Streit um Entgeltfortzahlung

Schiedsgerichtsbarkeit
20.03.20061083 Mal gelesen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm beschäftigte sich in einer Entscheidung vom 18.01.2006 mit der Frage der Fortsetzungserkrankung. Dem Urteil lag die Klage einer Arbeitnehmerin zugrunde, die wegen Beschwerden im unteren Rückenbereich über mehrere Monate von ihrem Hausarzt krank geschrieben worden war. In den ersten sechs Wochen der Erkrankung leistete der Arbeitgeber entsprechend der gesetzlichen Vorschrift Entgeltfortzahlung, sodann bezog sie Krankengeld durch ihre Krankenkasse, bis deren medizinischer Dienst feststellte, dass die Erkrankung ausgeheilt war und Arbeitsfähigkeit besteht. Damit wollte sich die Frau nicht abfinden, sie suchte vielmehr einen Facharzt für Orthopädie auf, der sie erneut arbeitsunfähig krank schrieb.

Darauf hin verweigerte der Arbeitgeber die erneute Erbringung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und vertrat die Ansicht, dass es sich um eine Fortsetzungs- und nicht um eine abermalige Ersterkrankung handeln würde. Das LAG gab dem Arbeitgeber recht. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur dann, wenn die Arbeitunfähigkeit auf einer anderen Erkrankung beruht. Im zu entscheidenden Fall habe jedoch die Erkrankung trotz unterschiedlicher Krankheitssymptome und trotz der Feststellung der Ausheilung seitens des medizinischen Dienstes der Krankenkasse offenkundig latent weiter bestanden. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit beruhe daher auf dem selben, nicht behobenen Grundleiden, was eine weitere Entgeltfortzahlung ausschließen würde, LAG Hamm, Aktenzeichen 18 Sa 1418/05