"Weihnachtsgeld" nur bedingt pfändbar? - LAG München, Urteil vom 18.11.2015 - 11 Sa 669/15

Arbeit Betrieb
27.12.2015236 Mal gelesen
Der Gesetzgeber bietet Schuldnern großzügig Schutz. Die unterste Pfändungsfreigrenze endet erst bei 1 079 Euro und 99 Cent. Das ist aber nicht alles. Bestimmte Entgeltbestandteile sind von Anfang an von der Pfändung ausgenommen – zum Beispiel "Weihnachtsvergütungen" bis 500,00 EUR.

Der Fall: Arbeitnehmer N. hatte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anspruch auf eine "Jahressonderzahlung", die jeweils Ende November fällig war. Anfang 2011 wurde über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Arbeitgeber G. hielt N.'s "Jahressonderzahlung" für voll pfändbar - wogegen sich N. wehrte.

Das Problem: Es gibt viele Möglichkeiten, Arbeitnehmer zum Jahresende zu belohnen. Das kann mit dem klassischen Weihnachtsgeld oder einer Gratifikation geschehen - oder eben mit einer "Jahressonderzahlung". Entscheidend ist der Zweck: Was will der Arbeitgeber mit seinem Extraentgelt erreichen? Will er es aus Anlass des Weihnachtsfestes zahlen oder hat er ein anderes Motiv?

Das Urteil: Die Jahressonderzuwendung nach dem TVöD ist kein Weihnachtsgeld. Sie stellt ein zusätzliches Arbeitsentgelt dar, für das kein besonderer Pfändungsschutz greift. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Sonderzahlung bloß die für das Weihnachtsfest typischen Mehraufwendungen der begünstigten Mitarbeiter decken soll (LAG München, Urteil vom 18. November 2015 - 11 Sa 669/15).

Die Konsequenz: G. hat N.'s Jahressonderzahlung völlig zu Recht als pfändbares Arbeitsentgelt angesehen. Das echte "Weihnachtsgeld" soll eben nur die feiertagsbedingten Mehraufwendungen decken. N.'s "Jahressonderzahlung" betrug dagegen knapp 3 000 Euro: erstens zu viel, zweitens mehr als eine "Weihnachtsvergütung". Hier tritt dann der Gläubigerschutz in den Vordergrund.