Wirksame Rücknahme einer Auktion bei Ebay wegen Beschädigung nach Einstellung

Internet, IT und Telekommunikation
10.01.2013491 Mal gelesen
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 18.12.2012 - 9 S 166/12 entschieden, dass der Ersteller einer Auktion bei Ebay ein Angebot nach Erstellen der Auktion vorzeitig zurückziehen kann, ohne an das Angebot gebunden zu sein, wenn ein erheblicher Mangel an diesem Angebot währenddessen auftritt.

Der Beklagte hatte bei Ebay ein Pkw zur Internetauktion mit einem Startpreis in Höhe von 1,00 EUR für einen Zeitraum von 10 Tagen eingestellt. Der Beklagte brach die Auktion vorzeitig ab. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Kläger der Höchstbietende. Begründet hatte der Beklagte den Abbruch damit, dass die Zentralverriegelung nach Einstellung der Auktion defekt wurde.
Die AGBs von Ebay enthielten in § 10 Nr. 1 folgende Regelung:
".Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischem dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."
Darüber hinaus enthielt die Website von Ebay u.a. folgenden Hinweis zum vorzeitigen Abbruch von Auktionen:
"Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."
Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Herausgabe des Pkw gegen Zahlung der von ihm zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs gebotenen Summe, hilfsweise Schadensersatz.
Das LG Bochum sah die Rücknahme des Angebotes durch den Beklagten aufgrund der Regelungen in § 10 Abs. 1 der Ebay AGB i.V. mit den Hinweisen zum vorzeitigen Abbruch für wirksam an. Aus diesen Hinweisen sei für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen eines erheblichen Mangels zurückzuziehen.