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§ 3a UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UWG
Gliederungs-Nr.: 43-7
Normtyp: Gesetz

§ 3a UWG – Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Zu § 3a: Eingefügt durch G vom 2. 12. 2015 (BGBl I S. 2158).