baustellenbereich verlassen oder aber vom Fahrrad absteigen und sich zu Fuß langsam vortasten müssen.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.