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Formwechsel

Autor:
 Normen 

UmwG

§ 707c BGB

BT-Drs. 19/27635 (zu den am 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts)

 Information 

1. Allgemein

Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts können durch einen Formwechsel ihre Rechtsform wechseln. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Anteilseigner und einer Anmeldung bei dem zuständigen Register (Gesellschafts-; Handels- oder Partnerschaftsregister).

Verbindlichkeiten der alten Gesellschaft bleiben bestehen; der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.

2. Umwandlung in oder aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

2.1 Einführung

Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024 und der damit verbundenen gesetzlichen Normierung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sowie der Schaffung eines Gesellschaftsregisters für eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts wurde auch die Rechtslage bei einer Umwandlung geregelt.

3. Voraussetzungen einer Umwandlung

Die Beteiligung einer GbR an einer Umwandlung oder einem Statuswechsel erfordert ihre Registrierung in dem Gesellschaftsregister, um sicherzustellen, dass eine einmal vorhandene Subjektpublizität des Rechtsträgers alter Rechtsform nicht wieder verloren geht. Schließlich kann eine Registrierung erforderlich werden, um Publizitätsdefizite bei mehrgliedriger Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einer anderen eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft zu vermeiden.

3.1 Wirkung der Eintragung im Gesellschaftsregister bei Umwandlung

Aus der Eintragung einer Gesellschaft im Gesellschaftsregister als »Gesellschaft bürgerlichen Rechts« kann und darf der Teilnehmer im Rechtsverkehr jedoch nicht schließen, dass die Gesellschaft in dieser Rechtsform auch (fort-)besteht. Vielmehr wandelt sich eine GbR kraft Rechtsformzwangs unabhängig von dem Willen ihrer Gesellschafter und außerhalb des Umwandlungsgesetzes identitätswährend in eine offene Handelsgesellschaft um und ist fortan als Kaufmann zu behandeln, sobald ihr Zweck darauf gerichtet ist, ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB zu betreiben. Ob und inwieweit eine ein Handelsgewerbe betreibende Gesellschaft einem Dritten nach § 15 Abs. 1 HGB entgegenhalten kann, sie habe als offene Handelsgesellschaft Kaufmannseigenschaft, während das Gesellschaftsregister sie noch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausweist, erscheint nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27635) mit Blick auf § 15 Abs. 2 HGB zweifelhaft. Um die Zweifel auszuräumen, ob sich die Regelungen hier im Sinne einer Meistbegünstigungstheorie gegenseitig aufheben, ist daher gesetzlich klarzustellen, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft der als »Gesellschaft bürgerlichen Rechts« eingetragenen Gesellschaft nicht an der Publizitätswirkung des Gesellschaftsregisters teilnimmt.

3.2 Durchführung des Statuswechsels

Die Durchführung eines Statuswechsels ist in § 707c BGB geregelt:

Mit der Möglichkeit der Gesellschafter, Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, geht die Notwendigkeit einher, den Wechsel zwischen den verschiedenen Registern vorzusehen. Denn zum einen ist es möglich, dass die Ausweitung der Geschäftstätigkeit einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft nachträglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Dies würde nach der auch zukünftig fortbestehenden Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister einen Wechsel des Registers nach sich ziehen. Daneben ist es denkbar, dass die Gesellschaft den Status einer Personenhandelsgesellschaft anstrebt, beispielsweise um die Beteiligung von Kommanditisten zu ermöglichen. Zum Weiteren ist es möglich, dass eine kleingewerbliche offene Handelsgesellschaft, die ihren durch Eintragung im Handelsregister erlangten kaufmännischen Status wieder ablegen will, zu diesem Zweck den Wechsel in das Gesellschaftsregister anstrebt. Darüber hinaus sind Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft als Ausgangs- beziehungsweise Zielrechtsform möglich.

 Siehe auch 

Spruchverfahren

Unternehmenskauf

Graessner/Hütig: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung von GrESt. Praxisprobleme anhand eines Beispielfalls; Der Betrieb – DB 2015, 2415

Huber/Marat: Steuerneutraler Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft; Der Betrieb – DB 2011, 1823

Bärwaldt/Hoefling: Grenzüberschreitender Formwechsel: Das Urteil des EuGH in der Rs. »Polbud« in der praktischen Anwendung. Zugleich Anmerkung zu EuGH, U. v. 25.10.2017 – Rs. C-106/16; Der Betrieb – DB 2017, 3051

Feldhaus: Das Erfordernis wirtschaftlicher Inlandstätigkeit beim grenzüberschreitenden (Herein-) Formwechsel nach »Polbud«; Betriebs-Berater – BB 2017, 2819

Kindler: Unternehmensmobilität nach »Polbud«: Der grenzüberschreitende Formwechsel in Gestaltungspraxis und Rechtspolitik; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – NZG 2018, 1