Schutzrechte Ihrer Kinder im Internet

Medien- und Presserecht
15.10.2015188 Mal gelesen
Der Beitrag befasst sich mit den wichtigsten zivilrechtlichen Ansprüchen, um beleidigende Äußerungen bzw. unzulässige Bilder aus dem Internet zu entfernen.

1. Fotos und Fotomontagen

Wie bei Erwachsenen auch bedarf es zur Veröffentlichung eines Bildes Ihres Kindes im Internet grundsätzlich einer Einwilligung. Vertretungs- und sorgeberechtigt sind Sie als Eltern, auf Ihre Einwilligung kommt es insoweit vorrangig an. Je nachdem wie alt und einsichtsfähig Ihr Kind ist, wird neben Ihrer Einwilligung auch die Einwilligung Ihres Kindes erforderlich sein.

Veröffentlicht nun bspw. ein/e Mitschüler/Mitschülerin ein Bild Ihres Kindes unerlaubt im Internet steht Ihrem Kind ein Unterlassungsanspruch zu. Sie können insoweit also die Entfernung des Bildes aus dem Internet verlangen.

Nicht selten gelangen dabei Fotos ins Internet, die Kinder in kompromittierender Weise darstellen. Der Schaden, den die Seele eines Kindes erleiden kann ist dabei enorm. Hinzu tritt, dass durch die mediale Verbreitung der Bilder sehr schnell ein großer Nutzerkreis erreicht wird. Ein solch schmähendes Bild also einer Vielzahl von Personen im Internet zugänglich ist, die wiederum durch eine unkomplizierte Weiterleitung des Bildes den Radius der Rezipienten unkontrolliert vergrößern. In diesen Fällen ist ein schnelles Handeln erforderlich. Hierbei kann man sich nicht nur an die eigentlichen Verletzer, also diejenigen wenden, die das Bild ins Internet gestellt haben, sondern auch an die medialen Verbreiter, bspw. Google, Facebook, WhatsApp o.a.

Soweit es durch die Verbreitung des Bildes zu schweren Beeinträchtigungen des Persönlich-keitsrechts Ihres Kindes gekommen ist, kann neben dem Unterlassungsanspruch ein Anspruch auf Geldentschädigung treten. So hat bspw. das Landgericht Memmingen mit Urteil vom 3. Februar 2015 (Az. 21 O 1761/13) einem minderjährigen Kläger, vertreten durch seine Eltern, 1.500,00 € Geldentschädigung für die unzulässige Verbreitung seines Bildes und schweren verbalen Beleidigungen im Internet zugesprochen.

Das Bildnis Ihrer Kinder ist auch vor Fotomontagen und Bearbeitungen durch Dritte geschützt. Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche stehen Ihrem Kind also auch in diesem Fall zu.


2. Beleidigende bzw. verleumderische Äußerungen

In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Memmingen nicht nur über die unzulässige Verbreitung eines Fotos zu entscheiden. Im Weiteren wurde der minderjährige Kläger durch einen Mitschüler schwer verbal im Internet beleidigt. So wurden unter anderem Äußerungen verbreitet wie:

"Der Kläger habe die Grundschule "Opfergrundschule" besucht; der Kläger habe den Kindergarten "Idiotenkindergarten" besucht; der Kläger habe dort Dummheit studiert; der Kläger vergewaltige kleine Kinder; der Kläger wiege 100 Tonnen und ihm wüchsen Brüste."

Auch hier greifen die Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigung voll durch. Insbesondere hat das Gericht in dem hier vorliegenden Fall die Deliktsfähigkeit des damals 12 ½ jährigen Beklagten angenommen:

"Die Kammer ist der Überzeugung - auch aufgrund des Auftretens des Beklagten in der Verhandlung -, dass der Beklagte bereits im August 2013 nach seiner individuellen Verstandesentwicklung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht ebenso hatte wie die intellektuelle Fähigkeit, die Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen und sich auch den Folgen seines Verhaltens bewusst zu sein."

Sie haben als Eltern also die Möglichkeit auch Minderjährige zumindest zivilrechtlich für ihr Handeln in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob bereits überhaupt eine Strafmündigkeit des Verletzers vorliegt.

Wollen Sie gegen die Verletzung der Rechte Ihrer Kinder im Internet vorgehen? Ich helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und prüfe, gegen wen Sie sich in Ihrem speziellen Einzelfall wenden sollten. Sie können mich telefonisch unter 040/42935612 oder per E-Mail info@medienrechtweber.de erreichen.