Sollen Sie Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. zahlen? Ich berate Sie.

Sollen Sie Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. zahlen? Ich berate Sie.
22.06.2016194 Mal gelesen
Haben Sie ein Schreiben vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. erhalten, mit dem Ihnen vorgeworfen wird, Sie würden gegen eine abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstoßen? Dann geht es Ihnen wie anderen Betroffenen. Hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de liegen aktuell mehrere entsprechende Schreiben des Vereins vor, mit denen unter Verweis auf Verstöße gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen Vertragsstrafenansprüche und neue Unterlassungserklärungen gefordert werden. Wenn auch Sie ein solches Schreiben erhalten haben, stehe ich Ihnen gern für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zur Abmahntätigkeit des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V.:

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. im größeren Umfang wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausspricht. Gerügt werden u. a. werbliche Hinweise auf Garantien ohne weiterführende Informationen zu den Garantien, Fehler im Zusammenhang mit den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher und unzulässige AGB-Klauseln.

 

Aktuell macht der Verein Vertragsstrafen geltend:

Hier in der Kanzlei liegen aktuell (Stand: 06/2016) mehrere Schreiben des Vereins vor, mit denen unter Bezugnahme auf vorangegangene Abmahnverfahren Vertragsstrafen und neue Unterlassungserklärungen gefordert werden.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Vertragsstrafen wird ausgeführt:

"Für die Höhe der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie - unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung - auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz (BGH GRUR 1994, 146 = NJW 1994, 45 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafenbemessung). Nach der Auffassung der Rechtsprechung ist eine Vertragsstrafe unter 5.000 Euro in der Regel nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr in ernsthafter Weise zu beseitigen."

Dementsprechend wird in den Schreiben eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro gefordert.

 

Meine Einschätzung:

Die Vertragsstrafenforderungen des Vereins machen deutlich, dass nicht nur abmahnende Wettbewerber, sondern auch abmahnende Vereine zunehmend aggressiver versuchen, aus abgegebenen Unterlassungserklärungen Einnahmen zu generieren. Die geltend gemachten Vertragsstrafen stehen nach meiner Erfahrung oftmals außer Verhältnis zu den vermeintlichen Vorteilen aus den gerügten Verstößen gegen die abgegebenen Unterlassungserklärungen. Die Gerichte berücksichtigen in Rechtsstreitigkeiten um Vertragsstrafenansprüche inzwischen auch sehr viel stärker die jeweilige Situation der betroffenen Online-Händler. Dies sollte bei der Entscheidung über die Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung berücksichtigt werden.

 

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine neue vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
 

Auch Sie sollen Vertragsstrafe zahlen und eine neue Unterlassungserklärung abgeben?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Gerne höre ich von Ihnen.

 

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Auf der Internetseite meiner Kanzlei www.internetrecht-rostock.de berichte ich seit mehr als 10 Jahren aus der Praxis über Abmahnungen und Vertragsstrafenverfahren.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis. 

 

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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