Verraten und verkauft - ein Angeklagter im den Fängen der Justiz

Strafrecht und Justizvollzug
17.05.20133176 Mal gelesen
Der Beitrag setzt sich mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinander, die exemplarisch verdeutlicht, warum man sich vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand befindet. Der Angeklagte in diesem Fall war ein Justizopfer - unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7beb6baf0bb9b93bc32d3a6501bbe350&nr=62005&pos=0&anz=1) gibt Anlass zu einigen Bemerkungen. Zugrunde lag ein Verfahren beim Landgericht Detmold, weil ein Angeklagter seine Ehefrau vergewaltigt haben sollte. Nach zwei Hauptverhandlungstagen, in denen die Nebenklägerin und etlichen Zeugen vernommen worden waren, legte der vom Angeklagten gewählte Verteidiger sein Mandat knapp zwei Stunden vor Beginn des dritten Hauptverhandlungstages nieder, weil der Angeklagte nicht mehr in der Lage war. das Honorar zu bezahlen. Das Gericht handelt kurzerhand und verständigt einen Rechtsanwalt als "Ersatzverteidiger". Dieser erschien um 13.20 Uhr, unterhielt sich mit dem Angeklagten und schaute in die Akte. Um 13.45 Uhr wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und der neue Anwalt  zum Pflichtverteidiger bestellt. Ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung wurde nicht gestellt. Es wurden an diesem Tag vier weitere Zeugen vernommen. Am nächsten Hauptverhandlungstag wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision, die u.a. rügte, dass das Gericht  nach der Mandatsniederlegung des Wahlverteidigers das Verfahren hätte aussetzen oder zumindest unterbrechen müssen, hatte keinen Erfolg. Offensichtlich ist hier ein Angeklagter gleich mehrfach von der Justiz im Stich gelassen worden.

- Zum einen von seinem Wahlverteidiger, der seinen Mandanten inmitten einer Hauptverhandlung, in der es offensichtlich um einen Tatvorwurf ging, der eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe nach sich ziehen konnte. Es sollte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung feststehen, ob ein Angeklagter das Honorar wird zahlen können oder nicht. Gibt es aber ernstliche Zweifel daran, ergeben sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten, die allesamt besser sind als eine Mandatsniederlegung bei laufender Hauptverhandlung. Der Verteidiger könnte beantragen, selbst als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, was problemlos geschehen wäre. Wenn er dies nicht will, hätte er dem Gericht mitteilen können, dass die Wahlverteidigung nicht gesichert ist, so dass für die Strafkammer die Möglichkeit bestanden hätte, von sich aus einen weiteren Verteidiger beizuordnen, der dann die gesamte Hauptverhandlung mitbekommen hätte. Bei diesem "Sicherungsverteidiger" hätte der Angeklagte sogar ein Auswahlrecht gehabt. Beides ist offensichtlich nicht geschehen, was dann Ausgangspunkt des Dilemmas war. Das Verhalten des Wahlverteidigers, nach zwei von vier Hauptverhandlungstagen den Mandanten im Stich zu lassen, war offensichtlich die schlechteste Alternative.

- Die Strafkammer in Detmold hätte anders auf die Situation reagieren müssen, die sie unvorbereitet und unverschuldet traf. Eine Weiterverhandlung, als ob nichts geschehen wäre, war nach dem überraschenden Ausfall des Verteidigers kaum denkbar. Stattdessen hätte das Gericht kurzerhand den bisherigen Wahlverteidiger beiordnen können, da es offenbar nicht um eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ging, sondern lediglich ein finanzielles Problem. Dieser Verteidiger hätte auch sicher an den nächsten Hauptverhandlungstagen Zeit gehabt, so dass ein Fortkommen des Verfahrens nichts im Wege gestanden hätte. Bei der Beiordnung eines - bislang mit dem Fall völlig unvertrauten - Rechtsanwalts hätte zunächst der Angeklagte angehört werden müssen, ob er einen anderen Verteidiger kenne und wünsche. Dieses Prozedere hätte natürlich den Nachteil gehabt, dass dann der Verhandlungstag, an dem vier Zeugen vernommen werden sollten, in jedem Fall verloren gewesen wäre, damit man den neuen Verteidiger hätte kontaktieren und dieser sich einarbeiten können. Dies wollte die Strafkammer aber offensichtlich nicht und suchte daher selber einen Strafverteidiger aus, der dann kurze Zeit später im Gericht erschien. Es kann nur spekuliert werden, welche Art Verteidiger dies gewesen ist, aber offenbar hatte der Strafkammervorsitzende genügend Vertrauen in diesen Advokaten, dass mit ihm eine Verzögerung des Verfahrens nicht erfolgen würde. Der Vorsitzende sah sich jedenfalls nach Beginn des dritten Hauptverhandlungstages nicht dazu veranlasst, die Hauptverhandlung zu unterbrechen oder gar auszusetzen, um dem neuen Verteidiger Zeit zur Einarbeitung zu geben. So ging die Hauptverhandlung weiter und wiederum wart die schlechteste Alternative ausgewählt worden.

- Zu verhindern gewesen wäre dieser Fortgang von dem Angeklagten und seinem neuen Verteidiger. Dass der Angeklagte selbst juristische Kenntnisse hatte, ist nicht überliefert. Wahrscheinlich musste er sich ganz auf das Fachwissen des ihm unbekannten Rechtsanwalts verlassen, der ihn gerade eine halbe Stunde zuvor erstmals über den Weg gelaufen war. Die Hoffnung des Vorsitzenden beim Anruf des Rechtsanwalts die Hauptverhandlung ohne jede größere Verzögerung weiterführen zu können, war denn auch berechtigt, denn der Anwalt argumentierte gegenüber seinem neuen Mandanten damit, dass die Wiederholung der Hauptverhandlung kaum in dessen Interesse  liegen könne. (Es ist nicht überliefert, ob der Anwalt dem Angeklagten mitteilte, dass eine solche Wiederholung auch nicht im Interesse der Strafkammer, der Nebenklägerin und ebenso wenig von ihm selbst gewesen wäre, denn es ist fraglich, ob ein Angeklagter mit Überlegungszeit nicht doch einen anderen Strafverteidiger vorgezogen hätte.) Der Angeklagte fügte sich offenbar in sein Schicksal, das schließlich durch seine schlechte finanzielle Ausstattung ausgelöst worden war, stimmte wohl zu, als der unbekannte Anwalt beigeordnet wurde, und schwieg auch, als von diesem weder ein Unterbrechungs- noch ein Aussetzungsantrag gestellt wurde. Wie man als Strafverteidiger eine solche Farce mitmachen kann, ist unbegreiflich und lässt sich nur so erklären, dass der Mann kein Strafverteidiger war, sondern stattdessen ein Büttel des Gerichts. Der Angeklagten war ihm hilflos ausgeliefert, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jeder Pflichtverteidiger selbst zu der Beurteilung fähig, ob er auf seine Aufgabe hinreichend vorbereitet ist oder nicht. Wenn er überzeugt ist, alles zu können, ist er so leicht nicht zu stoppen - und somit wurde auch von diesem Diener der Justiz die schlechteste Alternative ausgewählt, nämlich am dritten Tag und einer Vorbereitungszeit von fünfundzwanzig Minuten eine laufende Hauptverhandlung über einen Vergewaltigungsvorwurf zu übernehmen.

- Schließlich hatte der Bundesgerichtshof die Möglichkeit, diesen Verfahrenablauf zu korrigieren und das Urteil aufzuheben. Das oberste deutsche Strafgericht wies darauf hin, dass die Strafkammer bei dieser Sachlage im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht über eine Aussetzung oder Unterbrechung der Sitzung nach ihrem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen entscheiden muss und das Ergebnis vom Einzelfall abhängig sei. Im vorliegenden Fall habe keine Notwendigkeit dazu bestanden, "nachdem dies weder von dem Verteidiger noch von dem Angeklagten beantragt oder angeregt worden war" (Rnr.16). Die darauf basierende, ohnehin unzulässig erhobene Rüge des Verurteilten, hatte somit keinen Erfolg. Die Bezugnahme auf das Verhalten des Angeklagten ist allerdings bodenlos, denn ein juristisch nicht bewanderter Angeklagter kann seine Rechte im Prozess gar nicht kennen und ist daher hilflos dem weiteren Ablauf ausgeliefert, wenn sein Verteidiger und das Gericht sich einig sind. Es macht vom Standpunkt des BGH zwar Sinn, dem neuen Pflichtverteidiger in die Verantwortung zu nehmen und ihm den schwarzen Peter zuzuschieben, aber dies kann nicht dazu führen, die Strafkammer zu entlasten. Dabei wird vom Bundesgerichtshof mit keinem Wort erwähnt, dass die Auswahl des Pflichtverteidigers nicht durch den Angeklagten erfolgte, sondern durch den Strafkammervorsitzenden. Eine besondere Nähebeziehung zwischen beiden wird ebenso wenig auszuschließen sein wie der - in der Regel unausgesprochene - Wunsch des Vorsitzenden an den Rechtsanwalt, mit dafür zu sorgen, dass die Hauptverhandlung nicht platzen möge. Das Urteil des Bundesgerichtshofs leistet dieser Vetternwirtschaft innerhalb der Justiz zwischen Richtern und Rechtsanwälten auf dem Rücken von Beschuldigten Vorschub und sorgt dafür, dass sich auch in Zukunft daran nichts ändern wird. Hier wäre ein geeigneter Fall gewesen, sich mit dem Klüngel auf den Gerichtsfluren - wo nach wenigen Minuten ein Vorsitzender einen Verteidiger aus dem Hut zaubert, der das Verfahren "rettet" - einmal kritisch auseinanderzusetzen und dem Treiben einen Riegel vorzuschieben. Diese Gelegenheit ist vertan worden, so dass auch der 4. Strafsenat des BGH sich nicht mit Ruhm bekleckert hat.

So lässt sich zusammenfassend sagen, dass dieser Angeklagte - unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld - verraten und verkauft worden ist, sowohl von seinem Wahl- als auch von seinem Pflichtverteidiger,  sowohl vom Instanzgericht als auch von den Bundesrichtern. Ein solches Verfahren wirft ein ganz schlechtes Bild auf die deutsche Strafjustiz. Was bleibt zu tun? Weil man sich aber als Beschuldigter seine Richter nicht, seine Verteidiger aber sehr wohl aussuchen kann, sollte jeder Beschuldigte besonders gut hinschauen, wenn es um die Verteidigerauswahl geht. Dies ist die einzige Möglichkeit, mit der man die Gefahr eines solchen fatalen Geschehens stark minimiert.