Urteil des Amtsgericht Alzey zur Frage, ob der Höchstbietende bei eBay nach Abbruch einer Auktion Schadensersatz verlangen kann

Urteil des Amtsgericht Alzey zur Frage, ob der Höchstbietende bei eBay nach Abbruch einer Auktion Schadensersatz verlangen kann
25.11.20131770 Mal gelesen
Das Amtsgericht Alzey in Rheinhessen hatte einen Fall zu entscheiden, indem es dem Kläger darum ging, als Käufer einer abgebrochenen eBay-Auktion Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend zu machen. Entscheidend kam es hier auf die innere Einstellung des Bieters an.

Das Amtsgericht Alzey in Rheinhessen hatte einen Fall zu entscheiden, indem es dem Kläger darum ging, als Käufer einer abgebrochenen eBay-Auktion Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend zu machen. Entscheidend kam es hier auf die innere Einstellung des Bieters an. (Entscheidung 26.06.2013 zum AZ: 28 C 165/12)

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineauktionshauses eBay sehen vor, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, wenn eine Auktion abgebrochen wird und in diesem Zeitpunkt bereits ein Gebot getätigt worden ist. Dann ist die Ware gegen Kaufpreiszahlung fällig und der Käufer würde bei Nichtlieferung Schadensersatz geltend machen können. 

 

In dem vom hier genannten Urteil war ein neues Apple iPhone 4S Auktionsgegenstand. Der Verkäufer brach die Auktion vor Ende der geplanten Laufzeit grundlos ab. In diesem Moment war der Kläger mit seinem Gebot in Höhe von 200 Euro Höchstbietender, also deutlich unter dem Marktpreis. Der Höchstbietende bestand nach Abbruch der Auktion auf die Lieferung des Geräts und reichte Klage auf Schadensersatz ein. Gleichzeitig gab er bei mehr als 100 weitern Auktionen, welche elektronische Artikel jeglicher Art zum Gegenstand hatten, Gebote ab, welche deutlich unter den üblichen derzeit aktuellen Verkaufspreisen lagen. Auch in einigen dieser Auktionen klagte er auf Schadensersatz.

 

Dieses berechnende Vorgehen des Bieters wertete das Gericht als Ausnutzung der Regelungen der Auktionsplattform. Das Gericht führt aus, der Bieter würde ohne ehrliches Kaufinteresse handeln und damit ohne Rechtsbindungswille. Als Begründung wurden die vielen Gebote weit unter dem Marktpreis genannt und die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Bieter bei dem normalen Verlauf der Auktion den Zuschlag wohl nicht bekommen haben dürfte. Der Kläger würde systematisch nach Fehlern von Anbieter auf eBay suchen und zielgerichtet nach Gewinn streben, welches zusätzlich rechtsmissbräuchlich sei und nicht schutzwürdig.

 

Nach alledem hat der Käufer hier keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Abbruch der Auktion. Dies kann in anderen Fällen, denen ein ehrliches Bieterverhalten zugrundeliegt, natürlich anders zu bewerten sein. Hier kam es jedoch entscheidend darauf an, dass der Bieter nicht die Absicht hatte nur annähernd einen "fairen" Kaufpreis zu bezahlen. Als Verkäufer einer fehlerhaften Auktion sollte man sich möglich schnell über seine Rechte informieren, damit man im Nachgang des Abbruchs einer Auktion keine Nachteile erleidet, schließlich können Fehler schnell passieren. Dies wird nicht zuletzt durch das vereinfachte Einstellen von Artikeln - wie es mittlerweile auch per App möglich ist - noch begünstigt.

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Rechtsanwältin Scharfenberg

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