Volle Haftung des Fahrradfahrers bzw. Radfahrers bei Falschfahren auf dem Bürgersteig

Autounfall Verkehrsunfall
07.07.20111657 Mal gelesen
Wer als Erwachsener den Gehweg anstatt der Straße oder Radweg benutzt, kann bei einem Unfall voll haften

Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahre bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer (§ 2, Abs.5 StVO). Trotzdem wechseln gerade erwachsene Fahrradfahrer oft unvorhersehbar von der Fahrbahn auf den Gehweg, fahren über rote Ampeln oder verbotswidrig über Zebrastreiben/Fußgängerüberwege und setzen ihre Fahrt auf dem Gehweg fort.

Das AG Hannover hat mit Urteil vom 29.03.2011 - 562 C 13120/10 festgestellt, daß die Betriebsgefahr eines eine Hofeinfahrt über den Bürgersteig verlassenden PKW gegenüber dem groben Verschulden eines erwachsenen Radfahrers, der verbotswidrig den Fußweg dicht an der Hauswand befährt zurücktrete.

Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat den durch Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden PKW den entstandenen Schaden zu 100% zu tragen, wenn den PKW-Fahrer kein Verschulden trifft.

Die Betriebsgefahr des PKW trete in diesem Fall vollständig zurück (OLG Celle MDR 2003, 928). Selbst, wenn den Kraftfahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden träf, wie minimal überhöhte Ausfahrgeschwindigkeit oder um Sekundenbruchteile verzögerte Bremsreaktion, würde dies einschließlich der Betriebsgefahr des PKW gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktreten (OLG München, Schadenpraxis 1996, S. 371).

Regelmäßig besteht bei Hofausfahrten gerade in Großstädten erst die Einsichtmöglichkeit auf den Gehweg erst, wenn der Kraftfahrer sich bereits mit der Motorhaube seines Fahrzeugs auf diesen hinausbewegt hat. Weil sich der Fahrzeugführer aber zwangsläufig aus der Hofeinfahrt heraustasten muß, ist ihm dieser notwendige Vorgang nicht anzulasten, da kein erhebliches Mitverschulden vorliegt, hinter dem auch die Betriebsgefahr zurücktritt.

Das OLG Frankfurt a.M., 24 U 34/11, hatte folgenden Fall entschieden: Ein Rennradfahrer war aufgrund einer Ölspur gestürzt und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Fahrer des leckenden PKW. Dieser verwies jedoch darauf, daß der Rennradfahrer nicht auf einem vorhandenen Rdweg gefahren und es somit bei korrektem Verhalten des Fahrradfahreres gar nicht zu dem Unfall gekommen sei. Laut dem Gericht hat der Rennradfahrer eine Mitschuld von 50%. Der Verweis darauf, ein sog. Sportrad unter 11 kg zu bewegen und somit radwegebefreit zu ein, wies das Gericht zurück. Die Gewichtsgrenze beziehe sich nur auf die Beleuchtungspflicht. Ein ausgeschilderter Radweg müsse auch benutzt werden. 

Diese rechtliche Bewertung läßt sich im Einzelfall auch auf andere verbotswidrige Verhaltensweisen von erwachsenen Radfahrern übertragen. So ist es dem Radfahrer grundsätzlich untersagt, von der Fahrbahn oder dem Gehweg einen Fußgängerüberweg fahrend zu überqueren. Er muß dazu absteigen und das Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben. Der Radfahrer genießt hier nämlich keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg gem. § 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer dient. Unabhängig davon sind Radfahrer gem. § 26 StVO als Führer eines längs fahrenden Fahrzeugs ebenso wartepflichtig wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge gegenüber den in § 26 aufgezählten Benutzern des sog. Zebrastreifens.

Radfahrer nutzen Zebrastreifen die Fahrbahn querend oft im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen. Die Querung mit dem fahrenden Rad ist jedoch nur bei einem sog. Radfahrerüberweg erlaubt, der ausdrücklich mit speziellen Zeichen dafür ausgeschildert wurde. Diese sind jedoch selten und oft nur regional anzutreffen.

Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg lediglich quer befahren, wenn sie diesen legal fahrend erreichen. Ob Radfahrer beim Befahren des Fußgängerüberwegs Vorfahrt oder Vorrang haben, hängt davon ab, ob sie an dieser Stelle legal abbiegen, wenden oder aus Fußgängerbereichen oder anderen Straßenteilen nach § 10 StVO kommen oder ein Radweg einer Querstraße eine Querung des Fußgängerüberwegs erlaubt.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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