Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtabführung von hälftigem Vermächtnis?

Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtabführung von hälftigem Vermächtnis?
14.10.2013300 Mal gelesen
Tritt in der Wohlverhaltensphase ein Erbfall ein, entsteht nach Aussage des Bundesgerichtshofs die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses.

Es gibt Schuldner, denen in der Wohlverhaltensphase durch den Tod eines nahen Angehörigen ein Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch oder auch ein Vermächtnis zufällt, denen dies, aus welchen Gründen auch immer, aber alles wurscht ist. Zumeist hatten diese Schuldner auch kaum noch Kontakt zum Verstorbenen. Interessiert einem ein Vermögenszuwachs per Erbfall nicht, führt man natürlich auch nichts an den Treuhänder ab, obwohl die Insolvenzordnung dem Schuldner die Pflicht auferlegt, den hälftigen Wert desselben an den Treuhänder abzuführen. Kostet dies dem Schuldner nun die Restschuldbefreiung?

Das am 24. Mai 2002 auf seinen Antrag eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung am 19. August 2004 aufgehoben. Am 6. April 2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Der Schuldner wurde zwar nicht Erbe. Die Verstorbene wendete dem Schuldner indes per Vermächtnis ein Grundstück zu. Vom Vermächtnis erfuhr der Treuhänder erst im Januar 2008 vom Bruder des Schuldners. Auf Vorhalt des Treuhänders, erklärte ihm der Schuldner, dass er keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe. Vom Vermächtnis habe er bis jetzt auch nichts gewusst.

Ein Gläubiger beantragte aus diesem Grunde Versagung der Restschuldbefreiung. Das Gericht versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung; seine sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen, die die Restschuldbefreiung versagten, auf.

Der Schuldner habe keine Obliegenheit verletzt. Der Schuldner habe während der Laufzeit der Abtretungserklärung zwar Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Eine Erbschaft und ein Vermächtnis können jedoch ausgeschlagen werden und von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs könne abgesehen werden. Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs stelle ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft und über die Geltendmachung des Pflichtteils sei höchstpersönlicher Natur. Der persönliche Charakter dieser Entscheidungen sei auch in der Wohlverhaltensperiode zu beachten und dürfe nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden. Für die Geltendmachung eines Vermächtnisses müsse dasselbe gelten.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts habe der Schuldner das Vermächtnis aber bisher nicht angenommen. Erst mit der Annahme des Vermächtnisses entstehe die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Werts des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen.

Dem Schuldner war somit zu Unrecht die Restschuldbefreiung versagt worden.

-------------------

Fazit: Der Treuhänder kann den Schuldner zwar dazu zwingen, das an ihn abzuführen, was die Insolvenzordnung vorschreibt, jedoch muss als Schuldner auch nicht jeden Anspruch geltend machen, der einem vielleicht zusteht. Wo hier die Grenzen liegen, bespricht man am Besten mit seinem Anwalt.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2011; IX ZB 168/09

Vorinstanz: Landgericht Potsdam, Beschluss vom 20.04.2009; 5 T 85/09

Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 13.01.2009; 95 IN 173/02)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage