Unwirksamkeit einer Vertragsstrafeklausel zwischen Adresshändlern

Internet, IT und Telekommunikation
08.01.2013328 Mal gelesen
Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 28.11.2012 - 9 U 77/12 eine Vertragsstrafeklausel in Höhe von 25.000,00 EUR in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Fall fällig wird, wenn der Vertragspartner nicht binnen 24 Stunden auf Nachfrage eine Einwilligungserklärung des Adressinhabers nac

Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien war die Lieferung von Adressen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war folgendes bezüglich der Vertragsstrafe geregelt:

 

"7. Opt-In-Nachweis und Prüfung der Leistung

7.1 Zu liefernde oder vom Lieferanten im Rahmen einer von ihm technisch durchzuführenden Kampagne zu verwendende Datensätze müssen stets mit entsprechenden Einwilligungserklärungen der jeweiligen Unternehmen/Personen (sog. 'Opt-Ins') vorliegen. Auf Verlangen von . D. . muss der Lieferant angefragte Opt-Ins gegenüber . D. . binnen 24 Stunden nach Anfrage nachweisen und schriftlich zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbefristet.

 

7.2 .

Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen seine Verpflichtung, entsprechende Opt-Ins vorzuhalten oder seine Nachweispflicht nach dem vorstehenden Absatz, hat er der . D. ... in jedem Fall eine Vertragsstrafe von 25.000 € zu zahlen. ..."

Diese Klauseln verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen §§ 307 Abs. 1 und 2, 310 Abs. 1 BGB, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligen. Darüber hinaus seien diese mit wesentlichen Grundgedanken über die Vertragstrafe i.S. des § 339 BGB nicht vereinbar.