Täter-Opfer-Ausgleich auf Initiative des Täters gerade auch bei Jugendlichen

Strafrecht und Justizvollzug
07.05.2013378 Mal gelesen
Gerade auch jugendliche Täter können die Initiative ergreifen und über einen Täter-Opfer-Ausgleich Strafermäßigung und Straferlass erreichen.

Viel zu wenig bekannt und zu wenig genutzt wird das Recht des Täters auf eigene Initiative selbst einen Täter-Opfer-Ausgleich anzustoßen. Wenn zwei, oft aber nicht immer männliche, alkoholisierte oder nicht alkoholisierte Jugendliche oder Gerade-erwachsen-gewordene  sich im Überschwang ihrer Kräfte vor einer Kneipe verprügelt haben und später die Staatsanwaltschaft einschreitet, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten mit diesen Straftaten umzugehen.

Der herkömmliche Weg geht über den kostenintensiven und anwaltslastigen Weg, sich reinzuwaschen zu versuchen und den Anderen mit Nebenklage im Strafverfahren und möglichst noch zusätzlichen Schmerzensgeldansprüchen zu verfolgen. Natürlich war nur einer der Gute und der andere war der Böse, oderr Die Beweislage ist häufig dürftig, der Anfang der ganzen Eskalation unklar, die Zeugen sind uU Loyalitätsproblemen ausgesetzt. Im Ergebnis verdient der Anwalt und ein Lernprozess bei den annahmegemäß wechselseitig körperverletzenden Jugendlichen tritt allenfalls durch die abzustotternden Schadensersatzansprüche ein.

Wesentlich sinnvoller erscheint in diesem oder ähnlichen Fällen doch die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleiches auf Initiative eines der beiden Beteiligten.

Dazu kann jederzeit auf Veranlassung auch eines Täters auch über den Anwalt eine mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs befasste Institution, wie beispielsweise in München die Brücke e.V. angesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht werden dieser Stelle dann auf deren Anfrage in aller Regel die erforderlichen Auskünfte zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs übermitteln. Die mit dem ToA beauftragte Stelle wird dann klären, ob die Gegenseite zur Durchführung des Ausgleichs bereit ist. Sie wird Vorgespräche mit  Beteiligten führen und dann versuchen das Gesamtgeschehen einer Einigung zuzuführen. Diese Vorgehensweise kann, geeignete Fälle vorausgesetzt, dazu führen, dass die möglicherweise gegenläufigen Strafverfahren eingestellt werden, Schmerzensgeldansprüche nicht verfolgt oder gar nicht geltend gemacht werden oder im Spitzenausgleich erledigt werden. Die Anwaltskosten reduzieren sich erheblich, die Jugendlichen lernen ihr Verhalten neu zu bewerten und werden sich wohl künftig nicht mehr in dieser Form eskalierend einmischen. Flankierend kann das Gewaltverhalten bei einem Therapeuten geklärt und der Alkoholkonsum mit einer MPU-Stelle besprochen und betrachtet werden. Dies sind alles Möglichkeiten, um die Folgen dieser Körperverletzung einem Lernprozess und einer besseren Entwicklung zuzuführen.

Wichtig ist für mich an dieser Stelle jedenfalls, dass jeder Täter die Initiative zur  Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleiches selbst hat und damit nicht auf eine Zustimmung von Staatanwaltschaft oder Gericht angewiesen ist.

Das Ergebnis des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Chance auf Strafmilderung oder Straferlass.

Erich Kager

Rechtsanwalt und Mediator

089/182087 München