Wer seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Bedürftigen nicht nachkommt, obwohl er/sie leistungsfähig ist, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.
Gerade in Strafverfahren verhängen die Amtsgerichte gerne Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn eine Geldstrafe würde dem Täter die finanziellen Möglichkeiten zur Erfüllung der Unterhaltspflicht entziehen.
Dabei wird allerdings übersehen, dass gemäß § 47 Strafgesetzbuch (StGB) auch eine kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen verhängt werden darf. Vielmehr muss das Gericht zunächst versuchen im Wege der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) mit der Weisung des Nachweises der Zahlung der Unterhaltspflicht den Gesetzeszweck von § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) zu verwirklichen. Gegebenenfalls kann die Weisung auch auf 1 Jahr verlängert werden.
Erst wenn sich der "Täter" besonders hartnäckig und raffiniert der Zahlungsverpflichtung entzieht, kann an die Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe von 3 - 6 Monaten, regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt, gedacht werden.
In Strafverfahren wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht benötigen die Beschuldigten / Angeklagten wegen der zu erwartenden Strafe regelmäßig anwaltliche Hilfe.
Trotzdem meinen die meisten Beschuldigten / Angeklagten, dass sie "das schon alleine machen können". Erst wenn "das Kind in den Brunnen gefallen ist", wenn es für den Beschuldigten / Angeklagten eng wird und die Konsequenzen absehbar und fühlbar werden, dann erst wird häufig die Hilfe eines Strafverteidigers bemüht, der dann nur noch wenig Verteidigungsspielraum zur Verfügung hat.
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