Vater muss WhatsApp vom Handy seiner minderjährigen Tochter löschen

Vater muss WhatsApp vom Handy seiner minderjährigen Tochter löschen
03.02.2017198 Mal gelesen
Schulfreund des Vaters hatte dessen Tochter per WhatsApp langandauernd massiv sexuell belästigt.

Der Vater von zwei zehn- und fünfzehnjährigen Mädchen wurde durch Beschluss des AG Bad Hersfeld, 22.07.2016 (F 361/16 EASO) verpflichtet, den Messenger-Dienst WhatsApp von deren Handys zu löschen, zukünftig in regelmäßigen Abständen ihre Handys zu kontrollieren sowie Kontaktaufnahmen eines Schuldfreundes von ihm zu seinen Töchtern zu unterbinden.

Folgendes war passiert:

Der Schulfreund eines Vaters von zwei zehn- und fünfzehnjährigen Mädchen, die bei ihrem von ihrer Mutter geschiedenen Vater lebten, hatte im Frühjahr 2015 begonnen, das ältere Mädchen über WhatsApp anzuschreiben. Ab Anfang 2016 belästigte er sie massiv sexuell, schickte ihr Nacktfotos von sich und forderte sie auf, ihm Nacktfotos von sich zu schicken. Sie solle auch ihre Schwester bitten, ihm Nacktfotos von sich zu schicken. Beide Mädchen belastete dies alles sehr stark. Der Vater wusste zwar von dem WhatsApp-Kontakt der älteren Tochter zu seinem Schulfreund und wunderte sich darüber, war aber durch die Versicherung seiner Tochter, sie tausche mit dem Schulfreund nur Belanglosigkeiten aus, beunruhigt. Im Frühjahr 2016 vertraute sich das Mädchen dann ihrer Mutter an. Gegen den Schulfreund wurde sodann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, die Polizei informierte parallel zu dem Ermittlungsverfahren das Jugendamt. Von dort erfuhr der Vater von dem Verhalten seines Schulfreundes.

Das Gericht hörte zunächst die Kinder und sodann beide Elternteile an.

Die ältere Tochter habe in der gerichtlichen Anhörung eine außerordentliche Scham in Bezug auf die Geschehnisse gezeigt. Es sei zu erkennen, dass sie das Erlebte erheblich belastet habe und sie damit bislang innerlich nicht vollständig abgeschlossen habe.

Die Vehemenz und Ausdauer, mit der der Schulfreund die ältere Tochter belästigt habe, lasse befürchten, dass trotz Kontaktverbots eine Kontaktaufnahme versuchen werde, jedenfalls dann, wenn sich für ihn eine einfache Gelegenheit biete.

Beide Eltern haben verdeutlicht, derlei Vorfälle zukünftig unbedingt verhindern zu wollen und ihre Töchter gegen erneute Zugriffe schützen zu wollen. Der Vater werde jegliche Kontaktversuche des Schulfreundes unterbinden.

Die Anhörung der Eltern habe aber auch deren Unkenntnis über die den Kindern zur Verfügung digitalen Geräte und Überforderung mit deren Möglichkeiten und dem damit einhergehenden Gefahrenpotential. Trotz des Abbruchs des Kontaktes zu dem Schulfreund liege immer noch eine von den Eltern gar nicht erfasste Gefahr vor, dass sich Vorfälle der gleichen Art wiederholen können. Diese Gefahr angesichts der von den Kindern unbedarft ausgeübten Nutzung einer Messenger-App sowie deren uneingeschränkten Zugang zum Internet und der zugleich unzureichenden Kontrolle durch deren Eltern.

Durch WhatsApp werde eine permenante, vollautomatische und innerhalb der Anwendung nicht abstellbare, mithin zwangsweise erfolgende Vernetzung realisiert. Der Ausschluss einzelner Nummern sei nicht möglich. Lediglich bestehe die Möglichkeit einer Sperre des Kontaktes, die jedoch mit nur mäßigem Aufwand durch die gegebene Zwangsvernetzung umgangen werden könne, indem ein zweites Smartphone oder eine andere SIM-Karte genutzt werde.

Aufgrund der Zwangsvernetzung bei Whatsapp sei es zum Schutz der Kinder erforderlich, dass der Vater WhatsApp von deren Handys deinstalliere, um so eine Kontaktaufnahme durch den Schulfreund über dieses Medium zu verhindern. Zudem sei nach den Nutzungsbedingungen von WhatsApp Personen unter 16 Jahren die Nutzung nicht der Anwendung ohnehin nicht erlaubt.

Um sicherzustellen, dass die Kinder die Applikation nicht selbst wieder installierten, sei der Kindesvater ferner zur regelmäßigen Kontrolle der Smartphones seiner Töchter zu verpflichten.

Schließlich habe der Vater einmal monatlich Gespräche mit seinen Töchtern über die tatsächliche Nutzung ihrer Handys und für sie aufgekommene Fragen oder Probleme hierzu zu führen. So könne er Gefahren für seine Kinder frühzeitig erkennen und mit ihnen besprechen.

Der Vater habe in der Vergangenheit gute Ansätze gezeigt, indem er seine Töchter immer wieder von sich aus auf ihre Smartphone-Nutzung angesprochen habe. Er habe jedoch nicht den entscheidenden Schritt getan, die Geräte selbst zu kontrollieren, sondern habe den Angaben seiner Kinder vertraut.

Smartphones seien kein einfaches elektronisches Spielzeug, das Kindern ohne jegliche Überwachung ausgehändigt werden könne. Eltern müssten sich darum kümmern, was ihre Kinder im digitalen Umfeld tun und sie hierbei fortlaufend unterstützen.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.