Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien war die Lieferung von Adressen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war folgendes bezüglich der Vertragsstrafe geregelt:
"7. Opt-In-Nachweis und Prüfung der Leistung
7.1 Zu liefernde oder vom Lieferanten im Rahmen einer von ihm technisch durchzuführenden Kampagne zu verwendende Datensätze müssen stets mit entsprechenden Einwilligungserklärungen der jeweiligen Unternehmen/Personen (sog. 'Opt-Ins') vorliegen. Auf Verlangen von . D. . muss der Lieferant angefragte Opt-Ins gegenüber . D. . binnen 24 Stunden nach Anfrage nachweisen und schriftlich zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbefristet.
7.2 .
Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen seine Verpflichtung, entsprechende Opt-Ins vorzuhalten oder seine Nachweispflicht nach dem vorstehenden Absatz, hat er der . D. ... in jedem Fall eine Vertragsstrafe von 25.000 € zu zahlen. ..."
Diese Klauseln verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen §§ 307 Abs. 1 und 2, 310 Abs. 1 BGB, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligen. Darüber hinaus seien diese mit wesentlichen Grundgedanken über die Vertragstrafe i.S. des § 339 BGB nicht vereinbar.