Trunkenheit im Verkehr - Rollstuhlfahrer können sich ab 1,6 Promille strafbar machen

Strafrecht und Justizvollzug
22.08.20082616 Mal gelesen

 Auch ein Rollstuhlfahrer kann sich strafbar machen, wenn er im Zustand rauschbedingter Fahruntüchtigkeit am öffentlichen Verkehr teilnimmt.

Das Amtsgericht Löbau verurteilte einen Mann, der mit seinem elektrisch beriebenen Rollstuhl mit 1,66 Promille Alkohol im Blut auf dem Bürgersteig unterwegs war, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Darüber hinaus verbot es ihm für die Dauer von drei Monaten Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.
Parallel zum anerkannten Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern, hat der der Richter die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Rollstuhlfahrern bei 1,6 Promille gesehen.
Während bei Auto- und Motorradfahrern die Grenze zur absoluten, d.h. unwiderlegbaren Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille liegt, sei wegen des insgesamt niedrigeren Gefahrenpotential eines Rollstuhls die Grenze erst bei 1,6 Promille anzusiedeln. Dies sei, so das Amtsgericht, auch für Elektrorollstühle vertretbar. Ein solcher sei zwar viel schwerer und wendiger als  Fahrrad und könne daher gerade inmitten von Menschengruppen noch gefährlicher wirken. Andererseits sei er als Zweispurfahrzeug wesentlich kipp- uns spursicherer als ein Fahrrad.  
Ein Fahrverbot und, und ggf.  Fahrerlaubnismaßnahmen kommen nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nur in Frage, wenn der berauschte Fahrer mit einem motorisierten Rollstuhl unterwegs war. So ist nach § 44 StGB ein Fahrverbot explizit nur dann möglich, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht. Bei elektrobetriebenen  Rollstühlen, so das Gericht, handele es sich um ein Kfz im straßenverkehrsrechtlichen Sinn. Es müsse aber immer genau beachtet werden, ob der Gehbehinderte zwingend auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sei. Würde er infolge eines Fahrverbots faktisch die Mobilität verlieren und könnte daher nicht mehr seine täglichen Geschäfte zur Deckung seines Lebensbedarfs erledigen, wäre ein Fahrverbot unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unzulässig. Dies sei nicht der Fall, wenn der Betreffende noch auf einen handbetriebenen Rollstuhl zurückgreifen kann.  Der Gehandicapte muss in der Lage bleiben, seinen praktischen Alltag meistern zu können.      
§ 316 StGB stellt das Führen von Fahrzeugen im fahruntüchtigen Zustand unter Strafe. Es muss sich also nicht notwendigerweise um ein Kraftfahrzeug handeln, das man betrunken oder unter Drogeneinfluss gefahren hat. Wesentlich häufiger als Rollstuhlfahre sind naturgemäß Radfahrer von der Strafverfolgung wegen Trunkenheit im Verkehr betroffen.  Gleichwohl hat die Rechtsprechung hier, ausgehend von der unterschiedlichen Betriebsgefahr,  - die Strafvorschrift soll die Verkehrsgemeinschaft vor den Gefahren durch berauschte Fahrer schützen - unterschiedliche Anforderungen an die Feststellung der Fahruntüchtigkeit entwickelt. Bei Führern von Kraftfahrzeugen wie Autos oder Motorrädern liegt der Grenzwert, ab dem Fahruntüchtigkeit feststeht (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) bei  1,1 Promille. Das Amtsgericht Löbau hat in seiner Entscheidung nunmehr für Elektrorollstühle den Grenzwert von 1,6 Promille entwickelt.
Ob dieser Grenzwert auch auf Fahrer von handbetriebenen Rollstühlen Anwendung finden soll bleibt allerdings offen. Vertretbar wäre es, in solchen Fällen eine weitere Differenzierung  vorzunehmen und einen etwas höheren Grenzwert anzusetzen.  
Auch eine Strafbarkeit eines Rollstuhlfahrers wegen relativer Fahruntüchtigkeit ist damit nicht ausgeschlossen. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn neben einer Alkoholisierung (grundsätzlich schon ab 0,1 Promille) noch weitere Beweisanzeichen  wie  z.B. alkoholbedingte Fahrfehler  (man spricht dann von "Ausfallerscheinungen") für eine Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers sprechen. Je niedriger der Grad der Alkoholisierung desto intensiver müssten die Ausfallerscheinungen aber sein.
 
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Der Beitrag nimmt Bezug auf AG Löbau, Urteil vom 7.6.2007 (5 Ds 430 Js 17736/06)