Wann unterliegen Straftaten der Verjährung?

Wann unterliegen Straftaten der Verjährung?
10.05.20131345 Mal gelesen
Informationen zur Verjährung von Straftaten.

Allgemeines zur strafrechtlichen Verjährung und ihrer Wirkung:

Im Strafrecht unterscheidet man zwischen der sog. Strafverfolgungsverjährung, also ab wann eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann (§ 78 Strafgesetzbuch) und der sog. Strafvollstreckungsverjährung, also ab wann eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann (§79 Strafgesetzbuch).

Die Strafvollstreckungsverjährung betrifft also nur Täter die rechtskräftig wegen der Tat verurteilt wurden und sich dann der Vollstreckung einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe entziehen.

Beispiel Strafvollstreckungsverjährung:

Der Täter raubt eine Bank aus und wird dabei erwischt und landet in Untersuchungshaft. Nachdem er von Gericht zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt wurde gelingt ihm nach der Gerichtsverhandlung die Flucht nach Südamerika. Dort bleibt er 20 Jahre und kehr dann nach Deutschland zurück.

In diesem Fall geht es um die Strafvollstreckungsverjährung also die Frage ob nach dem Auslandsaufenthalt noch die Gefängnisstrafe verbüßt werden muss.

Bei der Strafverfolgungsverjährung geht es hingegen um Fälle in denen die Tat noch nicht gerichtlich abgeurteilt ist und daher noch gar nicht vollstreckt werden kann. Die tat wird also noch verfolgt.

Beispiel Strafverfolgungsverjährung:

Der Täter raubt eine Bank aus und kann mit einem Fluchtwagen über die Grenze ins Ausland fliehen und taucht dort unter. Die Polizei kann ihn nicht auffinden. 20 Jahre später kommt er zurück nach Deutschland.

In diesem Fall geht es um die Strafverfolgungsverjährung, also die Frage ob die Staatsanwaltschaft den Täter noch wegen des vor 20 Jahren verübten Banküberfalls anklagen und ein Gericht ihn deshalb verurteilen darf.

Vorliegend soll es um die praxisrelevantere Strafverfolgungsverjährung gehen, also die Frage, ab wann eine begangene Straftat nicht mehr von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt und / oder von einem Gericht verurteilt werden kann:

Ist eine Tat verjährt ist den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) jede strafrechtliche Reaktion auf die Tat verwehrt. Die Tat darf nicht mehr verfolgt werden, ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.

Verjährungsfristen

Die Dauer der Verjährungsfrist -also wie viel Zeit nach der Tat vergehen muss, damit diese nicht mehr verfolgt werden kann- richtet sich nach der Strafandrohung der begangenen Tat.  Je nachdem wie hoch also die Strafe für die verfolgte Tat ist die man begangen hat, ist auch die Verjährungsfrist zu berechnen, die genau im Gesetz (§ 78 Strafgesetzbuch) geregelt ist, wobei es für Mord (auch versuchter Mord) keine Verjährung gibt!

In § 78 StGB sind folgende Verjährungsfristen geregelt:

-       Taten die im Höchstmaß mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind verjähren in 30 Jahren,

-       Taten die im Höchstmaß mit 10 Jahre bedroht sind, verjähren in 20 Jahren,

-       Taten die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bedroht sind verjähren in 10 Jahren,

-       Taten die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind verjähren in 5 Jahren

-       alle übrigen Taten verjähren in drei Jahren.

Beispiel:

Ein Dieb klaut eine teure Vase in einem Geschäft und setzt sich damit ins Ausland ab. Jetzt fragt der Dieb sich, wann er wieder nach Deutschland zurückkehren darf ohne für den Diebstahl bestraft werden zu können:

Wie oben gezeigt richtet sich die Strafverfolgungsverjährung nach der für die Tat im Gesetz bestimmte Höchststrafe. Der Diebstahl sieht als Höchststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe vor. Wie oben gezeigt verjähren Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft sind, in 5 Jahren, sodass der Dieb 5 Jahre nach dem Diebstahl wieder zurück nach Deutschland kommen kann, ohne hierfür bestraft zu werden.

Tötet der Dieb z.B. auch noch jemanden (ohne dabei Mörder zu sein, denn Mord verjährt nie), wäre die Höchststrafe für den Totschlag im Höchstmaß lebenslange Haft, sodass er erst nach 30 Jahren wieder zurück Nach Deutschland kommen dürfte.

Wichtig bei der Berechnung der Verjährungsfrist ist, dass Strafschärfungen oder Strafmilderungen nicht in die Berechnung einzubeziehen sind! Das heißt wenn eine Tat nur versucht ist, und deshalb die Freiheitsstrafe geringer als sonst ist, oder es sich um einen besonders schweren Fall einer Tat handelt, die deshalb auch mit einer höheren Freiheitsstrafe bedroht wäre, bleibt dies unberücksichtigt.

Beispiel:

Stiehlt der Dieb aus dem obigen Beispiel die Vase aus einem Safe, dann wäre dies ein besonders schwerer Fall des Diebstahls bei dem das Gesetz die 5 Jahre Freiheitsstrafe auf 10 Jahre erhöht (schärft).

Diese Schärfung bleibt aber bei der Verjährungsberechnung unberücksichtigt, sodass der Dieb trotzdem nach 5 Jahren zurück nach Deutschland kommen könnte.

Wann beginnt die Verjährung?

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat, also sobald die Tat gänzlich abgeschlossen ist und der Taterfolg eingetreten ist.

Beispiel:

Der Dieb aus dem obigen Beispiel hat seine Tat dann beendet wenn er die Beute in Sicherheit gebracht hat, also sobald er z.B. aus dem Laden gelangt ist.

Anders ist dies z.B. bei mehraktigen Delikten, wenn also noch nicht alle Merkmale der Straftat erfüllt sind oder der Erfolg noch nicht eingetreten ist. So beginnt die Verjährung beim Betrug beispielsweise erst, wenn der Schaden beim Opfer eingetreten ist, nicht schon mit der Täuschung des Täters.

Ausnahmen der Verjährung

Leider und wie so oft gibt es auch zahlreiche und teilweise sehr komplizierte Ausnahmen zur Verjährung, sodass sich diese letztlich nicht so leicht wie oben berechnen lässt und sich erhebliche Unterschiede in der tatsächlichen Verjährungsfrist ergeben können:

a)    Ruhen der Verjährung (§78b Strafgesetzbuch)

Unter gewissen Umständen ruht die Verjährung, das heißt der Beginn oder das Weiterlaufen der Verjährungsfrist wird hinausgeschoben. Während des Ruhens der Verjährung läuft die Verjährungsfrist also nicht weiter.

Von den zahlreichen in § 78 b StGB normierten Fällen in welchen die Verjährung ruht seien hier nur die praxisrelevantesten näher erörtert:

-       Häufigstes Beispiel sind Sexualdelikte gegenüber Minderjährigen. Eine Sexualstraftat gegenüber einer minderjährigen Person beginnt erst nach Vollendung des 18ten Lebensjahrs zu verjähren. Bis die Person 18 Jahre alt ist, ruht die Verjährung.

-       Des Weiteren ruht die Verjährung wenn es sich um eine Tat handelt, die im Höchstmaß mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und gleichzeitig ein besonders schwerer Fall vorliegt und gleichzeitig das Hauptverfahren von einem Gericht schon eröffnet wurde. In diesem Fall ruht das verfahren aber maximal 5 Jahre, sodass faktisch nach 10 Jahren die Tat verjährt ist.

-       Auch ruht das Verfahren, wenn der Beschuldigte sich im Ausland aufhält und die Staatsanwaltschaft seine Auslieferung betreibt, denn die Zeitdauer ausländischer Auslieferungsverfahren liegt außerhalb der Verantwortung der deutschen Behörden.

Allerdings verliert der bis zum Ruhen bereits abgelaufene Teil der Verjährung nicht seine Bedeutung, sodass nach dem Ruhen die Verjährungsfrist weiterläuft und nicht wieder von vorne beginnt!

Beispiel:

Der Vergewaltiger setzt sich nach China ab. 1 Jahr nach der Tat erfährt der Staatsanwalt, dass der Vergewaltiger in China ist und versucht 6 Monate lang den Vergewaltiger nach Deutschland ausliefern zu lassen, bis China jedoch letztlich ablehnt.

In diesem Fall ruhte die Verjährung für 6 Monate. Allerdings kann sich der Vergewaltiger das erste Jahr in welchem der Staatsanwalt noch nichts von seinem Chinaaufenthalt wusste auf die nach den 6 Monaten fortgeführte Verjährung anrechnen lassen, sie beginnt nicht wieder von vorn.

b)    Unterbrechung der Verjährung (§ 78c Strafgesetzbuch)

Soweit einer der in § 78 c StGB geregelten Fälle der Unterbrechung der Verjährung vorliegt, beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag der Unterbrechungshandlung von neuem! Das bedeutet letztlich, selbst wenn nur noch 1 Tag zur Verjährung erforderlich wäre, diese durch eine der in §78 c StGB normierten Handlungen unterbrochen wird, die gesamte Verjährung von vorne beginnt!

Auch hier sollen wieder die praxisrelevantesten Fälle der Verjährungsunterbrechung aufgelistet werden:

-       Unterbrechung der Verjährung bei erster Vernehmung des Beschuldigten oder bei Bekanntgabe dass gegen diesen ermittelt wird

-       Unterbrechung der Verjährung Beauftragung eines Sachverständigen wenn der Beschuldigte vorher vernommen oder ihm das Ermittlungsverfahren gegen ihn bekannt gegeben wurde

-       Unterbrechung der Verjährung bei richterlicher Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung

-       Unterbrechung der Verjährung bei Haftbefehl und Erhebung der öffentlichen Klage, des Hauptverfahrens oder Anberaumung einer Hauptverhandlung

-       Unterbrechung der Verjährung bei Erlass eines Strafbefehls oder der vorläufigen richterlichen Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit sowie bei jeder Anordnung die zur Aufenthaltsermittlung des Beschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen oder zu einer Untersuchungshandlung im Ausland ergeht

Allerdings darf durch die Unterbrechungshandlung(en) nicht das Doppelte der Verjährungsfrist überschritten werden! Ist die doppelte der in § 78 StGB normierten Zeit verstrichen, ist die Tat trotz Unterbrechung verjährt!

Beispiel:

Der Vergewaltiger setzt sich nach der Tat ins Ausland ab. 1 Jahr später bekommt der Staatsanwalt einen Hinweis auf den Aufenthaltsort und lässt dort ermitteln, ohne Erfolg. 18 Jahre später versucht es der Staatsanwalt erneut.

Die Vergewaltigung würde demnach nach 18 Jahren aufgrund der Unterbrechung wieder von vorn beginnen sodass der Täter erst nach 28 Jahren wieder zurück kommen könnte ohne Strafe befürchten zu müssen (Vergewaltigung Höchstmaß 10 Jahre). Da aber durch die Unterbrechung nicht das Doppelte der Verjährungsfrist überschritten werden darf (hier also das Doppelte von 10 also 20 Jahre) darf der Vergewaltiger nach 20 und nicht erst nach 28 Jahren wieder kommen ohne bestraft wer den zu können.

  

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.