Wann droht ein Punkt bei einem "Handyverstoß"?

Reise und Verbraucherschutz
17.11.2011414 Mal gelesen
Der Artikel stellt kurz dar, wann die Benutzung des Handys im Straßenverkehr ordnungswidrig ist und was unter der Benutzung des Mobiltelefons zu verstehen ist

Nicht immer ist in jedem PKW eine Freisprechanlage verfügbar, wenn diese benötigt wird. Nur mal "schnell ran zu gehen" kann durchaus zu Ärger führen.

 

1. Welche Fahrzeuge sind umfasst

Grundsätzlich ist jedes Fahrzeug umfasst. Auch ist nicht erforderlich, dass dieses durch einen Motor angetrieben wird. Daher können unter anderem auch Fahrradfahrer belangt werden.

 

2. Was darf ich mit meinem Handy und was nicht?

Bei der Frage, welche Benutzung eines Handys im Auto überhaupt noch zulässig ist, hilft zunächst ein Blick in die StVO. Dort heißt es:

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Nach dem Wortlaut der Norm ist schon das "in der Hand halten" des Mobiltelefons zur Benutzung untersagt. Es soll also zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Notfall rechtzeitig reagieren und ausweichen kann. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So gehen die Gerichte davon aus, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn das Handy lediglich in die Hand genommen wurde, um es an einen anderen Ort innerhalb des PKW abzulegen. Eine andere Handhabung würde auch kaum Sinn ergeben. Schließlich wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der Tatbestand bereits beim Verlagern eines Handys erfüllt wäre, das Gleiche jedoch bei dem in die Hand nehmen anderer Gegenstände nicht gelten würde.

So sieht der Wortlaut der Norm eben auch eine Benutzung vor. Eine Benutzung kann aber begrifflich nur vorliegen, wenn die Verwendung mit einem Bezug zum Gerät erfolgt. So hat das OLG Köln (Az.: 83 Ss-OWi 19/05) ausgeführt:

"Für die vorliegende Fragestellung kommt es deshalb entscheidend darauf an, dass der Begriff der Benutzung auf der anderen Seite schon von seinem Wortstamm her erfordert, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist."

Eben dieser Bezug zum Gerät fehlt, wenn lediglich das Gerät von einem Ort zum anderen bewegt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine anders lautende Argumentation nicht mehr vom Wortlaut des Gesetzes umfasst wäre.

Über das bloße Verlagern des Mobiltelefons hinaus dürfte jedoch ziemlich jede Handhabung des Mobiltelefons den Tatbestand erfüllen. In Betracht kommen hier neben Telefonieren und SMS schreiben/lesen auch Verwendungen wie Navigieren oder das Nachschlagen von Kontakten. Auch die Verwendung als Diktiergerät wird von den Gerichten unter Umständen als ordnungswidrig angesehen.

An der roten Ampel mal schnell eine Nachricht zu schreiben kann teuer werden. Die Norm sieht eindeutig vor, dass der Motor abgeschaltet sein muss.

3. Welche Strafen drohen mir?

Auf Fahrzeugführer kommen im Normalfall EUR 40 Bußgeld und ein Punkt im Verkehrszentralregister zu. Bei Radfahrern gibt es keinen Punkt und im Normalfall lediglich EUR 25 Bußgeld.

4. Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich?

Gerade, wenn durch den weiteren Punkt Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde drohen, kann es sinnvoll sein, sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen. Zum einen ist unter Umständen zu untersuchen, inwieweit tatsächlich eine Benutzung des Mobiltelefons vorliegt und zum anderen können unter Umständen außergewöhnliche Sachverhalte vorliegen, die gegebenenfalls das Benutzen des Telefons rechtfertigen können.

 

Weitere Informationen:  www.unfall-verkehr-recht.de