Windkraftanlage contra Nachbarrecht und Artenschutz

Bauverordnung Immobilien
23.05.20111904 Mal gelesen
Der von der Errichtung eines Windkraftrades nachteilig Betroffene ist nicht schutzlos. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.

Zur Errichtung und Betrieb von Windkraftanlage benötigt der Betreiber einer Windkraftanlage eine Genehmigung nach § 4 BImSchG i.V. § 19 BImSchG. Eine Genehmigung muss den Vorgaben des § 44 Abs. I Nr.1 BImSchG entsprechen. Danach ist es verboten wild lebende Tiere von besonders geschützten Arten zu verletzten oder zu töten. Relevanten Arten sind zum Beispiel Fledermäuse. Grundsätzlich führt das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht zur generellen Unzulässigkeit von Vorhaben generell, da stets geschützte Tiere zu Tode kommen können. Allerdings bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes des artenschutzrechtlichen  Tötungsverbot, dass sich das Risiko für den geschützten Bestand nicht signifikant erhöht. Da  sich das Risiko erst nach der Errichtung der Windkraftanlage konkret feststellen lässt, haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit nach ornithologischen Gesichtspunkten, eine nach wissenschaftlichen Maßstab und vorhandenen Erkenntnissen  eine Entscheidung zu treffen.  Hierzu gehört  ein Monitoring für eine Zeitdauer auch nach Errichtung der Anlage, um die Tragfähigkeit einer Prognose zu überprüfen. Stellt sich heraus, dass sich das Tötungsrisiko signifikant erhört, droht die Anordnung von Abschaltzeiten (OVG Lüneburg Beschluss vom 18.04.2011 - 12 ME 274/10).

Die besonderen Interessen des Nachbarn werden durch die nachbarschützende Normen der §§ 5 Abs. I Nr. 1 BImSchG  und § 35 Abs. III Nr. 3 BauGB geschützt. Hierzu müssten von  Anlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne § 3 Abs. I BImSchG ausgehen, die geeignet sind nach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren oder erhebliche Nachteile bzw. Gesundheitsgefährdungen zu verursachen. Hierbei sind für die Erheblichkeit hinsichtlich der Schalleinwirkung die TA Luft und TA Lärm maßgebend. Sind deren Anforderungen allerdings erbracht, und stehen nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so ist dem Betreiber die Genehmigung nach § 6 Abs. I BImSchG zu erteilen, ohne dass die Möglichkeit für eine weitere Abwägung der Interessen besteht. (VG Darmstadt Urteil vom 02.02.2011 -6 K 877/09)

Das überwiegende öffentliche Interesse am Vorrang für erneuerbare Energien (EEG) bedeutet nicht, dass eine Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern zulässig wäre. Auch für solche baulichen Anlagen gilt das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, d.h. durch eine Windkraftanlage darf es nicht zu einer optisch bedrängten Wirkung der unmittelbaren Umgebung kommen. Dieses Gebot der ist in der Regel erfüllt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und der Wohnbebauung etwa das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage beträgt (BVerwG Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06).

Eine drohende Wertminderung an dem Grundstück ist nach Art 14 GG nur dann geschützt, wenn das Eigentum eine Nutzungseinschränkung oder die wirtschaftliche Verwertbarkeit quasi in entleerendem Umfang erfährt.

 

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht

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