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§ 96 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte → Abschnitt 1 – Ergänzende Schutzbestimmungen

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 UrhG – Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Zu § 96: Geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).