Steuerberater Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31. März möglich

Steuern und Steuerstrafrecht
02.03.2012520 Mal gelesen
Grundstücksbesitzer können auf einen Erlass der Grundsteuer hoffen. Darauf weisen die Steuerberater Lahr hin.

Die Gemeinde muss Eigentümern des Betriebs einer Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks im Fall einer wesentlichen Ertragsminderung, d. h. einer Mietminderung, die Grundsteuer teilweise erlassen (§ 33 GrStG), wenn diese die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten haben. Das ist besonders in Regionen der Fall, die unter starken strukturellen Veränderungen leiden und dadurch ein Überangebot an leer stehenden Wohnungen haben.

"Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Jedoch muss der Antrag auf Erlass bis spätestens zum 31. März des Folgejahres gestellt werden", erklärt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Alfred Himmelsbach von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in der Einsteinalle in Lahr (Schwarzwald) und im Kinzigtalblick in Seelbach (Schutter) im Ortenaukreis.

Liegen die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung vor, wird dieser in zwei Billigkeitsstufen gewährt. Die Steuerberater Lahr: "Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent ist die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent und bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent in Höhe von 50 Prozent zu erlassen."

In der Land- und Forstwirtschaft gilt der Ertrag als normaler Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre. Bei bebauten Grundstücken wird die Ertragsminderung aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresrohmiete zur tatsächlich im Erlasszeitraum erzielten Jahresrohmiete berechnet. Für die Ermittlung der geschätzten üblichen Jahresrohmiete ist die Nutzbarkeit der Flächen nach Wohn- und/oder gewerblicher Nutzung maßgebend, so die Steuerberater Lahr.

Mehr erfahren Sie unter
http://www.himmelsbach-sauer.de