Widerrufsfrist bei Ebay – 14 Tage oder 1 Monat?

Internet, IT und Telekommunikation
09.02.20121326 Mal gelesen
Das OLG Hamm stellt klar, dass die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform Ebay rechtzeitig sein kann, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen.

Nachdem das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 07.04.2011, AZ: 20 O 19/11, in einer viel kritisierten Entscheidung noch festgestellt hat, dass ein eBay-Händler keine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist verwenden kann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird, sind viele Ebay-Händler dazu übergegangen, wieder eine 1-monatige Widerrufsfrist einzuführen.

Nach § 355 Abs. 2 BGB ist bei Verbraucherverträgen Voraussetzung, dass dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Das sah das Landgericht offenbar bei einer Versteigerung mit mehreren Bietern und der Übermittlung an den Höchstbietenden 49 Stunden später nicht als gegeben an. Wird die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat.

Das OLG Hamm hat diese Rechtsprechung wieder klargestellt und das Landgericht Dortmund aufgehoben. Laut Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.02.2012 hat der 4. Zivilsenat am 10.01.2012 zum AZ: I-4 U 145/11 entschieden, dass die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform Ebay rechtzeitig sein kann, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen.

Zum Sachverhalt: Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck u. a. auf der Internetplattform Ebay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17.42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der Ebay-Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19.20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine "Widerrufs- und Rückgabebelehrung", die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte, letztendlich ohne Erfolg, Unterlassungsansprüche geltend.

Nach Auffassung des Gerichts sei die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung in diesem Sinne "unverzüglich nach Vertragsschlussende erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehenen Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei. Das Gericht hat aber festgestellt, dass dem Unternehmer ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch nicht zumutbar sei. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Auktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekanntgegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubelieben sei, bis zum Auktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.

Anmerkung: Die aus meiner Sicht zutreffende Entscheidung bringt für den Onlinehandel über eBbay wieder die erforderliche Klarheit und Rechtssicherheit. Bei der Thematik ist inbesondere auch auf die Besonderheiten bestimmter Handelsplattformen Rücksicht zu nehmen. Eine Auktion bei eBay muss anders beurteilt werden, als ein normales Fernabsatzgeschäft über einen Onlineshop. Für Letzteren ist sicherlich die Intention des Gesetzgebers maßgebend, dass dort in der Regel innerhalb eines Tages nach Vertragsschluss die Übermittlung der Belehrung in Textform erfolgt sein muss. Die Anwendung des gleichen Maßstabes bei einer eBay Auktion wäre realitätsfremd und sicherlich nicht i. S. des Gesetzgebers.

Wenn Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Widerrufsbelehrung bei eBay oder Ihrem Onlineshop haben, wenn den Sie sich gerne an mich oder informieren sich bei www.shopabsicherung.de