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Täter-Opfer-Ausgleich

Autor:
 Normen 

§ 46a StGB

§§ 155a, 155b StPO

 Information 

1. Allgemein

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Strafmilderungs-/Strafaussetzungsmöglichkeit für den Täter.

Die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs kann in jedem Verfahrensstadium geprüft werden. Gegen den Willen des Opfers kann der Ausgleich nicht durchgeführt werden. Das Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs hat in der juristischen Praxis nur eine geringe Bedeutung.

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar (BGH 04.12.2014 – 4 StR 213/14).

2. Voraussetzungen

Voraussetzung des in § 46a StGB geregelten Täter-Opfer-Ausgleichs ist, dass der Täter

  • seine Tat ganz oder teilweise wiedergutgemacht hat bzw. die Wiedergutmachung ernsthaft anstrebt mit dem Ziel einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen

    oder,

  • wenn die Schadenswiedergutmachung von dem Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt.

Dabei hat der BGH den Verletztenbegriff für den Fall eines Tötungsdelikts wie folgt eingegrenzt:

»Bei einem vollendeten Tötungsdelikt sind die Hinterbliebenen nicht »Verletzte« im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB« (BGH 06.06.2018 – 4 StR 144/18).

3. Inhalt

Die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs obliegt anerkannten Fachstellen. Die Adressen der örtlichen Fachstellen können im Internet unter http://www.toa-servicebuero.de/index.php?id=221 eingesehen werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich umfasst:

  • eine Konfliktberatung

  • eine Vereinbarung über die Wiedergutmachung

  • die Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess

In einem von der Fachstelle geführten Konfliktgespräch wird die Tat aufbereitet, die materiellen Ansprüche geklärt und eine Vereinbarung über die von dem Täter zu leistende Wiedergutmachung getroffen.

4. Folge

Folge ist, dass das Gericht

  • die Strafe nach § 49 StGB mildern kann oder

  • von der Strafe absehen kann. Voraussetzung ist dann aber, dass keine höhere Freiheitsstrafe als zu einem Jahr bzw. keine höhere Strafe als eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, verwirkt ist.

Dabei kann das Gericht dem Verurteilten gemäß § 56b StGB auch Auflagen auferlegen.

5. Leistungen der Sozialen Entschädigung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Opfer Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht.

 Siehe auch 

EU-Gewaltschutzverfahren

Nebenklage

Gewalttaten - Entschädigung für Opfer

Opferschutz in der StPO

Psychosoziale Prozessbegleitung

Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne

Zeugenschutz

http://www.weisser-ring.de

Bockemühl: Handbuch Strafrecht; 9. Auflage 2024

Busch: Täter-Opfer-Ausgleich und Datenschutz; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2002, 1326

Meier: Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung im Strafrecht. Bestandsaufnahme zwanzig Jahre nach der Einführung von § 46a StGB; Juristenzeitung – JZ 2015, 488

Satzger/Schluckebier/Werner: StGB. Kommentar; 6. Auflage 2024