Verkauf von gebrauchter Software

Internet, IT und Telekommunikation
23.01.20121189 Mal gelesen
Die Frage, ob gebrauchte Software und dazugehörige Lizenzen weiterverkauft werden dürfen, beschäftigt seit jeher die Justiz. Der Weiterverkauf von gebrauchten Software-Lizenzen kann rechtswidrig sein.

Einsparpotentiale bis zu 50 Prozent beim Erwerb von Software sprechen für sich. Auch für Verkäufer liegt in dem Verkauf von "Alt"-Software finanzielles Potential. Viele Unternehmen nutzen bereits die Möglichkeiten mit Gebrauchtsoftware zu handeln. Um die geschäftlichen Potentiale nutzen zu können, ist zuerst ein kurzer Überblick über die Gesetzeslage hilfreich. Die notwendigen Informationen dazu bietet das Urheberrechtsgesetz.

Dieses widmet dem "Werk" Computersoftware einen eigenen Abschnitt. Unter § 69 c UrhG werden die Rechte des Softwareherstellers dargestellt:

"Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. .

2. .

3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. .

4. ."

Dabei wird unter dem Verbreitungsrecht das Recht verstanden, das Original oder ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms der Öffentlichkeit anzubieten oder (z.B. durch Verkauf) in den Verkehr zu bringen. Es geht dabei allein um das Anbieten oder die Weitergabe des Programms in seiner körperlichen Form.  

Damit ist zunächst der Verkauf und die Reproduktion durch jede weitere Person ausgeschlossen, es sei denn der Urheber stimmt zu.

 Ihre Grenze finden die Rechte des Softwareherstellers im sogenannten "Erschöpfungsgrundsatz" des § 69 c) Nr. 3 S. 2 UrhG. Dieser stellt klar:

 "Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts"

Sinn dieser Regelung ist es, den Urheber für die erste Verbreitungshandlung ein Entgelt zu sichern. Damit sollen seine Interessen hinreichend abgegolten sein. Ab diesem Zeitpunkt darf er keine weitere Einflussmöglichkeit mehr auf den Vertrieb des Werkes haben. Die weiteren Verbreitungshandlungen sind im Interesse des ungehinderten Wirtschaftsverkehrs frei.

Eine Veräußerung des Vervielfältigungsstücks bedarf fortan nicht mehr der Zustimmung des Urhebers.

Um ihre Einflussmöglichkeit aber weiterhin aufrecht zu erhalten und auch am weiteren Vertriebsweg zu profitieren, suchen die Softwareanbieter nach Möglichkeiten, den Erschöpfungsgrundsatz zu umgehen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Handel mit Gebrauchtsoftware.

Erwerb und Verkauf von Einzellizenzen

Bei Einzellizenzen handelt es sich zumeist um Lizenzen für den privaten Gebrauch. Softwarehersteller vertreiben die Computerprogramme auf CD-ROMs oder anderen Datenträgern. Diese werden für einen einzelnen Arbeitsplatz auf einem Computer aufgespielt.

Der Erwerber einer solchen Einzellizenz ist unabhängig von der Zustimmung des Softwareanbieters jederzeit berechtigt, dieses Originalexemplar weiterzuveräußern.     

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner bekannten "OEM-Entscheidung" (Urteil vom 06.07.2000 Az. I ZR 244/97) fest, dass dies auch für solche Programmversionen gilt, die besonders günstig und nur zusammen mit einem Computer verkauft werden.

Beim Kauf von Einzellizenzen ist zu beachten, dass sämtliche Kopien auf dem Rechner des Verkäufers gelöscht sein müssen. Auch muss es sich bei der Ware um Original-Datenträger und keine Sicherungskopien oder selbst gebrannte CD-ROMs handelt. Bei bestimmten Softwareherstellern ist aus markenrechtlichen Gründen zusätzlich von Bedeutung, dass alle Produktbestandteile, wie z. B. Echtheitszertifikate, mit weitergegeben werden.      

Mietlizenzen

Stellt ein Softwarehersteller dem Kunden die Lizenzen nur zeitlich begrenzt zur Verfügung, handelt es sich um Mietlizenzen. Diese sind grundsätzlich unveräußerlich.

Beim Erwerb gebrauchter Software muss aus diesem Grund darauf geachtet werden, dass das Computerprogramm dem Verkäufer auch zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, d.h. kein Mietverhältnis gegeben ist.

Unternehmenslizenzen

Unternehmenslizenzen berechtigen ein Unternehmen die erworbene Lizenz so häufig zu vervielfältigen, wie es die Unternehmenssituation erfordert. Eine Einschränkung der Nutzerzahl ist nicht vereinbart.                  

Sind Unternehmenslizenzen veräußerbar?

Teilweise werden diese Lizenzen mit den rechtlichen Regelungen genau auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnitten und sind so oft nur schwer auf ein anderes Unternehmen übertragbar. Hieraus wird teilweise aus juristischer Sicht abgeleitet, dass Unternehmenslizenzen grundsätzlich nicht übertragbar sind. In dieser Pauschalität kann dies aber nicht angenommen werden. Vielmehr muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden, ob eine Übertragbarkeit möglich ist. Andernfalls würde der Erschöpfungsgrundsatz völlig außer Acht gelassen und die Interessen des Softwareherstellers ständen ausschließlich im Vordergrund.

Mitunter wird eine Übertragbarkeit von Unternehmenslizenzen mit dem Argument verneint, dass Softwarehersteller Unternehmenslizenzen besonders günstig anbieten und die Käufer dann die Software zu höheren Preisen weiterveräußern könnten. Es steht Softwareherstellern, wie jedem anderen Unternehmen frei, seinen Kunden besondere Angebote zu unterbreiten. Durch diese Vergünstigungen kann aber nicht erreicht werden, dass der Verkäufer in seinen Verfügungsrechten eingeschränkt wird. Eine eventuelle Weiterveräußerung muss der Softwarehersteller bei seinen Preisen mit einkalkulieren.                                  

Auch wird die Ansicht vertreten, dass ein Verkauf der Unternehmenslizenz nur an Unternehmen gleicher Größe mit ähnlichem Wachstum möglich sei. Nur insoweit sei vom Softwarehersteller der Vertrieb der Unternehmenslizenz auch kalkuliert worden. Diese Wertungsfrage wird aber jeden Verkäufer gebrauchter Software vor eine nahezu unlösbare Aufgabe stellen. Denn wie kann ermittelt werden, welches Wachstum tatsächlich einkalkuliert war. Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit einer extremen Expansion oder auch des wirtschaftlichen Niedergangs.

                                       

Welche Anzahl von Lizenzen bestehen innerhalb einer Unternehmenslizenz?

Umstritten ist außerdem, welche Anzahl von Lizenzen weiterverkauft werden können, wenn eine Unternehmenslizenz mit unbeschränkter Nutzerzahl erteilt wurde. Theoretisch wäre es möglich, dass ein Kleinstbetrieb mit wenigen Mitarbeitern seine Unternehmenslizenz an einen Großkonzern verkauft. Hier muss eine Einschränkung stattfinden.

Klärung verschafft hier die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes, denn die Erschöpfung des Verbreitungsrechts kann nur bei den Lizenzen eintreten, die bereits im Unternehmen auf die Rechner aufgespielt und genutzt worden sind. Folglich können auch nur diese weiterveräußert werden.                                      

Die im Rahmen der Unternehmenslizenz erteilte Option zur Vervielfältigung erschöpft sich aber nicht und kann somit auch nicht weiterveräußert werden.

Folglich kann auch nur die tatsächlich genutzte Anzahl von Computerprogrammen im Rahmen der Veräußerung einer Unternehmenslizenz weitergegeben werden. Die Möglichkeit der Anpassung der Lizenzanzahlen wird bei Verkauf nicht mit übertragen. Es empfiehlt sich aufgrund der obengenannten Schwierigkeiten vor dem Kauf oder Verkauf, eine rechtliche Prüfung durchzuführen.

Mehrplatzlizenzen im Netzwerkbetrieb

Beim Terminal-Betrieb wird eine Master-Kopie des Computerprogramms auf den Terminal-Server aufgespielt. Auf diesen greifen die Benutzer-Rechner zu, rufen das Programm ab und nutzen es von dort aus. Eine Vervielfältigung findet demnach auf dem Terminal-Server statt, auf dem die Master-Kopie aufgespielt wurde. Die zahlenmäßig beschränkte Nutzung auf den Benutzer-Rechnern stellt lediglich den Umfang der berechtigten Nutzung dar. Eine klassische Vervielfältigungshandlung liegt aber nicht vor. (Mit guten Argumenten anders: LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06. Dazu unten mehr)

Die Masterkopie wird mit der Nutzeranzahlberechtigung weiterverkauft. Sie muss vom Terminal-Server des Verkäufers gelöscht werden, bevor sie auf dem Server des Käufers aufgespielt wird. Anderweitige Verkaufs- oder Kaufoptionen sind rechtlich im Einzelfall zu prüfen.

Etwas anderes gilt beispielsweise für PC-Netzlizenzen. Hier wird eine installa­tionsfähige Version der Software auf dem zentralen Server bereitgestellt. Der jeweilige Benutzer-Rechner greift darauf zu und speichert die Version in seinen Arbeitsspeicher. Es findet eine zur Erschöpfung führende Vervielfältigung statt.

Auch bei diesen Lizenzformen muss bei der Veräußerung sichergestellt werden, dass sämtliche Kopien auf dem Rechner des Verkäufers gelöscht sind.

Aufspaltung von Mehrplatzlizenzen

Dazu ein Fall aus der Praxis: Das Unternehmen A hat vom Softwarehersteller eine Mehrplatzlizenz für 20 Arbeitsplätze zur dauerhaften Softwarenutzung erworben, benötigt die Software aber aufgrund von Umstrukturierungen nur noch an 5 Arbeitsplätzen. Das wirtschaftlich denkende Unternehmen A möchte wissen, ob es die verbleibenden 15 Lizenzen als Gebrauchtsoftware verkaufen kann.

Unproblematisch ist dies bei Mehrplatzlizenzen, bei denen für jeden Platz ein einzelner Datenträger vorliegt. Die 15 nicht genutzten Lizenzen müssen vom Rechner entfernt werden und können dann mit dem jeweiligen Original-Datenträger einzeln weiterveräußert werden.

Schwierigkeiten bereitet allerdings die rechtliche Betrachtung bei der Nutzung einer Master-Kopie im Terminalbetrieb. Hier wird teilweise die Ansicht vertreten, dass von dem Softwarehersteller eine einheitliche Lizenz eingeräumt wird. Diese könne dann nicht wie eine Vielzahl von unabhängigen Softwareüberlassungen behandelt werden.

Der Ersterwerber werde zur Vervielfältigung der Masterkopie auf seinem Server berechtigt. Der Käufer der gebrauchten Software dürfte aber keine neue Vervielfältigung auf seinem eignen Server herstellen, wenn der Ersterwerber seine Master-Kopie noch nicht gelöscht hat.

Eine besondere Situation ergibt sich, wenn bei dem Zweiterwerber bereits eine entsprechende Master-Kopie vorhanden ist. Möchte der Käufer mit der Gebrauchtsoftware lediglich die Anzahl der Nutzerberechtigungen erweitern, so bedarf es keiner Vervielfältigung der Master-Kopie. Hier wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die einzelnen Lizenzen lediglich innerhalb der übergebenen Master-Kopie-CD-ROM verkörpert sind und nicht für sich selbst stehen können. Jedoch muss andererseits beachtet werden, dass das Verbot einer Aufteilung von Lizenzen in mehrere Einzelpakete durch Erschöpfung erledigt ist. Diese ist mit der Veräußerung eingetreten. Die Anzahl der berechtigten Nutzer an eine verkörperte Programmkopie zu binden, würde dazu führen, dass der Weiterverkauf durch den Softwarehersteller kontrolliert werden könnte, was die Rechtsprechung ausdrücklich ablehnt.

Das Landgericht Hamburg vertritt in einem Urteil vom 29.06.2006 (Az. 315 O 343/06) dazu folgende Ansicht:

"Durch die in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrags - . -

erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an Software hat sich das

Verbreitungsrecht von XX in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte

Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes

Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft."

               

Es entschied daher wie folgt:

"Der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner XX-Softwarelizenzen,

die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen, wie z.B. Select-

Verträgen abgegeben worden waren, ist auch ohne Zustimmung

von XX wirksam möglich."

Wie gesehen erfordert der An- oder Verkauf von aufgespalteten Mehrplatzlizenzen eine genaue rechtliche Betrachtung der beim Verkäufer vorhandenen Lizenzart und der beim Käufer vorhandenen Lizenzvoraussetzungen. Ohne rechtlich kompetente Begleitung sollte so ein Geschäft nur in den ganz einfach gelagerten Fällen (Mehrplatzlizenzen mit CD-ROMs) erfolgen.

Onlineübertragung von Computerprogrammen

Die größten rechtlichen Auseinandersetzungen werden zur Zeit über den Handel mit Gebrauchtsoftware geführt, die nur online an den Ersterwerber übertragen wurden. Eine CD-ROM oder ein anderer Datenträger sind als rechtlicher Anknüpfungspunkt nicht vorhanden.

Umstritten ist, ob sich das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers in diesem Fall überhaupt erschöpft hat. Wie oben dargestellt, geht es beim Verbreitungsrecht allein um das Anbieten oder die Weitergabe des Werkes in seiner körperlichen Form. Die Software wurde aber in der hier zu betrachtenden Fallkonstellation nur online übertragen.

Außerdem gibt der Softwarehersteller dem Erwerber nur die Möglichkeit des Downloads von seiner Internetseite. Der Kunde nimmt die Vervielfältigungshandlung selbst vor. Mitunter wird aus juristischer Sicht die Auffassung vertreten, dass das Vervielfältigungsstück damit gerade nicht durch den Rechteinhaber in Verkehr gebracht wird. Auch der Zweiterwerber muss sich die Software von der Homepage des Anbieters herunterladen und damit selbst vervielfältigen.

Die Ansicht, die sich streng an den Wortlaut des Gesetzes hält, sieht keine Möglichkeit des Erwerbs/der Veräußerung von online übertragenen Softwareprogrammen.

Kritiker lehnen einen solchen erheblichen Einfluss der Art und Weise des Erwerbs eines Softwareprogramms auf dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit ab. Sie vertreten die Auffassung, dass es sich um eine vom Gesetzgeber nicht geplante Lücke in der Gesetzgebung handelt. Diese Lücke soll durch eine entsprechende Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auch für die Fälle der Onlineübertragung von Software geschlossen werden. Nach dieser Rechtsauffassung ist auch der Erwerb von Gebrauchtsoftware möglich, die der Erstkäufer online vom Softwareanbieter heruntergeladen hat.

Zu dieser Frage sind bisher kontroverse Entscheidungen verschiedener Gerichte ergangen.

Das Landgericht München I entschied durch seine 7. Zivilkammer (Urteil vom 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06) wie folgt:

"Eine direkte Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf den vorliegenden

Sachverhalt scheidet aus. Die Beklagte verbreitet nach ihrem Sachvortrag

gerade nicht Vervielfältigungsstücke der Software der Klägerin, die die

Klägerin selbst in den Verkehr gebracht hätte (so wenn die Software von der

Klägerin auf CD-ROM ausgeliefert und die Beklagte diese CD-ROMs

weiterverkaufen würde)... Die Beklagte veranlasst ihre Kunden jedoch - wie vorstehend ausgeführt -, neue Vervielfältigungen herzustellen, in dem sie die Software von der Homepage der Klägerin herunterladen oder die auf dem Server gespeicherte Software in den Arbeitsspeicher zusätzlicher Rechner laden."

 In den weiteren Urteilsgründen lehnt das Gericht ausführlich auch die analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatz ab.

Das OLG München hatte diese Auffassung des LG München I bereits in einem Urteil vom 03.08.2007 (Az. 6 U 1818/06), zum vorangegangenen Verfügungsverfahren bestätigt.

Das Landgericht Hamburg hingegen hat die analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes in der oben bereits zitierten Entscheidung (Urteil vom 29.06.2006 Az. 315 O 343/06) bestätigt:

"In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms" in § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG ist eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hier zu beurteilenden Fall einer Übertragung mehrerer Nutzungsrechte mittels Übergabe nur einer Masterkopie, mithilfe derer die fragliche Software mehreren Anwendern zur Verfügung gestellt werden kann, veranlasst."         

Dies gilt nach Ansicht des LG Hamburg auch für den Fall der online zur Verfügung gestellten Nutzungsrechte, sodass demnach der An- und Verkauf dieser Software rechtlich möglich ist.

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof zu dieser Rechtsfrage positioniert. Mit einer Entscheidung wird jedoch erst im Jahr 2010 gerechnet. Aus diesem Grunde sollte auch der An- oder Verkauf "gebrauchter" Online-Software unbedingt im Einzelnen rechtlich überprüft werden, um die Risiken im Einzelfall genau abschätzen zu können.

Vertragliche Beschränkung

Der Umstand, dass ein Weiterverkauf und Erwerb "gebrauchter" Software möglich ist führt dazu, dass Softwarehersteller vermehrt versuchen vertraglich den Weiterverkauf einzuschränken oder zu verhindern.  Dies ist aber nur sehr eingeschränkt möglich.

Wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag vereinbart, dass der Käufer des Computerprogramms dieses gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterveräußern darf, so ist dieses Vertragsversprechen rechtmäßig bindend.

Sind in Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, Veräußerungsverbote bzw. -beschränkungen vorgesehen, so sind diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ermöglicht bei AGB eine Inhaltskontrolle.      

Weiterveräußerungsverbot

Ein in AGB festgelegtes Weiterveräußerungsverbot kann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB (gilt gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB auch im unternehmerischen Verkehr) sein.

Eine Benachteiligung liegt dann vor, wenn in den AGB die Interessen des Vertragspartners in einer vom Gesetz abweichenden Weise geregelt werden. Hat sich das Recht zur Weiterveräußerung nach dem Urheberrechtsgesetz erschöpft, so liegt in dem vertraglichen Verbot das Computerprogramm weiterzuverkaufen eine Benachteiligung.

Diese ist dann unangemessen, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen missbräuchlich versucht, seine eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dabei dessen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Weicht eine Vertragsklausel von den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab, so wird regelmäßig von einer unangemessenen Benachteiligung ausgegangen.

Im Falle des Veräußerungsverbots ist eine unangemessene Benachteiligung in zweierlei Hinsicht gegeben. Zum einen ist der Erschöpfungsgrundsatz ein wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts, der mit einer solchen vertraglichen Regelung ausgehebelt wird. Zum anderen ist eine solche Einschränkung auch mit den Grundgedanken des Kaufvertrages unvereinbar. Danach soll der Käufer einer Sache uneingeschränkt über diese verfügen dürfen. Dies wäre hier aber gerade nicht der Fall. Auch ist der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages immer zur Eigentumsverschaffung verpflichtet. Mit  dieser Kardinalpflicht des Kaufvertrages ist ein Weiterveräußerungsverbot nicht vereinbar. Derartige Vereinbarungen sind eine unangemessene Benachteiligung und somit unwirksam.

Bedingungen zum Weiterverkauf

Softwarehersteller machen regelmäßig den Weiterverkauf ihrer Software von Bedingungen abhängig. Im Falle von günstiger Standardsoftware werden solche Klausel überwiegend als überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB qualifiziert, da der Kunde bei einem solchen Geschäft des täglichen Lebens nach der Bezahlung üblicherweise nicht davon ausgeht, dass er noch weitere vertragliche Pflichten zu erfüllen hat.

  • Zustimmungserfordernis

Oftmals lässt sich in den Vertragsbedingungen die Klausel finden, dass das Recht zur Weiterveräußerung von einer schriftlichen Zustimmung des Softwareherstellers abhängig sein soll. Auch die Einholung einer Zustimmung schränkt den Käufer in seinen kaufvertraglich erworbenen und urheberrechtlich eingeräumten Verfügungsrechten derartig ein, dass das Erfordernis einer Zustimmung als unangemessen angesehen wird.

  •   Namensnennung

Teilweise findet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Forderung, dass, sobald die Software weiterverkauft wird, der Name und die Anschrift des neuen Benutzers angegeben werden muss. Hieran besteht ein berechtigtes Interessen des Softwarelieferanten. Ihm muss es möglich sein, den Verbleib seiner Software überprüfen zu können, um beim Auftauchen von unrecht­mäßigen Kopien den Verbreitungsweg seines Produktes nachvollziehen zu können. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn bereits der Ersterwerber beim Kauf des Computerprogramms bereits Name und Anschrift angegeben hat/angeben musste. Sonst fehlt zur Rückverfolgung das erste Glied in der Kette und die Forderung nach Namensnennung ist unangemessen.

  •    Einverständnis mit Vertragsbedingungen

 Eine weitere Variante der Einschränkung der Weiterveräußerung besteht in der Bedingung, dass der Zweiterwerber sich mit den Vertragsbedingungen des Softwarelieferanten einverstanden erklärt. Dies wird überwiegend als zulässig gewertet. Hier bei muss darauf geachtet werden, dass die Vertragsbedingungen aufbewahrt und an den Gebrauchtsoftwarekäufer weitergegeben werden.


Konsequenzen bei Verstößen gegen vertragliche oder gesetzliche Vorgaben?

Zivilrechtliche Konsequenzen

Zwischen dem Erstkäufer und dem Softwarehersteller besteht eine vertragliche Beziehung. Soweit der Erstkäufer durch den Weiterverkauf der Software gegen vertragliche oder urheberrechtliche Verpflichtungen verstößt, kann der Rechteinhaber ihm gegenüber Schadensersatzansprüche geltend machen. Problematisch ist hier regelmäßig die Berechnung des beim Softwarehersteller entstandenen Schadens.

Zwischen dem Zweiterwerber und dem Softwarehersteller besteht keine vertragliche Verbindung. Demnach können nur Schadensersatzansprüche aufgrund von gesetzlichen Regelungen entstehen. Dies ist beispielsweise nach. § 97 Abs. 1 UrhG möglich. Weiterhin könnte der Softwarehersteller einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Zweiterwerber geltend machen.        

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Softwarehersteller versuchen Erwerber und Verkäufer gebrauchter Software häufig mit dem Druckmittel der vermeintlichen Strafbarkeit vom Verkauf/Erwerb gebrauchter Software abzuhalten. Ein Verhalten, wie es § 106 UrhG unter Strafe stellt, liegt in der Verbreitung von Raubkopien.    

Solange sichergestellt wird, dass

                        - nicht mehr Lizenzen verkauft werden, als eingekauft wurden,

                        - nur zuvor erworbene Originallizenzen verkauft/gekauft werden und

                        - es sich nicht um gebrannte oder nachgemachte Versionen handelt, kann von einer Strafbarkeit nicht ausgegangen werden.

Nach der Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist die Weiterveräußerung zulässig. Der Straftatbestand greift in diesen Fällen nicht.

So entschied auch die Generalstaatsanwaltschaft München in einem Verfahren (Az.14 Zs 3531/2006), welches die Firma Microsoft gegen ein bekanntes Gebrauchtsoftwarehaus einleiten ließ. Sie stellte klar, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen ohne die Zustimmung der Firma Microsoft möglich sei. In diesem Rahmen positionierte sich die Generalstaatsanwaltschaft auch zu dem Meinungsstreit über online übertragene Software. Sie führte dazu aus:

"Das Verwertungsinteresse bezüglich der Software differenziert sich dabei nicht danach, ob die einzelnen Nutzungsrechte in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrages körperlich oder unkörperlich übertragen werden."

Fazit

Der An- und Verkauf von Gebrauchtsoftware bietet Entwicklungsmöglichkeiten und finanzielle Vorteile, die sich ein modernes Unternehmen nicht entgehen lassen sollte. Die rechtlichen Hürden eines solchen Geschäfts lassen sich mit juristischer Begleitung durch einen Spezialisten ohne Risiko nehmen.