Unternehmenssteuerreform 2008

Steuern und Steuerstrafrecht
16.02.20071739 Mal gelesen

Zur Unternehmenssteuerreform liegt derzeit ein neuer Referentenentwurf vom 05.02.2007 auf dem Tisch.

Auf den ersten Blick kommt Freude für Unternehmen und Unternehmer auf:

  • der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 15 % sinken
  • die Gewerbesteuer wird vereinfacht (kein Abzug der GewSt als Betriebsausgabe mehr, kein Abzug der GewSt von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage - Steuermesszahl sinkt im Gegenzug von 5 auf 3,5)
  • in Personengesellschaften sollen nicht entnommene (thesaurierte) Gewinne begünstigt besteuert werden
  • § 8a KStG, wonach an Gesellschafter gezahlte Zinsen bei Überschreitung bestimmter Grenzen als Gewinnausschüttung besteuert werden - soll fallen

Im Gegenzug drohen erhebliche Nachteile:

  • Soweit Sollzinsen etwaige Guthabenzinsen übersteigen, sind die Zinsen nur noch bis 1 Mio. EUR abziehbare Betriebsausgabe - der Rest wird (ähnlich einem Verlustvortrag) festgestellt und kann in späteren Jahren "genutzt" werden. Zinsauswand von 1 Mio. EUR droht nicht nur bei Großunternehmen  - bei Investitonsintensiven Branchen kann dieser Betrag schnell erreicht werden.
  • gezahlte Zinsen, Mieten/Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter und Immobilien, Zahlungen für die Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen) werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags teilweise hinzugerechnet - diese Aufwendungen unterfallen damit teilweise  - und weiter als bisher - der Gewerbesteuer.
  • vereinnahmte Mieten für bewegliche Güter unterfallen der Gewerbsteuer  - bislang war diese nicht der Fall, soweit beim Zahlenden eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgte. Künftig kommt es damit faktisch zur doppelten Besteuerung sowohl beim Mieter als auch beim Vermieter - auch bei verbundenen Unternehmen bzw. im Konzern.
  • der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sollen auch Skonti unterfallen, die der Steuerpflichtige gewährt hat. Wer also seinen Kunden einen Anreiz zur schnellen Zahlung gibt, wird steuerlich bestraft.
  • die Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 KStG zum Untergang steuerlicher Verlustvorträge soll in einem § 8c KStG neu gefasst werden. Künfitg kommt es nur ncoh auf die Übertragung von Anteilen an: Werden mehr als 50% der Anteile innerhalb von 5 Jahren übertragen, entfallen alle  - körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen - Verlustvorträge und etwaige Zinsvorträge (siehe Punkt 1). Werden weniger als 50%, aber mehr als 25% innerhalb von 5 Jahren übertragen, entfallen die Verlust- und Zinsvorträge anteilig. Bislang mussten zu einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50% innerhalb von 5 Jahren weitere Merkmale hinzutreten, der Anteilsübergang alleine führte noch nicht zum Verlustuntergang.

Für Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden etc.) soll ab 2009 eine Abgeltunsgsteuer von 25% als Quellensteuer erhoben werden. Die Besteuerung dieser Einkünfte ist damit abgegolten. Wer aufgrund seiner Gesamtsituation mit einem niederigeren Steuersatz rechnet, kann dieser Einkünfte auf Antrag eine allgemeinen Veranlagung unterziehen und damit ggf. günstiger besteuern. Diese Regelung ist sicherlich zu begrüßen.

Die geplanten Neuregelungen können durchaus vorteilhaft sein. Je nach individueller Situition des Unternehmens bzw. des Unternehmers kann es jedoch zu empfindlichen Nachteilen kommen (erhebliche Hinzurechnungen bei der GewSt, Beschränkung des Zinsabzuges, Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen).

Je nach Einzelfall können Gestaltungen geboten sein; so etwa Änderungen der Finanzierungsstruktur, Vorziehung von Anteilsübertragungen zur Sicherung von Verlustvorträgen (unter Beachtung des heutigen § 8 Abs. 4 KStG und der Übergangsregelungen) und ggf. der Formwechsel von Unternehmen.

Eine Analyse der bestehenden Gegebenheiten und der hieraus zu erwartenden Folgen der Unternehmenssteuerreform ist jedoch geboten, damit ggf. sinnvolle Gestaltungen rechtzeitig vorgenommen werden können.