Schenkungsrückforderungen sind nach Ablauf der 10 Jahresfrist trotz Einräumung eines Nießbrauches nicht mehr möglich.

Familie und Ehescheidung
11.11.20111062 Mal gelesen
Häufig verschenken Eltern in der Praxis an ihre Kinder Immobilien gegen einen Nießbrauchsvorbehalt um sich so die Einnahmen aus diesen Vermögenswerten lebzeitig zu sichern.

Sachverhalt:

Teilweise wurde in der Literatur die Meinung vertreten, dass mit der Einräumung eines derartigen Vorbehaltes die Frist für eine mögliche Rückforderung durch den Sozialhilfeträger ("Sozialhilferegress") nicht zu laufen beginnt, so wie dies auch bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen (§ 2325 BGB) der Fall ist, und somit eine Rückforderung auch nach Ablauf der 10 Jahresfrist noch möglich sei.

 

Jetzige Rechtslage:

 

Mit seiner Entscheidung vom 19.07.2011, X ZR 140/10 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die für die Praxis bedeutsame Frage geregelt. Danach beginnt die 10 Jahresfrist mit dem Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuchamt zu laufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Grundstücksübertragung mit einem Nießbrauch verbunden ist oder nicht. Der BGH lehnt die Übertragung der Rechtsprechung zu § 2325 Abs 3 BGB ab und begründet dies mit der Unterschiedlichkeit der Ausgangslagen bei einem möglichen Sozialhilferegress und bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch einen Pflichtteilsberechtigten.