Verständigung oder Deal im Strafprozess laut BVerfG zulässig.

Strafrecht und Justizvollzug
20.03.2013498 Mal gelesen
„Deals“ mit Angeklagten und Staatsanwaltschaft in Strafprozessen bleiben grundsätzlich zulässig. Das Gericht rügt aber die Praxis der informellen Absprachen.

Die Verständigung im Strafverfahren, auch als "Deal" bezeichnet, ist die Absprache im Strafprozess, durch welche die Rechtsfolgen einer Tat zwischen den Beteiligten abgestimmt werden sollen. Böswillige nennen es "Mauschelei", andere nennen es "Handel mit Gerechtigkeit".

Das "Geständnis gegen milde Strafe" ist als Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten seit 2009 gesetzlich geregelt in § 257c StP0.

Im Strafprozess ist der Zugang zur sogenannten Gerechtigkeit mangels vergleichbarer Regelungen wie der Prozesskostenhilfe der ZPO oft leider von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig. Denn erst mit anwaltlicher Vertretung kann der Beschuldigte seine Rechte effektiv wahrnehmen - und dies muß er, da ihm die Strafverfolgungsbehörden keine Wahl lassen. Er ist kein autonom agierender Verhandlungspartner, sondern steht unter Zwang und muß angesichts der scharfen Instrumente der Strafjustiz belehrt, beraten und verteidigt werden.

Die Verständigung ist also kein wirklicher Handel, sondern ein Kompromiß in einem verkürzten Strafverfahren, das sich nicht mehr mit einer langwierigen Suche nach der Wahrheit aufhält, sondern dem Beschuldigten das Angebot einer erheblichen Straferleichterung macht, das der kaum ausschlagen kann. Das Opfer ist das verfassungsmäßig verankerte Schuldprinzip auf dem Altar der sogenannten Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Das Schuldprinzip verbietet grundsätzlich eine Verurteilung ohne eine feste und stabil gewachsene Überzeugung des Strafgerichts von der Schuld des Verurteilten - im Zweifel für den Angeklagten. Der Beschuldige kann sich nämlich aus vielen Gründen, die dem Gericht verborgen bleiben, schuldig bekennen, angesichts weitreichender finanzieller und sozialer Belastungen.

In den USA ist das Gericht lediglich der Schiedsrichter zwischen zwei Parteien, die sich bekanntermaßen regelmäßig vorab per "deal" einigen. Dies ist der deutschen Rechtsordnung fremd, in der die Staatsanwaltschaft als umfassend aufklärende Behörde dem Verteidiger des Angeklagten als formell gleichberechtigtes Rechtspflegeorgan gegenüberstehen soll.

In Deutschland obliegt dem Gericht eine eigene Aufklärungsfunktion sowie die Urteilsfindung, ohne hierbei an Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zeigen lediglich eine von den Strafverfolgungsbehörden ermittelte Tendenz, die Anlaß für eine Anklageerhebung sein kann. Diese hat die Hauptverhandlung insbesondere durch die Beweisaufnahme auf ihre Wahrhaftigkeit zu prüfen. Erst hier erhalten der Angeklagte, die Zeugen und Geschädigten Gesicht. Das erkennende Gericht hat seine Überzeugung stets aus der mündlichen Verhandlung zu gewinnen, die regelmäßig eine eigene Dynamik entwickelt, die eine Neubewertung des durch die Ermittlungsakten gewonnenen Sachverhalts möglich machen kann.

Die Verständigung optimiert jedoch lediglich die Effizienz der Strafrechtspflege was den Verfahrensabschluß angeht und verwandelt den Prozess in einen Ablasshandel, der bereits dann greift, sobald der Beschuldigte sich dem Druck des Strafverfahrens mit entsprechend hoher, verständigungsgeeigneter Strafandrohung ausgesetzt sieht.

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte genau einen solchen "defizitären Vollzug" der Vorschriften über den "Deal". Eine Studie hatte ergeben, daß ein Großteil der Absprachen nicht protokolliert werden, daß die Verhandlungen über das Strafmaß außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden und daß Angeklagte Geständnisse ablegen, deren Wahrheitsgehalt zumindest zweifelhaft ist. Geständnisse werden nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft oder Strafrahmen willkürlich angesetzt, um Angeklagte unter Druck zu setzen oder zu locken. Solche Deals, die "beschönigend als informell" bezeichnet würden, verstießen gegen die gesetzlichen Anforderungen, urteilte das Gericht. Die Beschwerdeführer waren erfolgreich, die angefochtenen Urteile wurden aufgehoben. Etliche durch "Deals" zustandegekommende Urteile sind nach dieser Entscheidung nun anfechtbar und können neu aufgerollt werden.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sprach eine "sehr ernst gemeinte Mahnung an alle Akteure in einem Strafverfahren" aus. Die rechtlichen Grundsätze dürften nicht der Praktikabilität zum Opfer fallen. Es gebe ein "erhebliches Vollzugsdefizit". Der Blick ins Gesetz zeigt, was für einen richtigen "Deal" notwendig ist: Transparenz, Dokumentation, Aufklärung des Angeklagten und die Aufgabe des Gerichts "den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären." Die Defizite bei der Anwendung des Gesetzes führten "derzeit" nicht zur Verfassungswidrigkeit des Verständigungsgesetzes. Das wäre erst dann der Fall, wenn die im Gesetz "vorgesehenen Schutzmechanismen in einer Weise lückenhaft oder sonst unzureichend wären", die eine "informelle Absprachepraxis" fördere.

Der Gesetzgeber müsse die weitere Entwicklung "sorgfältig im Auge behalten". Sollte sich die Praxis des gesetzeswidrigen Verhaltens von Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern weiterhin fortsetzen, dürfe der Gesetzgeber nicht untätig bleiben, sondern müsse der Fehlentwicklung durch "geeignete Maßnahmen" entgegenwirken. Welche Maßnahmen damit gemeint seien, ließ das Gericht offen.

Nach Ansicht des Deutsche Anwaltvereins (DAV) gehört die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts zu den wichtigsten Maximen des Strafprozesses. Er dürfe nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten gestellt und zum Gegenstand von abweichenden Vereinbarungen gemacht werden.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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