Vorsicht Abmahnung: fehlender Hinweis und Link zur OS-Plattform

Wettbewerbs- und Markenrecht
05.01.2017133 Mal gelesen
Derzeit beobachten wir vermehrt Abmahnungen wegen eines fehlenden Hinweises und einer entsprechenden Linksetzung auf die sog. OS-Plattform. Eine solche Informationspflicht des Unternehmers im Onlinehandel folgt aus Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU) vom 21.05.2013.

Ist ein fehlender Hinweis/Linksetzung auf OS-Plattform abmahnbar ?

Nach dem Landgericht Bochum (Beschluss vom 09.02.2016, Az.: I-14 O 21/16) hat sich nun auch das Landgericht Hamburg (Beschluss v. 7. Juni 2016, Az.: 315 O 189/16) positioniert und insoweit einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU) vom 21.05.2013 amgenommen.

Dazu führt das Landgericht Hamburg aus:

"Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 ODR-VO EU beeinträchtigen die Verbraucherinteressen spürbar, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen."

Fazit:

Die Einhaltung von Informationspflichten sollte äußerst ernst genommen und keineswegs vernachlässigt werden. Das Landgericht Bochum hat einen Gegenstandswert i.H.v. 10.000,- €, das Landgericht Hamburg einen solchen i.H.v. 8.000,- € angenommen. Dadurch werden allein durch eine Abmahnung Kosten in einer Größenordnung von gut 600,- € - 800,- € verursacht.

Das muss nicht sein.

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