Unfall mit dem Leasingfahrzeug

Kauf und Leasing
18.06.200742723 Mal gelesen

Der Beitrag befaßt sich detailliert mit den einzelnen praxisrelevanten Besonderheiten der Sachschadensregulierung - Teilschadensfall oder Totalschadensfall - bei einem Unfall unter Beteiligung eines Leasingfahrzeugs

Der Beitrag ist in zwei Teilbeiträgen - Unfall mit dem Leasingfahrzeug Teil I und Teil II - in VerkehrsRechtsReport (VRR) 5/2007, 164 ff. und 6/2007, ZAP Verlag LexisNexisDeutschland GmbH veröffentlicht.



Unfall mit dem Leasingfahrzeug - Teil 1

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Johanna Engel, Bonn

Bei der Sachschadensregulierung - Teilschadensfall oder Totalschadensfall - sind Besonderheiten im Vergleich zu einem Unfall mit dem eigenen Kfz zu beachten. Die Schadensabwicklung erfolgt zum einen im Leasingvertrags-Innenverhältnis und zum anderen je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Leasinggeber bzw. Leasingnehmer und Schädiger/gegnerischem Kfz-Haftpflichtversicherer (fremdverschuldeter Unfall - Haftpflichtschaden) sowie Kaskoversicherer (selbstverschuldeter Unfall - Kaskoschaden). Die Geltendmachung seiner Nutzungsansprüche und seines Personenschadens ist allein Sache des Leasingnehmers (näher zu den einzelnen Problembereichen Engel, Handbuch Kraftfahrzeug - Leasing, 2. Aufl. 2004).

I. Leasingvertragsverhältnis 

Zunächst sind Leasingvertrag/AGB (Leasingbedingungen) einzusehen. Hieraus ergeben sich die wesentlichen Grundsätze für die Schadensabwicklung im Innen- und Außenverhältnis; dies insbesondere zur Frage, ob der Leasingnehmer - wie üblicherweise - berechtigt ist, auch die Schadensersatzansprüche des Leasinggebers aus Eigentumsverletzung geltend zu machen. Regelmäßig werden formularmäßig die fahrzeugspezifischen (zukünftigen) Ersatzansprüche des Leasingnehmers gegen Dritte im Wege der Vorausabtretung auf den Leasinggeber übertragen (BGH NJW 1988, 198; LG Berlin MDR 2001, 630). Der Leasinggeber muss diese - Ausnahme: gesetzlicher Forderungsübergang (§ 426 Abs. 2 BGB) - Zug um Zug rückübertragen (OLG Köln OLGR 1996, 1). Bei Fremdverschulden ist der gegnerische Versicherer vom Bestehen - und Inhalt - des Leasingvertrags in Kenntnis zu setzen (BGH NZV 1988, 217). Es muss an den Richtigen geleistet werden. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber dem Kaskoversicherer. Andernfalls kann der Kaskoversicherer wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sein (OLG Koblenz, Urt. v. 19.11.1995 - 1 O 396/95, n.v.; Engel, a.a.O., § 8 Rn. 4).

1. Obliegenheiten des Leasingnehmers nach einem Unfall (Leasingbedingungen) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Der Leasingnehmer muss den Leasinggeber unverzüglich ab einer bestimmten vertraglich festgesetzten Schadenshöhe schriftlich unterrichten (zu mangelnder Unterrichtung und späterem Verkauf des Kfz OLG Nürnberg NJW-RR 1999, 1208). Bei regelmäßiger entsprechender Ermächtigung in den Leasingbedingungen muss der Leasingnehmer die Schadensregulierung mit dem Schädiger und/oder Kaskoversicherer in eigenem Namen vornehmen. Der Leasingnehmer ist nach dem Leasingvertrag auch zur unfallbedingten Reparatur verpflichtet. Eine Reparatur ist unverhältnismäßig bei einem Grenzwert i.H.v. 2/3 des Wiederbeschaffungswerts des Kfz. Er muss den Reparaturauftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung einem vom Hersteller anerkannten Betrieb erteilen und die Reparatur bzw. bei Totalschaden die Verwertung mit dem Leasinggeber abstimmen. Einen erhaltenen Ersatz für Wertminderung muss der Leasingnehmer an den Leasinggeber als Eigentümer weiterleiten (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 6 ff.). Bei einem Alleinunfall ohne Drittbeteiligung (BGHSt 8, 263) liegt nach h.M. mangels Fremdschaden kein unerlaubtes Entfernen des Leasingnehmers vom Unfallort (§ 142 StGB) vor. Aufgrund der regelmäßigen leasingtypischen verschuldensunabhängigen Gefahrabwälzung im Leasingvertrag muss der Leasingnehmer für jeden Schaden und auch für Zufall einstehen. Aufgrund der Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers ist ein Feststellungsinteresse des Leasinggebers bzgl. der Schäden am Leasingfahrzeug zu verneinen bzw. ein mutmaßlicher Feststellungsverzicht zu bejahen. Den Leasinggeber interessieren die Unfallumstände nicht.

Praxistipp: Den Leasingnehmer trifft keine Wartepflicht (OLG Hamm NJW 1990, 1925; NJW-RR 1998, 29; NZV 1992, 240; OLG Frankfurt NZV 1991, 34; OLG Hamburg NZV 1991, 33; OLG Oldenburg NZV 1991, 35; OLG Hamm NJW 1990, 1925; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 7). Auch liegt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Leasingnehmer zum Nachteil des Kaskoversicherers vor (OLG Hamm NJW-RR 1992, 925; 1998, 29; VersR 1993, 90; OLG Hamburg NZV 1991, 33; OLG Frankfurt VersR 1990, 105; LG Köln r s 1994, 248; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 7; a.A.: OLG Karlsruhe VersR 1992, 691; OLG Düsseldorf NZV 1991, 35; OLG Oldenburg NZV 1991, 35). Dies gilt auch für den Repräsentanten des Leasingnehmers (OLG Hamm NZV 1998, 33; OLGR 1997, 304). Die v.g. Problematik ist auch relevant im Rahmen der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis bzgl. bedeutender Fremdschäden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

2. Leasingtypisches Auseinanderfallen von Eigentum (Leasinggeber) und Besitz (Leasingnehmer) sowie Aktivlegitimation des Leasingnehmers

Der Leasinggeber ist regelmäßig rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeugs. Der Leasingnehmer ist Besitzer und regelmäßig bei einem auf längere Zeit geschlossenen Leasingvertrag alleiniger, in den Fahrzeugpapieren eingetragener Halter. Er nutzt das Kfz gewöhnlich für eigene Rechnung, hat die Verantwortlichkeit für den Betrieb des Kfz, trägt die Betriebskosten und besitzt die erforderliche Ver? fügungsgewalt (BGH NJW 1983, 1492; 1986, 1044; 1965, 1273; OLG Hamm NJW 1995, 2223; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 1). Der Fahrzeugbrief verbleibt nach den Leasingbedingungen im Besitz des Leasinggebers (Sicherungsinteresse). Der Leasinggeber ist regelmäßig nicht Mithalter. Er hat während der Vertragszeit keinen Einfluss auf das Kfz. Für eine Mithaltereigenschaft ist seine verbleibende Verfügungsgewalt am Kfz und seine Beteiligung an den Betriebskosten maßgeblich (BayObLG DAR 1985, 227; OLG Hamburg VRS 60, 55).

Praxistipp: Aus der leasingtypischen Trennung von Eigentum und Besitz folgt wiederum für die Ansprüche von Leasinggeber und Leasingnehmer bei einem Unfall mit einem Drittschädiger (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 16 ff.; zur Verjährung s. Hohloch NZV 1992, 1). Der Leasinggeber hat gegen den Schädiger Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung (Substanzschaden), §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen sowie aus den Haftpflichtgesetzen, § 7 StVG, § 1 HaftPflG. Der Leasingnehmer hat die Nutzungsansprüche (Haftungsschaden) aus Besitzrechtsverletzung (§§ 823 Abs. 2, 854 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 1 HaftpflG). Die nebeneinander bestehenden materiellen Ansprüche der Leasingvertragsparteien gegenüber dem Schädiger/Haftpflichtversicherer sind weitgehend deckungsgleich (Anspruchskonkurrenz).

Die Sachschadensabwicklung wird von den Leasinggebern unterschiedlich gehandhabt. Entweder behält sich der Leasinggeber diese vor (BGH DAR 1985, 223; OLG Dresden OLGR 1999, 364; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 175; KG VersR 1976, 1160) oder er ermächtigt - wie regelmäßig - den Leasingnehmer hierzu in den Leasingbedingungen. Die komplette Schadensregulierung durch den Leasinggeber ist nicht zulässig. Die Schadenspositionen des Leasingnehmers (Nutzungsansprüche/Personenschaden) sind seine ureigene Sache (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.2.1993 - 3 O 651/93, n.v.). Die Aktivlegitimation des Leasingnehmers gegenüber dem Schädiger/Haftpflichtversicherer und/oder dem Vollkaskoversicherer für die Eigentumsansprüche des Leasinggebers wird i.d.R. über das Vertragsende hinaus, vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber (OLG Köln BB 1992, 2105) erteilt und umfasst als Ermächtigung und Verpflichtung die Geltendmachung aller aus dem Unfall resultierenden fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenem Namen und auf eigene Kosten (BGH NJW 1990, 1117; 1988, 198; OLG Hamm VersR 1998, 311; KG NZV 2003, 84; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 19; Weber NJW 2005, 2199). Der Leasinggeber muss den Leasingnehmer unterstützen bzw. es erfolgt eine Abstimmung (OLG Koblenz NJW-RR 1996, 174). Der Leasingnehmer ist zur Klage in gewillkürter Prozessstandschaft legitimiert. Er muss Zahlung an den Leasinggeber verlangen (OLG Hamm VersR 1999, 44). Ggf. ist eine Umstellung des Klageantrags auf den tatsächlich Zahlungsberechtigten erforderlich. Fehlt eine Ermächtigung bzw. Abtretung an den Leasingnehmer, sind Leasinggeber (Eigentumsverletzung) und Leasingnehmer (Besitzrechtsverletzung) jeweils Gläubiger ihrer Ansprüche gegenüber dem Schädiger (Gesamtgläubiger). Ein gemeinsames Recht von Leasinggeber und Leasingnehmer ist nicht gegeben. Es besteht keine Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB (Hohloch NZV 1992, 1).

3. Leasingtypische Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer und Vollkaskoversicherung (Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers)

Regelmäßig wird leasingtypisch zulässigerweise die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer formularmäßig abgewälzt (BGH BB 1987, 2260). Bei - wirksamer - Gefahrabwälzung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber verschuldensunabhängig auch bei Zufall und höherer Gewalt für Verlust, Untergang und Beschädigung des Leasingguts (Sachgefahr) und muss trotz Eintritts dieser Tatbestände gleichwohl das Leasingentgelt weiter entrichten - Preisgefahr - (BGH DAR 2000, 302; NJW 1995, 1541; 1993, 122; 1988, 198; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 20, § 2 Rn. 34 ff.). Eine wirksame Gefahrabwälzung setzt keine ausdrückliche Regelung voraus, dass dem Leasingnehmer die im Schadensfall geleistete Versicherungsleistung sowie Ersatzansprüche des Leasinggebers zugute kommen. Die Zweckbindung der Versicherungsleistung folgt ohnehin aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB (BGH BB 2004, 69; KG BB 1994, 818). Der Leasingnehmer muss das Leasingentgelt auch während unfallbedingter Reparatur sowie bei Totalschaden fortentrichten, obwohl ihm die Nutzung nicht möglich ist (BGH NJW-RR 1991, 280). Er hat bei - wirksamer - Gefahrabwälzung kein Leistungsverweigerungsrecht. Er erhält auch keinen Ersatz des Kfz durch den Leasinggeber (BGH DAR 2000, 304; NJW-RR 1991, 280; NZV 1997, 72). Bei Totalschaden wird der Leasingnehmer jedoch i.d.R. außerordentlich kündigen. Diese außerordentliche Kündigung ist auch erforderlich. Automatisch entfällt die Entgeltpflicht nicht (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 18, § 8 Rn. 7). Aufgrund wirksamer Gefahrabwälzung ist der Leasingnehmer dem Leasinggeber bei einem Teilschaden wie bei einem Totalschaden zum Ersatz des Fahrzeugschadens verpflichtet, §§ 823 ff. BGB (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 20; zur MWSt s. Klenk DB 2006, 1180 m.w.N.). Diese Belastung des Leasingnehmers wird durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung (Versicherung für fremde Rechnung, § 75 Abs. 1 VVG) aufgefangen. Wegen des Eigentümerinteresses am Leasinggut ist die Versicherung eine Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers (§§ 74 ff. VVG). Mit der Versicherung ist das Sachinteresse wie auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers abgedeckt (BGH NJW 1989, 3021; 1985, 1537; OLG Düsseldorf DAR 1998, 68). Regelmäßig ist der Leasingnehmer nach den Leasingbedingungen zum Abschluss zugunsten des Leasinggebers als Versichertem verpflichtet (BGH NJW 1993, 1223; zur Wirksamkeit der Klausel s. u.a. OLG Düsseldorf v. 23.11.2004 - I - 24 U 168/04, GuT 2005, 66). Bei fehlendem Abschluss macht er sich schadensersatzpflichtig. Weitere Alternativen sind, dass der Leasingnehmer von einem Versicherungsangebot des Leasinggebers Gebrauch macht oder der Leasinggeber das Kfz selbst versichert. Die Abtretung der Rechte aus der Versicherung an den Leasinggeber erfolgt durch Sicherungsschein (BGH ZIP 2000, 75; VersR 1988, 949; Francke FLF 2004, 78). Der Leasingnehmer kann über die Rechte, die dem Leasinggeber als Inhaber des Sicherungsscheins (§ 75 Abs. 1 VVG) zustehen, formell verfügen.

Praxistipp: Der Leasingnehmer besitzt aber nicht die materielle Rechtszuständigkeit. Berechtigter aus der Kaskoversicherung ist nur der Leasinggeber (OLG Frankfurt NZV 2002, 44; OLG Hamm VersR 1999, 45; Nitsch NZV 2002, 44). Kaskoversicherer und Leasingnehmer haften dem Leasinggeber bei Verschulden des Leasingnehmers als Gesamtschuldner. Vorrangig gilt jedoch die Befriedigung aus den abgetretenen Kaskoansprüchen. Bei Mithaftung des Leasingnehmers ist das Quotenvorrecht des Leasingnehmers gegenüber dem Kaskoversicherer zu beachten, § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG (BGH NJW 1992, 683; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 174; OLG Köln VersR 1997, 57; OLG Köln OLGR 1996, 224; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 18, 22, § 8 Rn. 7).

Aufgrund der Zweckbindung der Versicherungsleistung (§ 255 BGB) muss der Leasinggeber eine an ihn gezahlte Versicherungs- bzw. Entschädigungsleistung für die Reparatur bei Reparaturpflicht des Leasingnehmers diesem zur Verfügung stellen und darf diese nicht mit anderen Forderungen aus dem Leasingvertrag (z.B. rückständigen Leasingraten) verrechnen (BGH NJW 1985, 1537; OLG Hamburg MDR 1999, 420; OLG Düsseldorf ZIP 1983, 1092; Hohloch NZV 1992, 1; Engel, a.a.O., § 8 Rn. 7). Der Leasingnehmer muss den erhaltenen Betrag tatsächlich zur Reparatur des Kfz verwenden. Besteht keine Reparaturpflicht des Leasingnehmers, ist die Versicherungsleistung auf die Gegenleistungspflicht des Leasingnehmers anzurechnen (BGH DB 1992, 470, WM 1987, 1338). Hat der Leasingnehmer seinen Anspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistung an die Werkstatt abgetreten, ist dem Leasinggeber die Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot verwehrt (BGH WM 1985, 602). Die Reparaturwerkstatt erwirbt kein Werkunternehmerpfandrecht. Sie hat aber gegenüber dem Leasingnehmer ein Zurückbehaltungsrecht (OLG Hamm OLGR 2004, 182). Es ist dem Leasinggeber verwehrt, aus einem Zahlungstitel gegen den Leasingnehmer den Anspruch auf Auszahlung der Kaskoentschädigung zu pfänden. Die Pfändung geht ins Leere. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach § 75 VVG stehen dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zu (LG Köln, Urt. v. 8.5.1996 - 26 S 200/95, n.v.). Der Kaskoversicherer schuldet nur Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungswerts. Es wird auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber abgestellt (BGH NJW 1993, 2870; OLG Köln zfs 2005, 248; OLG Hamm zfs 1995, 181). Deckungslücken gehen zulasten des Leasingnehmers (Struppek FLF 1999, 85).

Praxistipp: Mit einer GAP-Versicherung kann der Leasingnehmer die Differenz auffangen (Müller- Sarnowski DAR 2002, 495).

Bei Totalschaden ist dem Leasingnehmer die vertraglich geschuldete intakte Rückgabe des Kfz nicht möglich. Er ist dem Leasinggeber daher schadensersatzpflichtig (§ 280 BGB). Die Kasko-Versicherungssumme ist Surrogat des Kfz und muss an den Leasinggeber ausgekehrt oder bei Inanspruchnahme des Sicherungsscheins auf die Leistungspflicht des Leasingnehmers angerechnet werden (Hohloch NZV 1992, 1; Engel, a.a.O., § 8 Rn. 5 ff.).

4. Unfallverursachung durch den Leasingnehmer

Hat der Leasingnehmer den Unfall verschuldet, hat er keine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner/gegnerischen Versicherer. Da sich die Preisgefahr realisiert, muss der Leasingnehmer das Leasingentgelt fortentrichten. Bei Totalschaden kann er außerordentlich kündigen, was regelmäßig geschieht, muss aber den Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers erfüllen. Ferner haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach Deliktsrecht. Bei einer Mitverantwortlichkeit von Leasingnehmer und Dritten besteht eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Leasinggeber. Der Innenausgleich zwischen Schädiger und Leasingnehmer erfolgt nach § 426 Abs. 1 BGB (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 28, 35). Zur Unfallmanipulation (vorgetäuschter oder gestellter Unfall): BGH NJW 1997, 452; OLG Hamm NJW-RR 1998, 29; r s 1996, 339; Lemcke r s 1996, 437; Dannert NZV 1993, 15; Engel, a.a.O., § 8 Rn. 6).

5. Kurzfristiges Kündigungs-/Lösungsrecht jeder Leasingvertragspartei (Totalschaden oder erhebliche Beschädigung)

Dieses außerordentliche Kündigungsrecht steht - speziell im Kfz-Leasing - jeder Leasingvertragspartei zu (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 31, § 9 Rn. 21 ff.). Die Kündigungsmodalitäten finden sich in den Leasingbedingungen. Regelmäßig wird ein beiderseitiges Kündigungsrecht zum Ende des jeweiligen Vertragsmonats eingeräumt (s. zur konkludenten Kündigung des Leasinggebers bei Totalschaden OLG Düsseldorf OLGR 1998, 220). Die Einräumung des Kündigungsrechts ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine formularmäßige Gefahrabwälzung (BGH NJW 2004, 1041; 1998, 3270; 1998, 2248; 1996, 1888; 1992, 683; NZV 1997, 72; BB 1987, 2260; ZIP 1986, 1566; OLG Celle zfs 1996, 56). Der Leasingnehmer hat das Kündigungsrecht auch, wenn er das Unfallereignis mit- oder allein verschuldet hat (BGH NJW 2007, 290; 1987, 377 sowie die vorstehenden Nachweise). Der Leasinggeber ist berechtigt, dieses außerordentliche Kündigungsrecht des Leasingnehmers mit einer seinen Vollamortisationsanspruch absichernden Ausgleichszahlung des Leasingnehmers zu verbinden.

Praxistipp: Die Ausgleichszahlung ist nach h.M. mit USt zu leisten (OLG Frankfurt FLF 1999, 82 m. Anm. Struppek; SchlOLG OLGR 1997, 137; s. zur Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit BFH DB 1995, 2252; BFH/NV 1999, 987; BGH DB 2002, 475; NJW-RR 1998, 803; NJW 1987, 1690 und zur Höhe des Verzugszinssatzes Beckmann FLF 2002, 46).

Bei Totalschaden kann mithin jede Leasingvertragspartei durch außerordentliche Kündigung den Leasingvertrag beenden. Ein Teilschaden berührt den Bestand des Leasingvertrags nicht. Es sei denn, der Teilschaden erreicht den Grenzwert für eine außerordentliche Kündigung. Ist dieser Grenzwert erreicht, kann der Leasingnehmer zwischen Kündigung oder Reparatur wählen. Ggf. ist die Alternative Reparatur für den Leasingnehmer günstiger (OLG München DAR 2000, 121). Welcher Grenzwert für eine erhebliche Beschädigung ("nicht unerhebliche Beschädigung") gilt, ist nicht abschließend entschieden (BGH DAR 1998, 234; NJW 1987, 377). Der Grenzwert ist nicht erst erreicht, wenn der Reparaturkostenaufwand 80 % des Zeitwerts beträgt (BGH NJW 1987, 377). Selbst Reparaturkosten von 2/3 des Zeitwerts hält der BGH für bedenklich (WM 1997, 38; BGH DB 1998, 1076). In den Leasingbedingungen wird regelmäßig der Grenzwert bei Überschreiten der Reparaturkosten um 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Kfz entsprechend der vom Verband der Automobilindustrie (VDA) empfohlenen Regelung angesetzt (BGHZ 97, 65; BGH WM 1987, 38; Engel, a.a.O., § 9 Rn. 22; Beyer DRiZ 1999, 238). Dies ist aber keine starre Grenzziehung. Entscheidend ist die Fühlbarkeit der Beeinträchtigung der Benutzung (Hohloch NZV 1992, 1). Einer außerordentlichen Kündigung aufgrund Totalschadens folgt die Abwicklung des Leasingvertrags (OLG Hamm NJW-RR 2003, 774; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 31; § 9 Rn. 91 ff.). Kündigungsfolge ist der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers auf den Betrag, den der Leasingnehmer bei ungestörter Vertragsabwicklung bis zum Ablauf der Restvertragszeit hätte zahlen müssen (BGH NZV 1995, 182; WM 1987, 38; OLG Hamm NJW-RR 2003, 774). Der Leasinggeber hat Anspruch auf die Leasingraten und den kalkulierten Restwert (BGH WM 1985, 860). Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn hat er nicht (BGH VersR 1991, 318). Der Leasinggeber darf nicht besser gestellt werden als bei kündigungsfreiem Vertragsverlauf (BGH v. 19.3.1986, WM 1986, 673).

Praxistipp: Die ihm infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Vorteile in Form des vorzeitigen Kapitalrückflusses (Abzinsung der Leasingraten) und der tatsächlich ersparten Verwaltungskosten muss sich der Leasinggeber auf seinen Vollamortisationsanspruch zugunsten des Leasingnehmers anrechnen lassen (Hohloch NZV 1992, 1).



Unfall mit dem Leasingfahrzeug - Teil 2


II. Sachschadensregulierung mit dem gegnerischen Kfz - Haftpflichtversicherer/Vollkaskoversicherer 

1. Halterhaftpflicht - Mitverschulden (Verschuldenshaftung/Gefährdungshaftung) - Betriebsgefahr

Der Leasingnehmer unterliegt der Halterhaftpflicht (§ 7 Abs. 1 StVG). Die Gefährdungshaftung ist für den Leasinggeber nicht von besonderer Bedeutung. Dem Leasinggeber als Eigentümer kommt die Halterhaftpflicht nicht zugute. Diese deckt nur Schäden ab, die an "anderen Sachen" oder bei anderen Personen entstehen (BGH NJW 1981, 750; Hohloch NZV 1992, 1). Nach h.M. muss sich der Leasinggeber bei der Inanspruchnahme des Schädigers aus Verschuldenshaftung ein Mitverschulden des Leasingnehmers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen (BGH NJW 1983, 1492; 1986, 1044). Der Leasingnehmer ist weder sein Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) noch sein Erfüllungsgehilfe i.S.d. §§ 254, 278 BGB (OLG Hamm NJW 1995, 2233; a.A.: LG Halle VersR 2002, 1525; Lemcke DAR 1997, 43). Im Rahmen der Ausgleichspflicht zwischen Haltern (§ 17 Abs. 3 StVG) ist der nichthaltende Eigentümer nunmehr dem Halter gleichgestellt. Es wird auch vertreten, dass die vorzitierte bislang h.M. hiermit hinfällig ist (s. hierzu Weber NJW 2003, 2348; Schmitz NJW 2002, 3071; Steiger DAR 2002, 382). Die erweiterte Mithaftung des geschädigten Eigentümers (Gefährdungshaftung, § 9 StVG) gilt nicht, mangels Gesetzeslücke auch nicht analog (OLG Hamm NJW 1995, 2233; a.A.: LG Halle NZV 2003, 34; LG Hamburg VersR 1986, 583). Der Leasinggeber muss auch nicht für die Betriebsgefahr des Kfz einstehen. Der Leasinggeber ist Eigentümer, aber nicht Halter des Kfz. Er muss sich die ihm zustehenden Ansprüche gegen Fahrer, Halter und Versicherer nicht um den Haftungsanteil der vom Leasingfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr bei Verschuldenshaftung kürzen lassen (BGH NJW 1986, 1044; BGHZ 87, 132, 136; OLG Hamm NJW 1995, 2233; a.A. LG Hamburg VersR 1986, 583; LG Nürnberg DAR 2002, 517; LG Halle NZV 2003, 43; Engel, Handbuch Kraftfahzeug-Leasing, 2. Aufl. 2004, § 7 Rn. 12 ff.).

2. Teilschadensfall

a) Ansprüche des Leasingnehmers

Im Teilschadensfall hat der Leasingnehmer aufgrund seines Besitzschadens gegen den Schädiger die deliktsrechtlichen Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB (LG Berlin MDR 2001, 630). Ferner kommen die Haftpflichtregelungen § 7 StVG und § 1 HaftPflG zur Anwendung. Der unmittelbare Besitz gehört zu den geschützten Rechtsgütern nach §§ 823 Abs. 2, 854 BGB und fällt unter den Schutz des § 7 Abs. 1 StVG (Hohloch NZV 1992, 1). § 7 StVG und § 1 HaftPflG entschädigen für Beschädigung oder Zerstörung einer "Sache". Das Eigentum des geschädigten Besitzers wird nicht vorausgesetzt (BGH VersR 1981, 161). Der Leasingnehmer hat gegen den Schädiger folgende Ansprüche (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 21 ff.):

- Reparaturkosten
- Nutzungsausfall/Mietwagenkosten
- Abschleppkosten
- Sachverständigenkosten
- Anwaltskosten
- Rechtsverfolgungskosten
- Pauschalauslagen
- Entgangener Gewinn
- Merkantiler Minderwert

Praxistipp: Er hat keinen Anspruch auf Ersatz der Leasingraten während der Reparaturzeit.

Bei einem reparaturfähigen Schaden muss der Leasingnehmer bei entsprechender vertraglicher Verpflichtung das Kfz auf eigene Rechnung reparieren lassen (BGH BB 1990, 1017; 1987, 150). Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz der schadensbedingten Reparaturkosten (OLG München DAR 2000, 21). Ist der Leasingnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, hat er aufgrund der ihm regelmäßig vertraglich auferlegten Instandsetzungspflicht und damit der von ihm letztlich zu tragenden tatsächlichen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB; Weber NJW 2005, 2199) Reparaturkosten nach h.M. gegen den Schädiger/ Haftpflichtversicherer Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturkosten zzgl. MWSt. Nur der Leasingnehmer und nicht der Leasinggeber wird unfallbedingt in seiner Gebrauchsmöglichkeit beeinträchtigt. Die MWSt stellt für den Leasingnehmer einen endgültigen Schaden dar (h.M.: BGH VersR 1981, 161; OLG Hamm DAR 2001, 78; OLG München DAR 2000, 121; OLG Frankfurt NZV 1998, 31; OLG Schleswig SchlHA 1997, 132; OLG Saarbrücken zfs 1995, 95; LG München I NZV 2002, 191; LG Nürnberg-Fürth DAR 2001, 409; LG Arnsberg NZV 1994, 444; LG Hanau zfs 1993, 305; LG Hamburg VersR 1999, 90; LG Stade DAR 1987, 123; AG Schorndorf DAR 1987, 123; AG Freiburg NJW-RR 1987, 345; AG Stuttgart DAR 1988, 98; AG Fürstenfeldbruck DAR 1987, 59; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 24 ff.; a.A.: LG Hamburg VersR 1995, 411; AG Bad Homburg zfs 1985, 43; s. auch Beckmann FLF 2007, 157 ff., 163; Reinking DAR 1998, 333). Hat der Leasingnehmer den Reparaturauftrag erteilt und wird das Fahrzeug tatsächlich repariert, muss ihm auch der Kaskoversicherer nach h.M. die MWSt ersetzen. Dieser kann nicht auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers verweisen (OLG Frankfurt NZV 1998, 31; LG Hamburg VersR 1999, 90; LG Hannover NJW 1997, 2760; LG Bad Kreuznach DAR 1997, 113; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 24; a.A.: OLG Hamm r s 1995, 88; LG Hamburg VersR 1995, 411; LG Traunstein r s 1985, 289; s. ferner Reinking DAR 1998, 333 und Klink DB 2006, 1181; Lücke NVersZ 1998, 108). Eine Hinweispflicht des Leasinggebers oder des Kaskoversicherers an den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer zum evtl. Nichtersatz der MWSt durch den Kaskoversicherer bei einem Reparaturschaden besteht nicht (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 342; LG Hamburg VersR 1995, 411; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 24). Schädiger und Kaskoversicherer müssen die USt nicht zahlen, wenn der Leasingnehmer nach Reparatur erklärt, er mache den Schaden des vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggebers geltend (LG München zfs 1984, 100).

Praxistipp: Ob auch ein Leasingnehmer gegen den Schädiger Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten zzgl. MWSt unter Berücksichtigung seines Integritätsinteresses bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Kfz hat, ist abschließend nicht entschieden (Reinking DAR 1997, 425; s. aber z.B. für den Verbraucher OLG München DAR 2000, 121; OLG Nürnberg NZV 1994, 439; s. grds. die Rspr. zur Opfergrenze von 130 %: BGH NJW 1992, 302; DAR 1992, 259; 1989, 340). Ggf. ist die Zustimmung von Leasinggeber und gegnerischem Versicherer erforderlich.

Entschädigung auf Neuwagenbasis kann bei einem neuwertigen Leasingfahrzeug nur gefordert werden, wenn dem Leasingnehmer trotz eines reparaturfähigen Schadens die Weiterbenutzung des reparierten bzw. zu reparierenden Kfz nicht zumutbar ist (BGH VersR 1984, 46; OLG Nürnberg NZV 1994, 430; OLG Hamm r s 1994, 338; OLG Köln zfs 1985, 357; OLG Karlsruhe zfs 1992, 12; zur Neupreisentschädigung s. OLG Dresden VersR 1998, 231 sowie BGH NJW 1993, 2870 und LG Duisburg VersR 1987, 875 [Totalschaden]).

Der Leasingnehmer hat auch bei einem gewerblich genutzten Kfz (BGH VersR 1976, 943) Anspruch auf Ersatz wegen entgangener Gebrauchsvorteile - Mietwagenkostenersatz oder abstrakte Nutzungsausfallentschädigung - (BGH NJW 1985, 2471; OLG Jena NJW-RR 2004, 1030; OLG Hamm NZV 1993, 65; Weber NJW 2005, 2200; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 26 f.). Der Leasingnehmer wird insoweit wirtschaftlich als Eigentümer betrachtet. Ggf. enthalten die Leasingbedingungen zu diesen Ansprüchen eine Sicherungsabtretung an den Leasinggeber. Der Leasinggeber hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung (OLG Düsseldorf BB 1991, 2471).

Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasst ferner die Abschleppkosten und Sachverständigenkosten sowie die Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten. Zu den Rechtsverfolgungskosten ist es unerheblich, ob der Leasingnehmer aus eigenen Ansprüchen vorgeht oder in gewillkürter Prozessstandschaft. Zu ersetzen sind auch die durch eine Kaskoregulierung entstandenen Anwaltskosten, zu deren Vornahme der Leasinggeber den Leasingnehmer ermächtigt und verpflichtet hat. Dies ist gerechtfertigt wegen der komplizierten Materie des Leasingrechts (LG Kaiserslautern DAR 1993, 196; LG Bielefeld NJW-RR 1989, 1431; AG München zfs 1984, 102; s. auch Wagner NJW 2006, 3244; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 26).

Ferner umfasst die Ersatzpflicht Pauschalauslagen (AG Kehlheim DAR 2003, 178) und ggf. entgangenen Gewinn (§ 252 BGB).

Praxistipp: Nicht nur der Leasinggeber, auch der Leasingnehmer kann neben diesem Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangen (Hohloch NZV 1992, 1). Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber vertraglich zum Ausgleich des Minderwerts verpflichtet und kann vom Schädiger bereits im Zeitpunkt der Beschädigung/Reparatur Ersatz des auf das Vertragsende berechneten merkantilen Minderwerts fordern. Das regelmäßig bei Schäden über 500 € (Bagatellgrenze) einzuholende Sachverständigengutachten weist die Wertminderung aus. Eine erhaltene Wertminderung muss er an den Leasinggeber weiterleiten (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 25).

Der Leasingnehmer hat gegen den Schädiger hingegen keinen Anspruch auf Ersatz der Leasingraten, die er bei wirksamer Gefahrabwälzung an den Leasinggeber auch in der Reparaturzeit entrichten muss, obgleich er das Kfz nicht nutzen kann (BGH NJW 1992, 553; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 27). Er hat nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Gefahrverlagerung nicht oder nicht wirksam erfolgte (BGH NZV 1997, 72).

b) Ansprüche des Leasinggebers

Der Leasinggeber hat beim Teilschaden aufgrund Eigentumsverletzung Ansprüche zum Fahrzeugschaden (Substanzschaden) nach § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, § 1 Haftpflichtgesetz. Regelmäßig ist Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasingebers gegeben. Die Schadenspositionen sind netto zu ersetzen.

Der Leasinggeber hat folgende Ansprüche (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 21 ff.):
- Reparaturkosten (ggf. Abtretung in Leasingbedingungen an Leasingnehmer)
- Merkantiler Minderwert (ggf. Wahlrecht Leasingnehmer/Leasingbedingungen)
- Rechtsanwaltskosten (bei Beauftragung durch Leasinggeber)
- Gutachterkosten (bei Beauftragung durch Leasinggeber)
- Auslagenpauschale (bei Schadensregulierung durch Leasinggeber)
- Kein Ersatz von entgangenen Gebrauchsvorteilen
- Keine Schmälerung des Anspruchs gegen Schädiger durch Ersatzanspruch gegenüber Leasingnehmer (keine Entlastungswirkung für den Schädiger).

Der Leasinggeber hat Anspruch gegen den Schädiger auf Zahlung der Reparaturkosten. Regelmäßig findet sich in den Leasingbedingungen eine Abtretung an den Leasingnehmer. Der Leasinggeber hat als Eigentümer insbesondere Anspruch auf Ersatz des trotz Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwerts. Der Minderwert muss sich nicht in einem Verkauf realisieren (BGHZ 35, 396; Hohloch NZV 1992,1). Ist vertraglich das Restwertrisiko auf den Leasingnehmer verlagert, muss der Leasinggeber bei Vertragsende eine empfangene Wertminderung zu dessen Gunsten dem Veräußerungserlös hinzurechnen (Hohloch NZV 1992, 1). Die garantieähnliche Absicherung des Restwerts umfasst den merkantilen Minderwert. Die Wertminderung ist vom Einzelfall abhängig; eine Pauschalierung verstößt gegen § 309 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Ggf. enthalten die Leasingbedingungen zum merkantilen Minderwert ein Wahlrecht des Leasingnehmers. Er kann den merkantilen Minderwert behalten und hat damit je nach Vertragstyp bei Vertragsende das Risiko, dass der Vorschaden den Restwert verringert. Stellt er hingegen den merkantilen Minderwert dem Leasinggeber zur Verfügung, kann der Vorschaden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden.

Hat sich der Leasinggeber die Schadensregulierung vorbehalten, hat er Anspruch auf Rechtsanwaltkosten, Gutachterkosten und Auslagenpauschale. Der Leasinggeber hat keinen Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz von entgangenen Gebrauchsvorteilen bei ungekündigtem Vertrag. Er ist während der Leasingzeit von der Nutzung ausgeschlossen. Der Anspruch gegen den Schädiger wird durch einen Ersatzanspruch gegenüber dem Leasingnehmer nicht geschmälert (keine Entlastungswirkung für den Schädiger). Der Leasingnehmer ist dem geschädigten Leasinggeber allein in dessem Interesse verpflichtet.

3. Totalschadensfall 

a) Ansprüche des Leasingnehmers

Der Leasingnehmer hat zum Haftungsschaden folgende Ansprüche (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 29 ff.):
- Mietwagenkostenersatz/Nutzungsausfallentschädigung
- Abschleppkosten
- Sachverständigenkosten
- Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten
- Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Kfz und damit zusammenhängender Schadenspositionen
- Keine Ersatzbeschaffungspflicht des Leasinggebers
- Kein erstattungsfähiger Schaden: Kosten eines ersatzweise geschlossenen Leasingvertrags
- Kein Anspruch auf Ersatz eines "Leasingschadens"
- Haftungsschaden nur aufgrund Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung (Zinsschaden)

Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zum Abschluss der Wiederbeschaffung. Umfasst sind die betrieblichen oder steuerlichen Nachteile, die ihm aus dem Wegfall der Nutzung gerade im Wege des Leasings entstehen können (BGH NJW 1992, 194). Ferner hat er Anspruch auf die Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten.

Der Leasingnehmer hat gegen den Schädiger ferner Anspruch auf Ersatz der für die Wiederbeschaffung eines mit dem Leasingfahrzeug gleichwertigen Kfz erforderlichen Kosten (BGH NJW 1992, 553; NJW-RR 1991, 280; OLG Hamm NJW-RR 2003, 774). Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer hat nach h.M. Anspruch auf Ersatz der MWSt. Der Ersatzpflichtige kann nicht auf die regelmäßig gegebene Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers verweisen. Aus dieser lässt sich zum Vorteil des Ersatzpflichtigen nichts herleiten. Der Leasinggeber muss bei wirksamer Gefahrabwälzung dem Leasingnehmer kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. Dazu wäre ein neuer Leasingvertrag erforderlich. Für die dann zu zahlenden Leasingraten müsste der Leasingnehmer USt aufwenden, die er nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet bekäme
(OLG Hamm NJW-RR 2003, 774; MDR 2001, 213; LG München I NZV 2002, 191; LG Itzehoe DAR 2002, 517; AG Berlin-Mitte NZV 2004, 301; Weber NJW 2003, 2354). Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers ist unerheblich, sofern der Leasingnehmer das Ersatzfahrzeug anschafft (LG Arnsberg NZV 1994, 444). Schafft dagegen der Leasinggeber das Ersatzfahrzeug an, ist auf seine Verhältnisse abzustellen (BGH NZV 1988, 216).

Die Kosten eines ersatzweise geschlossenen Leasingvertrags sind kein erstattungsfähiger Schaden (BGH NJW 1992, 553; VersR 1992, 194).

Praxistipp: Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung muss der Leasingnehmer an den Leasinggeber eine Ausgleichszahlung leisten. Mit dem Erhalt der Wiederbeschaffungssumme kann er i.d.R. diese Verpflichtung nicht vollends erfüllen. Nach h.M. stellt dies für ihn aber keinen separaten Leasingschaden als Haftungsschaden dar. Es verbleibt für ihn auch bei Verpflichtung zur sofortigen Zahlung kein Schaden. Mit der erforderlichen Abzinsungsklausel wird der vorzeitige Kapitalrückfluss ausgeglichen. Ein Haftungsschaden kann nur in Mehraufwendungen (Vorfinanzierung des Ablösebetrags) infolge der vorzeitigen Fälligstellung - Zinsschaden - bestehen. Der Zinsschaden ist eine unmittelbare Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung (BGH NJW 1992, 553; 1986, 1335; 1976, 943; WM 1985, 860; OLG Hamm NJW-RR 2003, 774; Reinking ZIP 1984, 1321; Hohloch NZV 1992, 1).

b) Ansprüche des Leasinggebers Im Totalschadensfall hat der Leasinggeber als Substanzschaden aus der Eigentumsverletzung Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts (BGH NJW-RR 1991, 280; NJW 1992, 553; Hohloch NZV 1992). Der Leasinggeber kann den Wiederbeschaffungswert netto verlangen. Der Ersatz von entgangenem Gewinn steht ihm nicht zu.

Praxistipp: Der Versicherer schuldet nur die Wiederbeschaffungskosten ohne MWSt. Abzustellen ist auf den regelmäßig vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber (h.M.: BGH NJW 1993, 2870; 1992, 553; 1989, 3021; 1988, 2803; 1985, 1537; NJW-RR 1991, 280; OLG Frankfurt VersR 2002, 1021; OLG Koblenz zfs 1999, 296; OLG Düsseldorf DAR 1999, 68; OLG Köln OLGR 1996, 19; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1057; Engel, a.a.O., § 7 Rn. 29 ff.; a.A.: OLG Hamm NJW-RR 2003, 774; DAR 2001, 79; OLG Düsseldorf DAR 1999, 68; LG München I NZV 2002, 191; KG VersR 1976, 943; AG Berlin-Mitte NZV 2004, 301; Weber NJW 2005, 2199).

Der Leasinggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn (BGH VersR 1991, 318).