Widerspruch und Widerruf einer Lebensversicherung auch nach Kündigung noch möglich

Widerspruch und Widerruf einer Lebensversicherung auch nach Kündigung noch möglich
06.03.2017194 Mal gelesen
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 11. Mai 2016 (IV ZR 229/14) bestätigt, dass ein Widerspruch auch noch nach einer Kündigung der Policen möglich ist.

Widerspruch ist auch nach Kündigung der Policen noch möglich

Nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossene Lebens- oder Rentenversicherungsverträge entsprechen oft nicht mehr den Vorstellungen der Versicherungsnehmer. Aufgrund dessen kündigen immer mehr Verbraucher ihre Police vorzeitig und erhalten vom Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert. Dieser liegt aber oftmals bis zu 50 Prozent unter der Summe der bereits eingezahlten Beträge.

Die Einlegung eines Widerspruchs ist wirtschaftlich weitaus attraktiver. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 11. Mai 2016 (IV ZR 229/14) bestätigt, dass ein Widerspruch auch noch nach einer Kündigung der Policen möglich ist. 

Missachtung gesetzlicher Gebote begründet Widerspruchsrecht

Als Grundvoraussetzung für ein solches Widerspruchsrecht muss ein Versicherungsunternehmen Ihnen bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung unterbreitet haben oder aber eine solche Belehrung gänzlich fehlen. Denn für Widerspruchsbelehrungen gelten festgelegte gesetzliche Anforderungen. Dazu gehören die vollumfängliche und abschließende Belehrung über den Widerspruch, dessen Voraussetzungen, Fristen und dessen rechtliche und tatsächliche Folgen. Ist die Widerspruchsbelehrung nicht fehlerfrei, so setzt die Frist zum Widerspruch nie ein. Es kann also auch noch nach Jahren des Vertragsabschlusses noch ein Widerspruch eingelegt werden. 

Vorteile des Widerspruchs

Eine Kündigung einer solchen Renten- oder Lebensversicherung ist wirtschaftlich dennoch nicht zu empfehlen. Der Rückkaufswert, also die Summe, die bei einer Kündigung ausgezahlt wird, hat häufig einen wesentlich geringeren Wert als die eingezahlten Beiträge. 

Ein möglicher Widerspruch kann sich hingegen mehr als lohnen, da die geleisteten Versicherungsbeiträge abzüglich des genossenen Versicherungsschutzes vollständig rückerstattet werden. Ist ein Widerspruch seitens des Versicherungsnehmers erfolgt, hat dies zur Folge, dass die Versicherung auch die Abschluss- und Verwaltungskosten erstatten muss. Zudem hat der Versicherungsgeber die vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien entsprechend der gezogenen Nutzungen zu verzinsen. 

Kostenlose Erstberatung durch Werdermann | von Rüden

Um feststellen zu können, ob Ihnen bei Ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ein Widerspruchsrecht tatsächlich zusteht, ist stets eine genaue Prüfung des Einzelfalls nötig. Eine Überprüfung Ihres Vertrags ist mithin unerlässlich. Die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden bieten Ihnen deswegen eine kostenlose Prüfung des Versicherungsvertrages auf ein bestehendes Widerspruchsrecht an. Nachdem die Rechtsanwälte den Vertrag und die Rechtslage begutachtet haben, erhalten Sie einen fundierten Überblick über Ihre Aussichten und die potentielle Ersparnis im Falle eines Widerspruchs. Sie gehen damit kein Risiko und keine Verpflichtung ein. 

Nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Erstberatung wissen Sie, 

  • wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,
  • ob sich die Rückabwicklung für Sie wirtschaftlich lohnt,
  • und was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet.

Weitere Informationen zum Widerspruch und Widerruf von Lebensversicherungen finden Sie hier. Gerne stehen wir Ihnen via E-Mail (info@wvr-law.de) oder Telefon (030 - 200 590 770) zur Verfügung!