VERTRIEBSRECHT: Kein Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter nach §89b HGB im Auslandsgeschäft?

EU Recht
17.01.20082510 Mal gelesen

Zur Überraschung mancher Handelsvertreter und Versicherungsvertreter kann ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei einer Tätigkeit im Ausland wegfallen.



Normalerweise steht jedem Handelsvertreter und Versicherungsvertreter, gem. §§ 84,92 HGB ein Ausgleichsanspruch zu, wenn das Unternehmen die Zusammenarbeit mit ihm kündigt, Ausnahmen regelt § 89b Absatz 3 HGB.


Zunächst einmal kann ein Ausgleichsanspruch auf Grund der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 89b Absatz 4 HGB auch nicht bereits bei Vertragsabschluss ausgeschlossen werden.


Ganz anders sieht es allerdings bei Verträgen mit Auslandsbezug aus; dann ist die Rechtslage schwer durchschaubar und kompliziert, da hierbei die Sonderregelung des § 92c HGB beachtet werden muss.


Rechtshistorische Entwicklung:


Bereits 1953 hat der deutsche Gesetzgeber § 92c HGB eingeführt, wonach vom deutschen Recht abweichende Regelungen getroffen werden können, wenn der Handelsvertreter nicht im Gebiet der EG (Europäischen Gemeinschaft), bzw. im EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) tätig ist.


Nach dieser Norm kann von allen Regelungen des deutschen Rechts abgewichen werden und somit eben auch der Ausgleichsanspruch von Anfang an oder aber durch erst auf den zweiten Blick erkennbare Verweise ausgeschlossen werden.
Ein solcher Verweis ist beispielsweise der Hinweis, dass das Recht des Ziellandes, in dem der Vertreter tätig wird gilt, bzw. der Gerichtsstand im Zielland ist.


Innerhalb Europas, bzw. genauer gesagt: innerhalb der Europäischen Union wurde der Ausgleichsanspruch durch die Handelsvertreterrichtlinie vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter (86/653/EWG) eingeführt; deren Artikel 17 entspricht in etwa § 89b HGB.


Die Ausweitung auf den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgte dann 1993 in Deutschland durch "Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 27. April 1993" (Bundesgesetzblatt I 512/93) zum 01. Januar 1994.


Ob es dann aber tatsächlich später einen Ausgleichsanspruch gibt, legen die Vertragspartner im Grunde bereits bei Vertragsabschluss durch die Wahl des geltenden Rechtes und des Gerichtsstandes fest.


Aktuelle Rechtslage:


In Folge der Globalisierung und Ausweitung der Europäischen Union häufen sich daher die juristischen Fragen, zu Mal zwischenzeitlich immer mehr Fälle eintreten, bei denen ein Vertrag abgeschlossen wurde, als das Zielland, in dem der Handelsvertreter vermittelt, noch gar nicht zur EG/EWR gehörte.


Es sind daher folgende Konstellationen denkbar:


I.)


Der Handelsvertreter ist im Ausland außerhalb der EG, bzw. des EWR tätig und es wurde das Recht des Ziellandes, bzw. der dortige Gerichtsstand vereinbart:


1. Das dortige Recht kennt keinen Ausgleichsanspruch.
Dann gibt es keinen Ausgleichsanspruch.


2. Das dortige Recht kennt einen Ausgleichsanspruch, vergleichbar dem deutschen Recht.
Dann gibt es auch einen Ausgleichsanspruch.


II.)


Die Vertragspartner vereinbarten die Geltung deutschen Rechts, nahmen aber auf § 92c HGB Bezug und schlossen den Ausgleichsanspruch aus.
Der Ausschluss wurde dann wirksam vereinbart.


III.)


Kompliziert wird es, wenn deutsches Recht gilt, das Rechtssystem des Ziellandes einen dem deutschen Recht vergleichbaren Ausgleichsanspruch kennt, aber die Vertragspartner im Vertrag unter Bezugnahme auf § 92c HGB einen Ausschluss vereinbarten.


Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München (Aktenzeichen: -23 U 4416/01 - und - 7 U 5609/01 - ) ist diese Regelung zulässig und der Anspruch wirksam ausgeschlossen.


Erst Recht strittig ist aber die Konstellation, bei der der Handelsvertreter in mehreren Ländern tätig ist, also sowohl innerhalb Deutschlands, bzw. der EG, als auch außerhalb und ein Ausschluss des Ausgleichsanspruches vereinbart wurde.


In Ermangelung einer obergerichtlichen Entscheidung wird sowohl ein wirksamer Ausschluss anerkannt, als auch umgekehrt die Regelung für unwirksam angesehen.
Zu guter letzt kann man auch noch differenzieren und den Ausschluss innerhalb der EG / EWR für unwirksam halten, aber für Außerhalb für wirksam ansehen.


Fraglich ist weiterhin, was passiert, wenn die Vertragspartner einen Ausschluss vereinbarten, weil der Handelsvertreter in einem Zielland tätig war, welches nicht zur EG / EWR gehörte, dann aber später beitrat. ( Beispielsweise Österreich, Polen, etc.).


Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist dann zu differenzieren, für die Zeit in der der Ausschluss wirksam war und den Zeitraum danach.
Das heißt, dass es einen Ausgleichsanspruch nur für nach dem Beitritt neu geworbene Kunden gibt.


Besonders zu beachten ist ferner, dass ein Ausschluss auch durch einen Formularvertrag und / oder Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich ist, da § 92c HGB ja gerade von den Beschränkungen der §§ 84 ff HGB befreit.
Eine Grenze ist dann allenfalls die Sittenwidrigkeit einer Regelung.


Zu guter letzt muss aber noch einmal klar gestellt werden, dass der Ausgleichsanspruch natürlich uneingeschränkt besteht, wenn der Vertrag hierüber schweigt, dann gilt uneingeschränkt die gesetzliche Regelung des § 89b HGB.


Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Darmstadt  --- Frankfurt / M.