Unberechtigte Nutzung von Getty Images Fotos: „Mindestgebühr für bereits erfolgte Nutzungen des Bildes“

Internet, IT und Telekommunikation
05.01.2012764 Mal gelesen
Gettyimages macht "Mindestgebühr" für die unberechtigte Nutzung von Getty Images Fotos geltend. Reaktion auf das Schreiben ist empfehlenswert, da ansonsten eine Abmahnung durch die ständig mit der Interessenvertretung beauftragten Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München droht.

Unberechtigte Nutzung von Getty Images Fotos: "Mindestgebühr für bereits erfolgte Nutzungen des Bildes" 

Gettyimages verschickt aktuell wieder Schreiben an diverse Verantwortliche von Internetseiten. In den Schreiben wird der Betroffene darauf aufmerksam gemacht, dass er ein Bild von Getty Images für Onlinewerbezwecke nutzt. Bei der Durchsicht der Unterlagen habe gettyimages keine gültige Lizenz für die Nutzung des Bildes finden können. 

Obwohl die Urheberrechte an dem auf der Internetseite vorhandenen Bild  beim Künstler lägen, sei Gettyimages Inhaber der weltweiten und ausschließlichen Nutzungsrechte und als solcher berechtigt, Lizenzen für die Nutzung des Bildes sowie jeglicher Abwandlungen hiervon zu erteilen. 

Die Nutzung eines Bildes ohne gültige Lizenz stelle gemäß § 96 UrhG eine Urheberrechtsverletzung dar. 

Der Betroffene wird sodann aufgefordert, die in dem Schreiben dann näher beschriebenen " Handlungen innerhalb 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens" vorzunehmen. 

Unter anderem wird eine Lizenz von pauschal 1058,75 EUR incl. irischer Umsatzsteuer verlangt, die binnen 21 Tagen zu bezahlen sei.

 Folgende Umstände können bei der Frage der Berechtigung der Forderung rechtlich relevant sein:

  •  Nachweis der Urheberrechte bzw. Lizenzrechte durch gettyimages;
  • Herkunft des Fotos und seit wann wurde es auf der Internetseite verwendet. Kommen Regreßansprüche in Betracht?
  •  Größe und Auflösung des Fotos
  • Liegt eine gültige Lizenz vor?
  • Wurde das Foto im privaten Bereich oder im geschäftlichen Verkehr verwendet?
  •  Bemessung eines Lizenzschadens nach der Lizenzanalogie: Im Rahmen des Schadensersatzes nach § 97 UrhG ist die zugrundeliegende EU-Richtlinie zu beachten, wonach nur ein angemessenerSchadensausgleich verlangt werden kann. Insofern ist bei der Bemessung des Schadensersatzes der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
  • Steht die geltend gemachte Forderung im Einklang mit den Voraussetzungen der Lizenzanalogie bei der Schadensbemessung? Nach der Rechtsprechung des BGH kann nur eine Lizenz verlangen kann, die ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer vereinbart hätten.

 Praxistipp:

Auf das Forderungsschreiben von gettyimages sollte unbedingt reagiert werden, da andernfalls regelmäßig die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mit der Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche beauftragt werden. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer verschicken dann eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und machen Auskunftsansprüche geltend. In einem zweiten Schreiben wird dann der Lizenzschadensersatz von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer beziffert und zudem die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung aus regelmäßig nicht unerheblichen Streitwerten verlangt.

Die Abmahnung kann jedoch durch entsprechende Maßnahmen im Vorfeld verhindert werden.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
 Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 


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