Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Verbrauchervertrag

 Normen 

§ 310 Abs. 3 BGB

§ 312 Abs. 1a BGB

BT-Drs. 19/27653 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen)

 Information 

1. Allgemein

Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer.

Es gibt kein allgemeines Verbrauchervertragsrecht im Sinne des besonderen Schuldrechts. Vielmehr gibt es besondere Vorschriften für spezielle Formen von Verbraucherverträgen und einzelne Sondervorschriften, die für alle Verbraucherverträge anzuwenden sind.

Beispiel:

Gemäß § 310 Abs. 3 BGB ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen anzuwenden.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

Sonderformen des Verbrauchervertrages sind u.a.:

Einige dieser gesonderten Verbraucherverträge sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Vertrag innerhalb der ersten zwei Wochen widerrufen werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat auch Arbeitnehmer als Verbraucher anerkannt. Gleichzeitig hat das Gericht jedoch geurteilt, dass ein geschlossener Aufhebungsvertrag nicht widerrufen werden kann, da im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden ist, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen (BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18).

2. Formvorschriften in AGB

Gemäß § 309 Nr. 13 BGB sind Anzeigen oder Erklärungen (insbesondere Kündigungen), die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden.

3. Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung

§ 309 Nr. 9 BGB wurde dahingehend geändert, dass zwar eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren vereinbart werden kann, die Vereinbarung von Laufzeiten über einem Jahr bis zwei Jahren aber an zusätzliche Bedingungen geknüpft wird. Außerdem wurde auch die Verlängerung von über drei Monaten bis zu der weiterhin zulässigen Höchstgrenze von einem Jahr an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Zudem kann nur noch eine Frist von einem Monat für die Kündigung vereinbart werden, durch die die automatische Vertragsverlängerung ausgeschlossen wird.

4. Bezahlen mit personenbezogenen Daten

§ 312 Absatz 1a Satz 1 BGB enthält die Bedingungen, unter denen die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB auf Verträge anwendbar sind, bei denen "mit Daten bezahlt" wird.

Gemäß § 312 Abs. 1a BGB gelten die Grundlagen des Verbrauchervertragsrechts auch für Verbraucherverträge, bei denen der Verbraucherpersonenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet:

  • Der Begriff der Bereitstellung personenbezogener Daten ist im weitest möglichen Sinne zu verstehen und umfasst alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Verbrauchers durch den Unternehmer, unabhängig von der Art und Weise der Verarbeitung. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Verbraucher dem Unternehmer seine personenbezogene Daten aktiv übermittelt.

  • Ausreichend ist vielmehr, dass der Verbraucher die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Unternehmer zulässt. Dies kann bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschehen sein oder auch im weiteren Verlauf erfolgen. Eine Bereitstellung liegt auch vor, wenn der Unternehmer Cookies setzt oder Metadaten wie Informationen zum Gerät des Verbrauchers oder zum Browserverlauf erhebt, soweit der betreffende Sachverhalt als Vertrag anzusehen ist.

Satz 2 der Vorschrift stellt klar, in welchen Fällen eine Verarbeitung der vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer eine Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB nicht auslöst.

Der Unternehmer erhebt im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Verbraucher gegebenenfalls personenbezogene Daten, die für die Vertragsabwicklung objektiv erforderlich sind oder zu deren Erhebung er gesetzlich verpflichtet ist. Soweit er diese Daten nicht auch zu anderen Zwecken verwendet, ist ihm eine wirtschaftliche Verwertung dieser Daten nicht möglich.

Die erste in § 312 Absatz 1a Satz 2 BGB vorgesehene Ausnahme betrifft die Erfüllung einer Leistungspflicht durch den Unternehmer. Dies dürfte etwa einschlägig sein bei der Erhebung personenbezogener Daten des Verbrauchers wie Name, Postanschrift oder E-Mail-Adresse, die der Unternehmer benötigt, um seinem Vertragspartner die vereinbarte Leistung zukommen zu lassen.

Die zweite in § 312 Absatz 1a Satz 2 BGB enthaltene Ausnahme betrifft Datenerhebungen, zu denen der Unternehmer aufgrund gesetzlicher Anforderungen, etwa nach Steuer- oder Ordnungsrecht, verpflichtet ist. Entsprechende Verpflichtungen können sich aus Bundes-, Landes- oder Unionsrecht ergeben.

5. Streitigkeiten aus dem Verbrauchervertrag

Bei Streitigkeiten kann der Verbraucher eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.

 Siehe auch 

EU-Verbraucherschutzdurchsetzung

Fernunterrichtsvertrag

Verbraucher

Verbraucherschlichtungsstellen

Verbrauchsgüterkaufvertrag

Klink-Straub: Do ut des data - Bezahlen mit Daten im digitalen Vertragsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3217

Mankowski: Verbandsklagen, AGB-Recht und Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 2705

Maume: Der umgekehrte Verbrauchervertrag; Neue Juristische Wochenzeitschrift - NJW 2016, 1041

Oelschlägel: Neues Verbraucherrecht mit Auswirkungen auf den Fernabsatz / E-Commerce; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2013, 1317

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 17. Auflage 2022

Wais: Gesetzlicher Schutz vor ungewollten Vertragsverlängerungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 1777

Wendehorst: Die neuen Regelungen im BGB zu Verträgen über digitale Produkte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2913