Scheidung Bonn, OLG Köln (4 WF 51/11): Bewerbungsbemühungen beim nachehelichen Unterhalt

Erbschaft Testament
03.02.2012998 Mal gelesen
Verlangt jemand nachehelichen Unterhalt, so muss er eine ausreichende Anzahl an Bewerbungen auf seine erlernte Tätigkeit und zusätzlich auch auf Stellen neben der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit vorweisen können.

Eine 47-jährige Ehefrau verlangte im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachehelichen Unterhalt. Sie hatte bis Mitte 2008 eine Arbeitsstelle mit einem Stundenlohn von 11,50 €. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung ausgesprochen. Die Ehefrau beantragte für den nachehelichen Unterhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hatte diese abgelehnt.  Im folgenden Beschwerdeverfahren hatte die Ehefrau 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgelegt.

Jeder Ehegatten muss nach seiner Scheidung für seinen Unterhalt sorgen. Gemäß § 1577 BGB kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Es werden hohe Anforderungen gestellt, wenn nachehelicher Unterhalt verlangt wird. Der Unterhaltsschuldner muss darlegen, dass er alles getan hat, um seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, hat er sich durch intensive Suche einen neuen Job zu beschaffen. Er muss dabei scharfe Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Für die Suche nach Arbeit hat der Unterhaltspflichtige die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, in Betracht kommende Jobs zu finden. In der Regel wird hier erwartet, dass dieser Zeitaufwand gleichzusetzen ist mit einer vollschichtigen Tätigkeit. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jemand bis acht  Stunden am Tag eine neue Stelle suchen muss und dies gegebenenfalls nachweisen muss.

An die Bewerbungen selbst werden strenge Grundsätze angelegt. 

--- OLG Köln vom 30.03.2011 (Az.: 4 WF 51/11)

Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für unbegründet.

Die Antragsgegnerin sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Spätestens ab Erhalt der Kündigung sei sie gehalten gewesen, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen. Die vorgelegten Bewerbungen seien nicht ausreichend. (40 Bewerbungen in sechs Monaten). Das OLG hielt aber nicht nur die Anzahl der Bewerbungen zu gering, sondern es verlangte auch, dass man sich auch auf Stellen bewirbt, die nicht unmittelbar den erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen.

Daher wurde die Beschwerde der Ehefrau abgewiesen. Die Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche und den Inhalt der Bewerbungen werden von den Gerichten immer  strenger geprüft. Ob man wirklich immer auch Bewerbungen auf Stellen, die neben der  bisher ausgeübten Tätigkeit liegen ausüben muss, ist dann im Einzelfall zu prüfen. Einem arbeitslosen Unterhaltsberechtigten ist dies auf jeden Fall anzuraten.

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