Vorgehen gegen Presse bleibt schwierig – neue BGH Entscheidung verweigert Recht auf „Richtigstellung“ -

Vorgehen gegen Presse bleibt schwierig – neue BGH Entscheidung verweigert Recht auf „Richtigstellung“ -
19.11.2014228 Mal gelesen
Wie schwierig es ist, einmal erfolgte Presseberichtserstattung über Verdachtsmomente aus der Welt zu schaffen und seinen eigenen Ruf wieder herzustellen, zeigt eine neue Entscheidung des BGH. Sie illustriert einmal mehr, wie schwer es ist, Gerechtigkeit wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch negative Presseberichtserstattung zu erlangen.

Auf der anderen Seite illustriert die Entscheidung das Zusammenspiel zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht also u. a. (dem "guten Ruf") einerseits und der durch das Grundgesetz garantierten Pressefreiheit andererseits. Berichtet die Presse - nach Art und Umfang rechtmäßig - über einen Verdacht einer Verfehlung und fällt der Verdacht später weg, kann der Verdächtigte zwar grundsätzlich Berichtigung verlangen, dies allerdings nicht uferlos. Liegt zwischen der Berichterstattung und dem Wegfall des Verdachts ein längerer Zeitraum, kann er nur einen Nachtrag verlangen, dass an dem Verdacht "nicht mehr festgehalten" werde. Auf die tatsächliche Ausräumung der Verdachtsmomente hat der in seinem Ruf Geschädigte hingegen dann keinen Anspruch mehr. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

BGH, Urteil vom 18. November 2014

Der vom VI. Zivilsenat heute entschiedene Fall betrifft die Frage eines Berichtigungsanspruchs des Betroffenen bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung, wenn der Tatverdacht später ausgeräumt wird.

Der Kläger ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die Richtigstellung einer ihn betreffenden Berichterstattung in einem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin. Der angegriffene Beitrag geht der Frage nach, ob ein wegen des Verdachts von Pflichtverletzungen entlassenes Vorstandsmitglied der Bank Opfer einer Falschbezichtigung geworden ist. Der Beitrag berichtet über ein gegen einen früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, das Büro des ehemaligen Vorstandsmitglieds verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren von Dokumenten mitgeholfen zu haben. In diesem Zusammenhang gibt der Beitrag Aussagen des früheren Sicherheitsberaters wieder, wonach der namentlich genannte Kläger und zwei weitere Personen an der Beauftragung dieser Maßnahmen mitgewirkt haben sollen. Nach der Veröffentlichung des Beitrags wurde eine notarielle Erklärung des früheren Sicherheitsberaters bekannt, in der dieser von seinen angeblichen früheren Aussagen abrückte. Später wurde ein gegen ihn und den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verdacht, der Kläger habe an Abhörmaßnahmen gegen das ehemalige Vorstandsmitglied mitgewirkt, unberechtigt sei. Es hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in ihrem Nachrichtenmagazin unter der Überschrift "Richtigstellung" eine Erklärung zu veröffentlichen, wonach sie den Verdacht nicht aufrechterhalte.

Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der angegriffene Beitrag enthält eine den Kläger nicht vorverurteilende Verdachtsberichterstattung, die nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig war. Die möglichen Verfehlungen von Führungskräften der Bank, die im Zuge der Finanzkrise verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten war, waren ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt war. Die Beklagte hat auch einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dargetan, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für eine Beteiligung des Klägers an den fraglichen Vorgängen sprachen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten stützte sich der Beitrag unter anderem auf Aussagen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber den Autoren des Berichts und auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft. Auch hatten die Autoren den Kläger und eine weitere Person angehört, die an der Beauftragung des früheren Sicherheitsberaters mitgewirkt haben sollte. Dies war unter den konkreten Umständen des Falles ausreichend.

Zwar kommt auch im Fall einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulässigen Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch des Betroffenen grundsätzlich in Betracht, wenn - wie im Streitfall - der Tatverdacht später ausgeräumt wird und die Rufbeeinträchtigung fortdauert. Jedoch ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK), dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden kann, sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen. Deshalb kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.

VI ZR 76/14 - Urteil vom 18. November 2014
LG Hamburg - Urteil vom 20. April 2012 - 324 O 628/10
Hanseatisches OLG - Urteil vom 28. Januar 2014 - 7 U 44/12
ZUM-RD 2014, 354

Fazit:

Der "gute Ruf" und die persönliche "Ehre" sind prinzipiell hohe Güter und bleiben auch weiter geschützt. Die Durchsetzung dieses Schutzes ist allerdings äußerst kompliziert und lässt bisweilen viele Wünsche offen. Andererseits ist die Pressefreiheit ein hohes Gut, das auch dadurch geschützt werden muss, dass nicht überzogene Ansprüche in jedem Fall einer Verdachtsberichterstattung, die sich später nicht bestätigt, ermöglicht werden. Trotzdem ist den durch negative Verdachtsberichtserstattung Geschädigten, tatsächlichen Unschuldigen, zu raten, ggf. sehr zeitnah gegen entsprechende Berichterstattung vorzugehen bzw. ihrerseits offensiv professionelle PR-Hilfe ergänzend in Anspruch zu nehmen. Die traurige Wahrheit ist sonst, dass "immer etwas hängen bleibt".