Schutz der Individualinteressen des Steuerpflichtigen im Steuerstrafverfahren

Schutz der Individualinteressen des Steuerpflichtigen im Steuerstrafverfahren
07.03.2013495 Mal gelesen
Eine Gerichtsentscheidung zum Schutz des Individualinteresses des Steuerpflichtigen im Strafrecht, insbesondere im Steuerstrafverfahren.

In Steuerstraf- und Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung greift der Fiskus oftmals rücksichtslos auf Individualinteressen des steuerpflichtigen Bürgers durch. Die Tatsache, dass Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung als Steuerstraftaten unter erheblicher Strafandrohung von Geldbußen bis zu zehn Jahren Haftstrafe stehen (§§ 370 I, III, 387 II Abgabenordnung), ist ein Ausdruck des Gewichtes der Steuerpflicht in den Augen des Staates. Macht man sich erst bewusst, dass der Staat durch die Erhebung von Steuern per definitionem den Hauptzweck der Finanzierung des Staatshaushalts verfolgt, so versteht sich quasi von selbst, warum staatliche Einrichtungen mit akribischer Prüfung und gezielter Strafverfolgung von Straftaten wie der Steuerhinterziehung die Interessen des Staates durchsetzen.

 Dabei stehen dem Staat innerhalb der Rechtsordnung (insbesondere in der Abgabenordnung und der Strafprozessordnung) unzählige Instrumente zur Verfügung. Einerseits sind solche in Gestalt der Auferlegung von Offenbarungspflichten zur Erhebung steuerrelevanter Tatsachen zu erkennen, anderseits bei der effektiven Ermittlung und Fahndung bei steuerstrafrechtlichen Verdachtsmomenten wie bei der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung.

 

Die freie Verfügbarkeit dieser staatlichen Befugnisse erschöpft sich aber stets an der Grenze der persönlichen, gesetzlich geschützten Individualinteressen des Steuerpflichtigen.

In einem zuletzt ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes wurde genau dies klargemacht - dem steuerpflichtigen Bürger wurde damit der Rücken gestärkt.

 

Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung: Berücksichtigung persönlichen Ansehens

 

Das beklagte Finanzamt hatte wegen steuerstrafrechtlicher Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hinsichtlich dessen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem Verein eingeleitet. Das Verfahren wurde nach Entlastung durch den Kläger gemäß § 170 II StPO eingestellt.

Anschließend, also nach Verfahrenseinstellung, erging eine Aufforderung des Finanzamtes zur Eröffnung von Informationen und Vorlage von Dokumenten gegenüber dem Verein, die Bankgeschäfte des Klägers betrafen. Dabei verwandte das Finanzamt gegenüber dem Verein eine Mitteilung unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.

Während das Finanzgericht Köln eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens zurückwies, machte der Kläger in der Revision geltend, die fehlerhafte Durchführung der Steuerermittlungen sei unverhältnismäßig, da dem Finanzamt primär die Mittel der regelmäßigen Steuerprüfung zur Verfügung gestanden hätten, ein Rückgriff auf strafverfolgungsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen sei nicht notwendig gewesen.

 

Im Revisionsurteil gab der Bundesfinanzhof dem Kläger Recht. Mit dem Auskunftsersuchen gegenüber dem Verein als einem anderen als dem Betroffenen im Sinne der §§ 208 I 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 93, 97 AO unter Anschein der strafrechtlichen Ermittlung stelle einen schwerwiegenden weil bewussten Verstoß gegen die Grundsätze des Steuerverfahrens dar.

 

Nach Ansicht des BFH lag ein grundrechtsrelevanter Verstoß in einer unmittelbaren Eingriffsmaßnahme dergestalt vor, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers unverhältnismäßig eingeschränkt werde.Jedenfalls hielt der BFH das Vorgehen des Finanzamtes deshalb für

 

      "rechtswidrig, weil das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

      im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) nicht gewahrt hat. Danach

      darf ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von   

      Allgemeininteressen nicht angewandt werden, wenn die davon ausgehenden   

      Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden

      Interessen."

 

Durch das Auftreten des Finanzamtes gegenüber Dritten, insbesondere dem Verein, könne nämlich die offensichtlich unbegründete Vermutung der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung durch den Kläger entstehen.Dadurch wäre der Kläger unverhältnismäßig in seinem Persönlichkeitsrecht und Rehabilitationsinteresse nach schon abgeschlossenem Verfahren verletzt. Dies mache es für ihn in besonderem Maße erforderlic, nicht aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung als kriminell zu erscheinen. Es läge eine

 

      "Gefährdung des persönlichen Ansehens des Klägers [vor, welches schwerer 

     wiegt] als die durch die Ermittlungstätigkeit zu wahrenden Rechtsgüter

     der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern."

 

BFH, Urteil vom 04. Dezember 2012, Az.: VIII R 5/10