Wegfall der Gewerbeuntersagung und Rettung des Unternehmens durch Insolvenzantrag

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
08.08.20113056 Mal gelesen
Gewerbeuntersagung kann durch Insolvenzeröffnung wegfallen. Freigabe des Betriebes durch den Insolvenzverwalter führt dann zur Rettung des Unternehmens für das Vermögen des Insolvenzschuldners

Wegfall der Gewerbeuntersagung im Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr, Seelbach (Ortenau) und Bahlingen (Kaiserstuhl) informiert, dass paradoxerweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Erhalt des Unternehmens führen kann, wenn dessen Bestand durch eine Gewerbeuntersagung wegen Zahlungsschwierigkeiten bedroht ist. Nach einem Urteil des VG Darmstadt (Az. 7 L 1768/10) greift eine Gewerbeuntersagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens  dann nicht ein, wenn sie auf Gründen basiert, die zum Insolvenzverfahren geführt haben. Da Gewerbeuntersagungen meist auf Basis von anhaltenden Zahlungsrückständen bei Steuern und Sozialabgaben erfolgen, besteht in der Flucht in das Insolvenzverfahren oft eine Chance zum Erhalt des Unternehmens. Bei kleinen Unternehmen und Freiberuflern wie Ärzten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Rechtsanwälten u.s.w. ergibt sich der Erhalt des Unternehmens einerseits aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Danach sind alle für den Erhalt der selbständigen Tätigkeit erforderlichen Gegenstände, Computer, Werkzeuge, Maschinen usw. unpfändbar und sind damit auch nicht Teil der Insolvenzmasse. Andererseits regelt die Insolvenzordnung in § 35 Absatz 2, dass der Insolvenzverwalter den schuldnerischen Betrieb dem Schuldner freigeben darf (und faktisch i.d.R. auch muss). Der Insolvenzverwalter kann den insolventen Unternehmer nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen im Betrieb zwingen. Andererseits trägt der Verwalter aber das wirtschaftliche Risiko im Falle der Unternehmensfortführung bei Massezugehörigkeit des Unternehmens. Er wird den Betrieb daher nach der Erfahrung des Insolvenzverwalters und Rechtsanwalts Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr, Seelbach (Ortenau) und Bahlingen (Kaiserstuhl), freigeben.  


Da gerade bei Kleinbetrieben, Selbständigen  oder Freiberuflern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, usw. in der überwiegenden Anzahl der Fälle das Unternehmen durch den Insolvenzverwalter freigegeben wird, kann es vom Insolvenzschuldner auf eigene Rechnung fortgeführt werden. Ohne Insolvenzverfahren wäre dies wegen der Gewerbeuntersagung nicht mehr möglich gewesen.

Für den Schuldner ist dies darüber hinaus auch in der Regel sehr rentabel. Nach der insolvenzrechtlichen Vorschrift des § 295 Absatz 2 InsO, sind dabei durch den Insolvenzschuldner lediglich die Abgaben an die Insolvenzmasse zu leisten, welche er als Angestellter auf Basis seiner Arbeitnehmerbezüge an pfändbaren Lohnbestandteil abgezogen bekommen würde. Erzielt der Insolvenzschuldner nach erfolgter Freigabe des Unternehmens ein Gewinn, der ein der Ausbildung und Einsetzbarkeit des Schuldners vergleichbares Gehalt übersteigt, so verbleibt dieser Überschuss des Gewinns beim Unternehmer, ohne dass der Insolvenzverwalter oder Altgläubiger darauf zugreifen könnten.

Beispiel:
Ein Fotograf betreibt ein erfolgreiches Atelier. Die Erträge nach Abzug von Steuern liegen bei ca. 70.000 € netto pro Jahr. Aufgrund von Spekulationsgeschäften an der Börse ist er trotz guter Umsätze für eine gewisse Zeit nicht mehr in der Lage, seine Steuern und die Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Nach einem mehrmonatigen Zahlungsrückstand droht die Verwaltungsbehörde die Gewerbeuntersagung  an. Trotz einer guten geschäftlichen Entwicklung  ist der Fotograf nicht mehr in der Lage seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Gewerbeuntersagung wird verfügt und die Einstellung des Betriebes wird angeordnet.
Der Fotograf stellt nach anwaltlicher Beratung einen Insolvenzantrag, worauf das Insolvenzverfahren  eröffnet wird. Nach Prüfung der Umstände gibt der Insolvenzverwalter das Fotoatelier frei, da die meisten Arbeitsmittel unpfändbar gem. § 851 ZPO sind und damit nicht der Masse angehören. Würde der Fotograf als Angestellter in einem Fotoatelier arbeiten, hätte er 35.000 € netto verdient.  Nach dem Urteil des VG Darmstadt ist die Gewerbeuntersagung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinfällig geworden, da die Untersagung auf Basis von zu der Insolvenz führenden Umständen basierte. Das Unternehmen kann daher fortgeführt werden. Der Fotograf muss lediglich den auf Basis eines gedachten Arbeitsverhältnisses pfändbaren Betrag aus im vorliegenden Beispiel 35.000 € netto (ca. 15.800 € bei 0 Unterhaltspflichtigen) bezahlen und darf die verbleibenden 54.200 € netto (bei 70.000 € Nettogewinn) behalten, ohne dass der Insolvenzverwalter oder Altgläubiger (hier Finanzamt, Gemeinde und Sozialversicherungsträger) darauf Zugriff hätten.

Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr, Seelbach (Ortenau) und Bahlingen (Kaiserstuhl) rät daher Selbständigen und Freiberuflern dazu, bereits frühzeitig fachkundigen Rat bei einem im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt einzuholen, wenn Zahlungsschwierigkeiten drohen oder bereits bestehen oder wenn eine Gewerbeuntersagung wegen Zahlungsschwieriigkeiten erfolgt ist oder angedroht wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.himmelsbach-sauer.de